AG Würzburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

Mit Urteil vom 19.12.2007 (12 C 1684/07) hat das AG Würzburg die HUK-Coburg Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 591,60 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht hat zur Bemessung den Mittelwert der örtlichen Anbieter zugrunde gelegt. Das eigentlich Interessante erfolgte erst nach Absetzung des Urteils.

Aus den knapp gehaltenen Urteilsgründen:

Die zulässige Klage ist begründet, § 249 BGB.

Der Kläger hat für einen kurzen Zeitraum von 5 Tagen (Dauer der Reparatur) angemietet. Selbst dann, wenn man dem Kläger weitreichende Erkundigungspflichten über die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt andienen wollte, so wäre zu beachten, daß die Wahrnehmung dieser Verpflichtung ausgesprochen zeit- und kostenintensiv ist.

Die bisher im Dutzenden von Fällen eingeholter» Gutachten zur Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt haben nur ergeben, daß selbst die beauftragten öffentlichen bestellten Sachverständigen, die normalerweise das Marktgeschehen kennen, einen erheblichen Zeitaufwand aufbringen müssen, der zu erheblichen Kosten führt zwischen 600,- und 700,- EUR. Zumindest dieser Zeitaufwand wäre auch von einem Laien, dem die Preisgestaltung auf dem Mietwagenmarkt und die oft feindsinnigen Beurteilungen hierzu nicht bekannt sind, aufzubringen.

Jedenfalls liegt der geforderte Mietpreis im Bereich des Marktüblichen.

Geht man aus von dem Normaltarif, so ergäbe sich bei der Mietwagenklasse 7 mit einem Preis von 105,- EUR pro Tag für das Gebiet 974.. ein Tagesbetrag von 105,- EUR, hinzu kämen die Kosten für Haftungsbefreiung und Zustellung. Hier wäre der geltend gemachte Betrag schon in etwa erreicht. Im Unfallersatztarif, der grundsätzlich nach Auffassung dieses Gerichtes im Mittelwert örtlicher Anbieter anzunehmen ist, ergebe sich auch eine wesentliche Änderung.

Nach Auffassung dieses Gerichtes ist bei der Schadensbetrachtung die Situation ex ante zu wählen, d.h. die Situation des Geschädigten vor Unfall, nicht das Wissen des Beurteilenden Monate oder Jahre nach dem Unfall.

Die nicht anrechenbaren Anwaltskosten sind noch nicht fällig, § 8 RVG. Nach dieser Vorschrift wird der Anspruch erst fällig mit Beendigung des Verfahrens oder Beendigung des Auftrags. Es ist nicht vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß in einer Angelegenheit zwei getrennte Aufträge erteilt worden wären, auch nicht, daß Rechnung erstellt wurde, § 10 RVG.

Nach dem Urteil hatte die beklagte Versicherung eine Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO eingelegt und zur Begründung angeführt,dass „das Verfahren  fortzuführen sei, da aufgrund des Streitwerts die Berufung nicht statthaft sei und das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hätte“.

Zitat: „Das Gericht lässt völlig außer Acht, dass im vorliegenden Fall der unfallgeschädigte Kläger von der Beklagten vor Anmietung über die Mietwagenproblematik informiert wurde. Obwohl die Beklagte über ihre Mitarbeiterin xx unmittelbar nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis den Kläger kontaktierte und diesem die Problematik bei der Anmietung eines Mietwagens erläuterte und diesem auch mitteilte, dass eine Erstattung nur in Höhe von € 60,00 erfolgen kann, ignorierte der Kläger diesen Anruf und mietete einen PKW für das nahezu 3-fache an. Damit verstieß der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht und verwirkte damit die hier zugesprochen Forderung. Das Telefonat ist zwischen den Parteien unstreitig.

Das Gericht geht hierauf in den Urteilsgründen nicht ein. Sollte das Gericht tatsächlich Zweifel an dem geführten Telefonat gehabt haben, so hätte ein richterlicher Hinweis nach § 139 ZPO ergehen müssen.

Das Telefonat und die Kenntnis des Klägers von den angebotenen Tarifen sind vorliegend entscheidungserheblich, so dass das Gericht nicht ohne weiteres hierüber hätte hinweggehen dürfen. Sollte das Gericht Zweifel an dem Inhalt des Telefonats und an der erfolgten Aufklärung des Klägers über die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenpreise gehabt haben, so hätte es hierüber eines Hinweis bedurft, nicht zuletzt deshalb, da die Gegenseite das Telefonat sogar zugestanden hat Die Beklagte musste nicht davon ausgehen, dass das Gericht auf das hier so relevante Telefonat nicht eingeht.

In den Urteilsgründen führt das Gericht aus, das eine weitreichende Erkundigungspflicht ausgesprochen zeit- und kostenintensiv sei, lässt hierbei aber völlig außer acht, dass dem Kläger ein konkretes Angebot für die Anmietung in Höhe von € 69,00 gemacht wurde. Insoweit tragen die Urteilsgründe den Tenor nicht.“

Hierauf erließ das Gericht folgenden interessanten Beschluss:

In dem Rechtsstreit   ……….. / HUK-Coburg

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Würzburg durch Richter am Amtsgericht …….. ohne mündliche Verhandlung am 14.02.2008 folgenden Beschluss:

Der Antrag der Beklagten vom 19.12.07 wird auf deren Kosten als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Mit dem Antrag vom 07.02.08 bemängelt die Beklagte, daß das Gericht in dem „nicht der Berufung unterliegenden“ Endurteil ihrem Angebot auf Erholung eines Beweises nicht nachgegangen ist, nachdem es die Beklagte durch eine Sachbearbeiterin dem Kläger ermöglicht hätte, durch ihre Vermittlung ein günstiges Mietfahrzeug anzumieten.                 

Das Gericht ist weiterhin der Auflassung, daß der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist. Es ist weiterhin der Auffassung, was unstreitig sein dürfte, daß die Beklagte weder nach dem Aktiengesetz noch nach Satzung zum Geschäftsbereich die Vermittlung von Mietwagen zählt.

Das Gericht ist weiter der Auffassung, daß die Bemühungen der Assekuranz, durch derartige Anträge (auch bei Reparaturen) aufgrund einer marktbeherrschenden Stellung tief in das Prinzip der freien Marktwirtschaft, hier also z.N. der Mitbewerber eingreifen, daß es weiter nicht Aufgabe der Gerichte ist, außerhalb des Gesetzes Marktregulierungen vorzunehmen und daß jedes Verhalten der Assekuranz, durch derartige Maßnahmen das Marktgeschehen in wesentlichen Teilen zu beeinflussen, mit dem GWB nicht übereinstimmt. Es beruft sich hier auf die Entscheidung des Kartellsenates vom 13.01.96 – KVR 40/96 und sähe einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht wegen der Frage der Verletzung des rechtlichen Gehöres mit Interesse entgegen; wenn hierbei auch die gegenwärtige Rechtsprechung des 6. Senates des Bundesgerichtshofes zur Preisregulierung im Mietwagenmarkt berücksichtigt werden könnte.

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Soweit des das AG Würzburg. Sollte Interesse an der Veröffentlichung des Beschlusses des BGH vom 13.01.1996 bestehen, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu AG Würzburg verurteilt HUK-Coburg zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten

  1. Boris Schlüszler sagt:

    Aha, wieder mal Richter Klatt?

  2. virus sagt:

    @ Babelfisch
    Sollte Interesse an der Veröffentlichung des Beschlusses des BGH vom 13.01.1996 bestehen, wird um einen entsprechenden Hinweis gebeten.

    Na aber gerne doch!

    Virus

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