AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

Hallo Leser des Captain-Huk-Blogs, der Aufruf der Redaktion nach Urteilen aus ganz Deutschland hat zumindest wieder in Sachsen gefruchtet. Nachfolgend ein umfangreiches Urteil aus Leipzig mit diversen Schadensforderungen. Zutreffend hat die zuständige Amtsrichterin die Sachverständigenkosten in voller Höhe zugesprochen. An der Erstattungspflicht änderte sich auch nichts, obwohl die hinter den Beklagtenn zu 1. und 2. stehende Kfz-Haftpflichtversicherung ein weiteres Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gab. Damit hat das Gericht die Frage der Erstattung der Sachverständigenkosten auch dann, wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten meint einholen zu müssen, entschieden. Wenn die Versicherung ein zusätzliches Gutachten bei der DEKRA in Auftrag gibt, muss sie gleichwohl die Kosten für das Schadensgutachten des Geschädigten erstatten.  Was aber in diesem Zusammenhang bemerkensert ist, ist das unwirtschaftliche Handeln der Versicherung. Dem Geschädigten predigt sie, sich wirtschaftlich vernünftig zu verhalten. Selbst produziert sie zu Lasten der Versichertengemeinschaft doppelte Gutachterkosten. So etwas nennt man Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot. Im übrigen ist der Versicherer auch seinem Versicherungsnehmer gegenüber zu wirtschaftlichem Handeln verpflichtet, was sich aus dem Versicherungsvertrag ergibt.  Ein Vertrag zeigt nämlich auf beiden Seiten Rechte und Pflichten.  Auch die Abschleppkosten wurden zutreffender Weise in vollem Umfang zugesprochen, obwohl die Beklagten der (irrigen)  Ansicht waren, die aus dem Mietwagenrecht sich ergebenden Erkundigungspflichten würden auch bei der Beauftragung des Abschleppunternehmers gelten. So ein Blödsinn. Soll das Unfallopfer an der Unfallstelle erst zig Abschlepper anrufen und den billigsten heraussuchen. Möglicherweise ist der Abschlepper aus Moldavien noch billiger?  Die Kriterien der Erkundigung beim Mietwagen sind weder auf die Sachverständigenkosten noch auf die Abschleppkosten anwendbar. Zutreffend hat das Gericht auch eine 1.5-Rechtsanwaltsgebühr angenommen.  Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab.


Die Redaktion wünscht allen Lesern eine gute Woche. 

Amtsgericht
Leipzig

107 C 5961/10

Verkündet am: 7.1.2011

IM NAMEN DES VOLKES

ENDURTEIL

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

1 )

– Beklagte –

2)

– Beklagter –

3 )

– Beklagte –

wegen Schadenersatz

hat das Amtsgericht Leipzig durch Richterin am Amtsgericht als weitere Aufsicht führende Richterin … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.11.2010

für Recht erkannt:

1.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.490,72 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2010 zu zahlen.

2.
Die Beklagten zu 1) und 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliehe Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3 .
Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin 40 %, die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 60 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3).

Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 40 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) trägt die Klägerin 40 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

Die Klägerin kann die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstrecken, wenn die jeweiligen Beklagten nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Streitwert: 4.133,43 EUR

