Mit Urteil vom 17.12.2008 (26 C 1003/08) hat das AG Syke die HDI Privat Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 217,90 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde .
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klägerin hat einen Anspruch in ausgeurteilter Höhe gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht.
Unstreitig ist der Klägerin der Anspruch der Beschädigten auf Ersatz der Mietfahrzeugkosten an Erfüllung statt abgetreten worden. Mithin ist der Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Kosten für den Mietwagen gegenüber der Geschädigten erloschen. Bei einer Abtretung an Erfüllung statt liegt ein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht vor. Aus diesen Gründen hat das Gericht keinen Zweifel an der Aktivlegitimation der Klägerin.
Nachdem die Beklagte auf die Forderung der Klägerin unstreitig bereits einen Betrag in Höhe von 464,10 € ausgeglichen hat, hat die Klägerin noch einen Anspruch auf die Restforderung in ausgeurteilter Höhe. Denn sie hat einen Anspruch auf vollständigen Ausgleich ihrer Rechnung vom 14.06.2007 in Höhe von 682,- €. Die Rechnung beinhaltet die Kosten für die Gestellung eines Fahrzeugs der Gruppe 2, mithin eines gruppenkleineren Fahrzeugs im Verhältnis zu dem Unfallfahrzeug. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass das Unfallfahrzeug bereits im Jahre 1999 erstzugelassen worden war.
Die in Ansatz gebrachten Kosten korrespondieren mit den Werten der Schwacke-Liste Automietpreisspiegel 2007. Hierbei handelt es sich um eine anerkannte Schätzgrundlage Der Bundesgerichtshof hat in diversen Entscheidungen, zuletzt in dem Urteil vom 14.10.2008 (VI ZR 308/07) entschieden, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann, solange nicht mit konkreten Tatsachen Mängel der betreffenden Schätzgrundlage aufgezeigt werden, die sich auf den entscheidenden Fall auswirken.
Entsprechende Mängel der betreffenden Schätzgrundlage sind nicht ersichtlich. Insoweit greifen die Angriffe der Beklagten gegen den Schwacke-Mietpreisspiegel nicht durch.
Das Gericht hält darüber hinaus einen pauschalen Aufschlag zu Abgeltung der besonderen Unfallsituation für gerechtfertigt.
Mithin war der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
Soweit das AG Syke.