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Fahrzeuges Peugeot 206, mit dem amtlichen Kennzeichen: … . Am ..2010. gegen 13.20 Uhr kam es in der Ortslage Leipzig auf der Siegfriedstraße zu einem Zusammenstoß des Fahrzeuges der Klägerin mit dem Fahrzeug Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen : … dessen Halter der Beklagte zu 2) ist und zum Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1) geführt wurde. Aufgrund des Verkehrsunfalls wurde das Fahrzeug der Klägerin im Frontbereich der Fahrerseite sowie ein am Fahrbahnrand parkendes Fahrzeug erheblich beschädigt. Es entstanden Reparaturkosten aus der Rechnung vom 31.03.2010 in Höhe von 8.638,93 EUR. Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Bezifferung des Schadens. Das Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros … vom 23.02.2010 wurde der Klägerin mit 1.016,33 EUR in Rechnung gestellt. In dem Gutachten ist eine Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR aufgeführt. Da die Klägerin ihr Fahrzeug, das nicht fahrbereit war, von der Unfallstelle abschleppen ließ, musste sie Abschleppkosten in Höhe von 1.057,73 EUR bezahlen. Die Klägerin mietete in der Zeit vom 22.02.2010 bis 09.03.2010 ein Ersatzfahrzeug, einen Peugeot 308 bei der Fa. Avis. Für die Anmietzeit wurde der Klägerin eine Rechnung in Höhe von 1.962,20 EUR gestellt. Der Pkw der Klägerin wurde in der Zeit vom 15.03.2010 bis 31.03.2010 repariert. Die Klägerin begehrt daher nach dem Ende der Anmietzeit vom 10.03.2010 bis 31.03.2010 Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 63 8,00 EUR. Sie begehrt zudem eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR sowie Schmerzensgeld in Höhe von 1.500,00 EUR. Die Beklagtenseite erstattete die Reparaturkosten in voller Höhe, die Wertminderung ebenfalls in voller Höhe. Auf die Abschleppkosten wurde ein Betrag in Höhe von 315,34 EUR bezahlt, auf die Mietwagenkosten ein Betrag in Höhe von 1.425,49 EUR sowie auf die Schmerzensgeldforderung ein Betrag in Höhe von 300,00 EUR. Die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 23.02.2010 wurden nicht erstattet. Ebenfalls erfolgte keinerlei Erstattung von Nutzungsausfallentschädigung. Die Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR wurde hingegen erstattet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 23.02.2010 in voller Höhe zu erstatten seien. Das Gutachten sei nicht unbrauchbar. Die Klägerin meint, dass auch die Abschleppkosten aus der Rechnung vom 22.02.2010 in voller Höhe zu erstatten seien. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liege nicht vor. Die Klägerin ist der Ansicht, dass auch die Mietwagenkosten aus der Mietwagenrechnung vom 11.03.2010 in voller Höhe zu erstatten seien. Die Klägerin meint, dass sie berechtigt gewesen sei, ein Fahrzeug einer höheren Gruppe anzumieten, da Fahrzeuge in der Gruppe ihres Fahrzeugs nicht als Automatikfahrzeug anzumieten gewesen seien. Die Klägerin meint, dass sie in der Zeit nach Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bis zum Ende der Reparatur auch eine Nutzungsausfallentschädigung erhalten müsse. Sie habe sich zügig um die Durchführung der Reparatur bemüht. Die Klägerin behauptet, dass das gezahlte Schmerzensgeld von 300,00 EUR nicht ausreiche, um ihren inmateriellen Schaden auszugleichen. Die Klägerin ist zudem der Ansicht, dass die Beklagten auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten hätten.

Die Klägerin beantragt,

1.
die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 4.133,43 EÜR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissinssatz seit dem 23.05.2010 zu zahlen.

2.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.034,11 EDR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, dass die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 23.02.2010 nicht zu zahlen seien. Zum einen sei das Gutachten unbrauchbar, zum anderen seien die diebezüglichen Kosten überhöht. Die Beklagten sind der Ansicht, dass Abschleppkosten in ausreichender Höhe gezahlt worden seien. Die Abschleppkosten aus der Rechnung vom 22.02.2 010 seien deutlich überhöht und würden den Wuchertatbestand erfüllen. Die Beklagten meinen, dass die Klägerin nicht die vollen Mietwagenkosten verlangen könne. Zum einen sei ein Abzug für Eigenersparnis nicht berücksichtigt. Zum anderen sei nicht ausreichend dargetan, warum die Klägerin ein klassenhöheres Fahrzeug angemietet habe. Die Beklagten meinen, dass Nutzungsausfall nicht zu erstatten sei. Die Beklagte habe insoweit gegen die Schadenminderungspflicht verstoßen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass Schmerzensgeld in ausreichendem Maße gezahlt worden sei. Ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR sei deutlich überzogen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Sie hat hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) zum überwiegenden Teil Erfolg. Hinsichtlich der Beklagten zu 3) war die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) fehlt die Passivlegitimation. Die Beklagte zu 3) ist nicht die Haftpflichtversicherung des bei dem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeuges. Ein Anspruch aus § 115 Abs. 1 VVG gegenüber der Beklagten zu 3) besteht daher nicht.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch aus §§7 Abs, 1, 18 Abs. 1 StVG auf Schadensersatz in ausgeurteilter Höhe.

Die geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von 8.638,93 EUR, die Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR sowie die Auslagenpauschale von 25,00 EUR wurden in voller Höhe erstattet, so dass hierüber keine Entscheidung mehr zu treffen war.

Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) die Sachverständigenkosten aus der Rechnung vom 23.02.2 010 in Höhe von 1.016,3 3 EUR verlangen. Zum Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz gehören nämlich grundsätzlich auch die Gutachterkosten. Hierbei ist der Geschädigte berechtigt, einen Gutachter seiner Wahl zu beauftragen. Unerheblich ist insoweit, ob das Gutachten der Sachverständigen … tatsächlich unbrauchbar ist. Dieses ist nach dem bisherigen Akteninhalt auch nicht abschließend belegt. Zwar ist zutreffend, dass die tatsächlichen Reparaturkosten aus der Reparaturrechnung vom 31.03.2010 nur einen Betrag in Höhe von 8.638,93 EUR ausgemacht haben und die angesetzten Reparaturkosten im Sachverständigengutachten sich bei 10.865,56 EDR bewegen. Die Klägerseite hat diesbezüglich jedoch vorgetragen, dass die Reparaturwerkstatt auf den Ersatz bestimmter beschädigter Teile verzichtet hat. Nach dem Vortrag der Klägerseite wären daher die Reparaturkosten bei voller Reparatur den Feststellungen des Sachverständigenbüros … nahegekommen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte nicht von Unbrauchbarkeit ausgegangen werden. Im Gutachten der Sachverständigen … wurde der Wiederbeschaffungswert sowie die Wertminderung zutreffend festgestellt. Auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wurde zutreffend ermittelt. Das Fahrzeug der Klägerin wurde auch richtig in die Nutzungsausfallgruppe B eingeordnet.

Selbst wenn jedoch von einer Unbrauchbarkeit des Gutachtens auszugehen wäre, würde dies nicht bedeuten, dass die Beklagten zu 1) und 2) keinen Ersatz leisten müssen. Eine fehlende Ersatzpflicht würde nur dann in Betracht kommen, wenn dem Geschädigten bei der Wahl des Gutachters ein Auswahlverschulden zum Vorwurf gemacht werden könnte bzw. die Unbrauchbarkeit des Gutachtens aufgrund fehlerhafter Angaben des Geschädigten hervorgerufen worden wäre. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Im übrigen trifft das Risiko, dass ein Gutachten unbrauchbar ist, nicht den Geschädigten, sondern den Schädiger.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind verpflichtet, die Rechnungssumme aus der Rechnung vom 23.02.2010 in voller Höhe auszugleichen. Das angesetzte Sachverständigenhonorar in Höhe von 678,00 EUR netto ist angesichts des Schadensumfangs nicht überhöht. Auch die Fahrtkosten sowie die Kopierkosten und die Schreib- und Druckkosten sowie die Kopier- und Versandkosten bewegen sich noch im ortsüblichen Rahmen. Der Klägerin kann hier nicht zum Vorwurf gemacht werden, gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen zu haben.

Die Beklagten zu 1) und 2) können sich auch nicht darauf berufen, dass ein weiteres Gutachten der DEKRA vorliegt und allein dieses bezahlt werden muss. Das weitere Gutachten ist unstreitig nicht von der Klägerin in Auftrag gegeben worden. Vielmehr wurde das Gutachten seitens der Versicherung in Auftrag gegeben. Selbst wenn die Klägerin der Versicherung mitgeteilt hätte, dass sie beabsichtige, ein zweites Gutachten einzuholen, konnte seitens der Beklagten zu 1) und 2) nicht davon ausgegangen werden, dass das Gutachten des Sachverständigenbüros … nicht zu erstatten ist.

Die Beklagten zu 1) und 2) sind verpflichtet, die Abschleppkosten aus der Rechnung vom 22.02.2010 zu erstatten. Da das Fahrzeug durch ein Abschleppunternehmen geborgen wurde, besteht ein Anspruch in voller Höhe des Rechnungsbetrages. Dies gilt selbst für überhöhte Rechnungskosten, wenn der Geschädigte das Schadensgeringhaltungsgebot nicht verletzt hat. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen, da der Klägerin in ihrer Situation nicht zugemutet werden konnte, entsprechende Angebote vor einer Bergung einzuholen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin musste ihr Fahrzeug, da es nicht mehr fahrbereit war und ein Verkehrshindernis dargestellt hat, von der Unfallstelle entfernt werden. Es wäre der Klägerin vor der Erteilung des Abschleppauftrages daher nicht zuzumuten gewesen Marktforschung zu betreiben und hier mehrere Kostenvoranschläge von Abschleppunternehmen einzuholen. Des Weiteren fehlen Tarif-Übersichten, die allgemein zugänglich sind. Die Situation eines Geschädigten im Rahmen der notwendigen Inanspruchnahme eines Abschleppunternehmens nach einem Verkehrsunfall ist in keiner Weise vergleichbar mit der Unfallersatzwagenproblematik. Solange also die Klägerin nicht erkennen konnte, dass das Abschleppunternehmen seine Gebühren ggf. willkürlich festsetzt bzw. hier ggf. Wucher betreibt, kann sie Ausgleich in voller Höhe verlangen. Zutreffend ist zwar, dass es einen Verband der Bergungs und Abschleppunternehmer e.V. gibt. Es gibt aber dennoch keine tarifliche oder tarifähnliche Preisbindung. Demzufolge kann jeder Unternehmer seine Preise entsprechend seinen betrieblichen Gegebenheiten kalkulieren und festsetzen.

Hingegen sind die Zahlungen der Versicherung auf die Mietwagenkosten in Höhe von 1.425,49 EUR ausreichend. Zum einen hat die Klägerin sich keinen Anteil für ersparte Eigenaufwendungen abziehen lassen. Vielmehr werden die Kosten der Mietwagenrechnung vom 11.03.2010 in voller Höhe begehrt. Zudem ist anerkannt, dass sich ein UnfalIgeschädigter lediglich ein Fahrzeug aus der gleichen Tarifgruppe anmieten darf, wenn er nicht gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen will. Unstreitig hat sich die Klägerin hieran nicht gehalten. Vielmehr wurde ein Fahrzeug der Gruppe D angemietet. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass dies deshalb nötig gewesen sei, da sie ein anderes Fahrzeug mit Automatikgetriebe nicht in der Gruppe B habe auffinden können. Die Klägerin hat jedoch nicht substantiiert dargelegt, ob sie tatsächlich eine diesbezügliche Marktforschung betrieben hat. Es ist nicht vorgetragen worden, bei welchen Mietwagenfirmen hier Anfragen erfolgt sind. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Klägerin lediglich bei der Fa. Avis nachgefragt hat. Insoweit kann es durchaus möglich sein, dass bei dieser Autovermietfirma kein klassenniedrigeres Fahrzeug mit Automatikgetriebe vorhanden gewesen war. Die Klägerin hätte hier jedoch entsprechend weitere Anfragen starten müssen, zumal die Beklagtenseite substantiiert vorgetragen hat, dass es Fahrzeuge mit Automatikgetriebe auch in niedrigeren Klassen gibt.

Nutzungsausfall kann der Klägerin lediglich für 8 Tage und somit in Höhe eines Betrages von 232,00 EUR zugesprochen werden. Die Klägerin wusste seit dem 23.02., dass die Reparaturkosten womöglich über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Der Klägerin war daher eine Frist von 1 Woche zuzubilligen, ob eine Reparatur erfolgt oder eine Ersatzbeschaffung durchgeführt werden soll. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass die Werkstatt der … GmbH der Klägerin einen Freundschaftspreis anbot und im Falle der Reparatur die Rechnung reduzieren wollte und die Klägerin wegen einer Behinderung auf ein Automatikfahrzeug angewiesen ist. Die Klägerin habe sich daher entschieden, ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Demzufolge sieht das Gericht eine Überlegungsfrist von 1 Woche bis zur Erteilung des Reparaturauftrages als angemessen an. Die Reparatur hätte daher am 01.03. in Auftrag gegeben werden können und hätte unter Zugrundelegung der tatsächlich durchgeführten Reparaturdauer von 17 Tagen am 17.03. beendet werden können. Der Klägerin stand daher für die Zeit vom 10. bis 17.03., somit für 8 Tage eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Eine höhere Nutzungsausfallentschädigung konnte der Klägerin nicht zugebilligt werden, da die Klägerin hier nicht vorträgt, dass eine Reparatur vor dem 15.03.2010 nicht möglich gewesen wäre. Insbesondere konnte sie auch nicht substantiiert darlegen, wann tatsächlich der Reparaturauftrag ausgelöst wurde. Eine Reparaturfreigabe seitens der Versicherung der Beklagten zu 1) und 2) war für den Reparaturauftrag nicht erforderlich.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) einen Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EDR. Die Klägerin hat bei ihrer persönlichen Anhörung im Termin am 08.11.2010 erklärt, dass sie am nächsten Tag nach dem Unfall Schmerzen gehabt und ihr auch der Unterschenkel beim Bewegen wehgetan habe. Sie erklärte, dass die Prellung und der Muskelfaserriss ihr längere Zeit Beschwerden verursacht haben, die Beschwerden der HWS-Problematik seien nicht so lange andauernd gewesen. Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wurde jedoch auch berücksichtigt, dass die Klägerin bereits am 22.02.2010 wieder in der Lage gewesen ist am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Zudem wurde namentlich berücksichtigt, dass die Behandlung relativ kurz war und die Klägerin lediglich 6 mal Physiothearpie verschrieben bekommen hat. Die Klägerin konnte auch nicht mehr genau mitteilen, wie lange sie Schmerzmittel genommen hat. In der Gesamtschau der Umstände sieht das Gericht, auch unter Berücksichtigung des Verschuldens der Beklagten zu 1) , ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR als angemessen und ausreichend an.

Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) folgende Schadensersatzansprüche:

1.
Reparaturkosten gem. Werkstatt              8.638,93 EUR

2.
Sachverständigenkosten
gem. Rechnung vom 23.02.2010                1.016,33 EUR

3 .
Wertminderung                                             350,00 EUR

4 .
Abschleppkosten
aus der Rechnung vom 22.02.2010            1.057,73 EUR

5.
Mietwagenkosten                                       1.425,49 EUR

6.
Nutzungsausfall                                             232,00 EUR

Auslagenpauschale                                          25,00 EUR

Schmerzensgeld                                             800,00 EUR

Zwischensumme:                                      13.545,48 EUR

abzüglich erbrachter Teilzahlungen            11.054,76 EUR

Rest                                                              2.490,72 EUR

Die Beklagten zu 1) und 2) befanden sich seit dem Zugang des Mahnschreibens vom 03.06.2010, somit ab dem 05.06.2010 in Verzug. Ein Verzugseintritt ist nicht bereits am 23.05.2010 eingetreten, da das Schreiben vom 12.05.2010 einen Verzug erst 30 Tage nach dessen Zugang ausgelöst hätte, §§ 280, 286 Abs. 3 BGB. Die Zinshöhe folgt aus § 288 BGB.

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten errechnen sich aus einem Streitwert in Höhe von 13.545,48 EUR. Eine 1,5 Geschäftsgebühr nach Nr. 23 00 RVG ergibt einen Betrag in Höhe von 849,00 EDR. Unter Addition der Pauschale für Entgelte der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen ergibt sich ein Betrag in Höhe von 869,00 EUR. Zuzüglich 19 % Umsatzsteuer errrechnet sich ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.034,11 EUR.

Die Geltendmachung einer 1,5 Geschäftsgebühr wird als angemessen angesehen. Hierbei handelt es sich um die Mittelgebühr. Insoweit besteht ein Ermessen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass zwar die Erstattungspflicht zu 100 % der Beklagten zu 1) und 2) klar war, es jedoch vielzählige Schadenspositionen gab, die auch im Einzelfall der Höhe nach streitig waren.

Die Zinsentscheidung diesbezüglich beruht auf §§ 2 80, 286 , 288 BGB.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 BGB.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 und 709 ZPO.

Und jetzt Eure Kommentare

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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9 Antworten zu AG Leipzig spricht mit Urteil vom 7.1.2011 – 107 C 5961/10 – die vollen Sachverständigenkosten zu sowie auch die vollen Abschleppkosten.

  1. Babelfisch sagt:

    Klagabweisung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung? Handelte es sich etwas um die HUK-Coburg in einer ihrer Ausgestaltungen? Dann hätte das Gericht möglicherweise beim AG Ettlingen Informationen einholen sollen, wie man diese Klippe umschifft.
    Leider sind die meisten Gerichte da gnadenlos ……

  2. H.R sagt:

    Babelfisch
    Montag, 22.08.2011 um 21:43

    Klagabweisung gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung? Handelte es sich etwas um die HUK-Coburg in einer ihrer Ausgestaltungen? Dann hätte das Gericht möglicherweise beim AG Ettlingen Informationen einholen sollen, wie man diese Klippe umschifft.
    Leider sind die meisten Gerichte da gnadenlos ……

    Hallo, Babelfisch,

    verstehe sen Sinn nicht.

    Was ist mit Ausgestaltungen gemeint und was hat das AG Ettlingen dazu gesagt ?

    Gruß

    H.R.

  3. RA Uterwedde, Leipzig sagt:

    ja das ist bitter, aber es dürfte wohl eher sache der klägerin sein, hier – nach zweifellos erfolgter berufung auf die fehlende passivlegitimation – zu reagieren.

  4. Babelfisch sagt:

    @H.R.:

    Mit „Ausgestaltungen“ meinte ich die formell verschiedenen juristischen Personen, die sich aber alle unter einem Dach versammelt haben (HUK-Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G.; HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG; HUK24 AG).

    Das AG Ettlingen hat das Problem der nicht korrekten Parteibezeichnung durch eine Rubrumsberichtigung gelöst. Aus meiner Sicht ist die Berufung auf eine falsche Parteibezeichnung – welche durch die Prozessbevollmächtigten der HUK so sicher wie das Amen in der Kirche vorgetragen wird – rechtsmißbräuchlich, wenn faktisch keine Unterscheidung erfolgt.

    Es wäre doch mal interessant, vielleicht eine/n (ehemalige/n) Mitarbeiter/in zu diesen in diesem Blog aufgezeigten Vorgängen zu befragen, wenn diese/r auskunftsbereit wäre. Aber es dringen bislang kaum Informationen nach aussen, ist ja wie im Vatikan.

  5. virus sagt:

    Insbesondere – nachdem das Gericht festgestellt hat, dass das Gutachten zur Schadenregulierung sehr wohl geeignet war, sollte der Sachverständige darüber nachdenken, den Versicherer aufzufordern, derartige Behauptungen zukünftig zu unterlassen.

    Auf die Urteilsbegründung bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung: „Eine Reparaturfreigabe seitens der Versicherung der Beklagten zu 1) und 2) war für den Reparaturauftrag nicht erforderlich.“ sollten die Reparaturbetriebe einmal mehr ihr Augenmerk lenken.
    Und auch, dass die Besichtigung des Fahrzeuges durch die DEKRA nicht durch Rücksprache seitens der Werkstatt mit ihrem Kunden eine Absage erteilt wurde, zeigt einmal mehr, wie sorglos hier mit den Rechten von Unfallgeschädigten umgegangen wird. (Hauptsache der Versichrer zahlt schnell die Reparaturrechnung)
    Wann begreifen Reparaturwerkstätten endlich, dass zum Unfallschaden beheben mehr gehört, als den Schraubendreher richtig anzusetzen?

    Was ich auch nicht nachvollziehen kann, wenn die Reparatur nicht, wie vom SV vorgesehen, mit Neuteilen durchgeführt wurde, warum der SV nicht gebeten wurde, den Minderwert des Fahrzeuges entsprechend neu zu bewerten?

  6. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    das Gericht hat im Urteil nicht festgestellt, dass das Gutachten zur Schadensregulierung geeignet ist. Dieser Satz findet sich nicht im Urteil. Vielmehr hat das Gericht die Frage der Unbrauchbarkeit offen gelassen, weil es nicht darauf ankommt. Ein Auswahlverschulden lag eindeutig nicht vor. Damit waren die SV-Kosten als erforderlich i.S.d. § 249 BGB anzusehen.
    Interesssant ist der Satz, dass auch wenn die Versicherung ein DEKRA-Gutachten einholt, das vom Geschädigten eingeholte Gutachten erstattet werden muss. Nur darauf kommt es an. Auch bei unbrauchbaren Gutachten sind die SV-Kosten zu erstatten, es sei denn der Geschädigte hätte die Unbrauchbarkeit zu vertreten(Vgl. Hentschel/König/Danner Straßenverkehrsrecht, 41. A, § 12 StVG, Anm. 50). Dass der Geschädigte hier die Unbrauchbarkeit, sollte eine solche vorliegen, zu vertreten habe, hat selbst die HUK-Coburg nicht unter Beweis gestellt. Sie ist nämlich dafür beweispflichtig. Ein teures Gutachten zulasten der Versichertengemeinschaft wollte sie sich dann doch verkneifen.
    Einen Ansatz für Unterlassung sehe ich daher nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  7. virus sagt:

    Aus der Urteilsbegründung: „Nach dem Vortrag der Klägerseite wären daher die Reparaturkosten bei voller Reparatur den Feststellungen des Sachverständigenbüros … nahegekommen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, könnte nicht von Unbrauchbarkeit ausgegangen werden. Im Gutachten der Sachverständigen … wurde der Wiederbeschaffungswert sowie die Wertminderung zutreffend festgestellt. Auch die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung wurde zutreffend ermittelt. Das Fahrzeug der Klägerin wurde auch richtig in die Nutzungsausfallgruppe B eingeordnet.“

    Willi, warum war nun das Gutachten für die HUK-Cobug? unbrauchbar – weil der Urheberrechtshinweis im Gutachten stand und der Versicherer sich nicht über die Rechte des Urhebers an seine Bilder, wagte hinwegzusetzen?!

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Virus,
    für die HUK-Coburg war das Gutachten unbrauchbar, weil die dort prognostizierten Rep-Kosten erheblich unter den tatsächlich angefallenen lagen. Ich sage ja nicht, dass das richtig ist. Die Frage der Unbrauchbarkeit hat allerdings das Gericht offen gelassen. Letztlich kommt es in obigem Rechtsstreit auch nicht darauf an. Rep-Verzicht des Geschädigten entlastet den Schädiger nicht.
    Mit freundlichen Grüßen
    Willi Wacker

  9. schleppermac sagt:

    Hallo Virus und Willi Wacker, das Gutachten des ersten SV hatte den wirtsch.Totalschaden attestiert,da im Reperaturumfang ( Frontschaden ) die Lenkung gewechselt werden sollte. Dies hatte die DEKRA einfach für die besagte Peugeotwerkstatt weggelasssen.Damit diese noch in der 130% Regelung reparieren kann. Nur deshalb war das 1. SV-Gutachten für die HUK nicht verwertbar. Der Kundin wurde erklärt das zum WBW kein ähnlicher Peugeot zu haben ist. Das war genau die Zeit,als viele Werkstätten kaum Karosseriearbeit hatten. Nun kann sich jeder so seine Gedanken machen.

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