Berufungskammer des LG Freiburg sieht Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als Sondervereinbarung und die darin enthaltenen Preise als nicht marktgerecht an ( Berufungsurteil vom 4.8.2011 – 3 S 313/10 – ).

Hallo werte Captain-HUK-Leser, vor etwa einer Woche hatte ich das Urteil des Amtsgerichtes Freiburg veröffentlicht, gleichzeitig aber auch darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist, weil der beklagte HUK-VN gegen das Urteil Berufung hat einlegen lassen. Auch in der Berufungsinstanz war der Beklagte durch den von der HUK-Coburg beauftragten RA. M. aus Köln vertreten. Die Richter der 3. Zivilkammer als Berufungskammer des LG Freiburg haben aus der Rechnung des Sachverständigen Dipl.-Ing. M. aus S. die Kopiekosten als nicht erforderlich angesehen. Ansonsten war das Rechtsmittel erfolglos. Die Berufungskammer sieht das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung an und die darin enthaltenen Preise als nicht marktgerechte Preise!  Damit hat erneut ein Landgericht das Gesprächsergebnis BVSK mit der HUK-Coburg als nicht maßgeblich beurteilt. Das Urteil wurde für den Berufungsbeklagten erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn RA. Lutz Imhof, Aschaffenburg.  Lest aber bitte selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Geschäftsnummer:                                              Verkündet am
3 S 313/10                                                          04.08.2011
2 C 4262/08
AG Freiburg

Landgericht Freiburg

3. Zivilkammer

im Namen des Volkes

Urteil

im Rechtsstreit

S. M.
A. N. aus  S.

– Kläger / Berufungsbeklagter –

Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. P. u. K., aus A.

gegen

R. W.
L. aus F.

– Beklagter / Berufungskläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt M. aus K.

wegen Schadensersatzes

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg auf die mündliche Verhandlung vom 21 Juli 2011. unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …
Richter am Landgericht …
für    Recht    erkannt:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom 06.10.2010 – 2 C 4262/10 – abgeändert:

(1) Das Versäumnisurteil des Amtsgericht Freiburg vom 12.02.2009 – 2 C 4262/08 – wird mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass der Beklagte an den Kläger 236,44 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2007 zu zahlen hat.

(2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

(3) Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

6. Beschluss: Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 267,68 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger macht die restliche Erstattung eines Sachverständigenhonorar für ein Schadensgutachten nach einem Verkehrsunfall vom 15.08.2007 geltend. Die Haftung des Beklagten für die Unfallfolgen nach §§ 7, 17 StVG, 823 BGB ist unstreitig. Der Kläger beauftragte den Sachverständigen Dipl.-Ing. M. , der für das Gutachten 648,84 € (inkl. MwSt.) in Rechnung stellte, davon das Grundhonorar von netto 330,00 € und ansonsten näher aufgeführte Nebenkosten (jeweils netto 20,00 € EDV-Abrufgebühr, 15,00 € Porto/Telefonkosten, 20,00 € Fahrzeugbewertung, 8 x 2,50 € für Fotos, Fahrtkosten 20 km x 1,00 €, Schreibgebühren 17 Seiten á 3,00 €, 71 Seiten Fotokopien je 0,75 € und Fotokosten 2. Satz 8 x 2,00 €). Die Reparaturkosten betrugen 2.134,84 € netto (ergibt mit 19 % MwSt brutto 2.540,46 €). Der Beklagte, dessen Haftpflichtversicherer HUK Coburg nur 318,17 € für das Gutachten ersetzte, meint, höhere Kosten seien nicht erforderlich gewesen.

Von der weiteren Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist bis auf die Kosten von nicht angefallenen Fotokopien in der Sache unbegründet.

Den Aufwand eines Sachverständigengutachtens hat der Schädiger einem Geschädigten als mit dem Schaden verbundenen und nach § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteil zu ersetzen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH Urt v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06, NJW2007, 1450, 1451). Auch für die Höhe eines Sachverständigenhonorars gilt, dass eine Preiskontrolle nicht stattfindet, wenn ein Geschädigter den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen wahrt (BGH aaO). Der Ansatz eines an der Schadenshöhe orientierten angemessenen Pauschalhonorars überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung grundsätzlich nicht (BGH aaO).

Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (BGH aaO 1452; OLG Naumburg Urt. v. 20.01.2006 – 4 U 49/05 – NJW-RR 2006, 1029; OLG Nürnberg Urt. v. 03.07.2002 – 4 U 1001/02 – Tn 30    VRS 103, 321). Einen Normaltarif für Selbstzahler als Unterschied zu einem Unfallersatztarif gibt es für Schadensgutachten nicht. Schadensgutachten werden ohne Unfall nicht eingeholt und bei vollständig selbstverschuldeten Unfällen besteht regelmäßig kein Bedarf für solch ein Gutachten. Es findet damit keine Schätzung eines irgend gearteten Normaltarifs für ein Sachverständigengutachten statt, zumal ein Geschädigter sich nicht nach den konkreten Kosten eines einzuholenden Gutachtens erkundigen kann, weil er keine Vorgaben hinsichtlich der Schadenshöhe machen kann, die er gerade durch das Gutachten erst erfahren will.

Deshalb besteht regelmäßig auch eine Ersatzpflicht, wenn die Kosten des Gutachtens übersetzt sind (OLG Naumburg aaO; OLG Nürnberg aaO; OLG Köln Urt. v. 16.10.1998 -6 U 38/98 -; Palandt-Grüneberg, 70. Aufl., § 249 Rn 58; Geigel-Knerr 25. Aufl., Kap. 3, Rn 212). Die Grenze ist erst dort überschritten, wo der Geschädigte als Laie erkennen muss, dass der Sachverständige willkürlich zu hoch abrechnet (§ 254 Abs. 2 BGB).

Eine Überhöhung des Sachverständigenhonorars war für den Kläger schon nicht ersichtlich, sodass sich die Frage einer objektiven Überhöhung vorliegend nicht entschieden werden muss. Ergeben sich aber keine Anzeichen für eine Überhöhung, scheidet eine Verletzung der Schadensminderungspfiicht jedenfalls aus. Der gerichtliche Sachverständige hat die vom Sachverständigen M. in Rechnung gestellten Kosten für nicht übersetzt bewertet. Eine Marktforschung musste der Honorarsachverständige dabei schon deshalb nicht durchführen, weil dies weit außer Verhältnis zu dem vorliegenden streitigen Betrag von 267,88 € gestanden hätte. Hinzu kommt, dass Sachverständige, welche regelmäßig von bestimmten Versicherern beauftragt werden und diesen Sonderpreise einräumen – mit dem Ziel fortlaufend von dort Aufträge zu erhalten – nicht berücksichtigt werden dürften. Die von dem Beklagten in der Klageerwiderung vorgetragene Tabelle (aus jeweils nur einzelnen Rechnungen) enthält u.a. solche Sonderpreise, wie sich aus den beigefügten Rechnungen ergibt. Zudem handelt es sich offenbar um Rechnungen, bei denen die aufgeführten Sachverständigen jedenfalls teilweise wussten, dass der vorliegende Haftpflichtversicherer des Beklagten über den Ersatz entscheidet, weshalb diese Sachverständigen im Voraus auf dessen Eigenheiten aus Geschäftsgründen Rücksicht genommen haben können.

Die vereinbarte und vom Sachverständigen abgerechnete Vergütung hielt sich zudem im Rahmen der BVSK-Honorarbefragungen 2005/2006 und 2008/2009 sowie der VKS -Honorarumfrage 2009. Das „Gesprächsergebnis 2007″ des Haftpflichtversicherers des Beklagten mit dem BVSK gibt dagegen keine Üblichkeit wieder. Es handelt sich um Sonderkonditionen und nicht um Marktpreise. Zudem ist eine übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag zu bestimmen, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite, bei deren Bestimmung „Ausreißer“ außer Betracht zu bleiben haben (BGH  Urt. v. 10.10.2006 – X ZR 42/06 Tn 8,  VersR 2007, 218;  BGH Urt. v. 04.04.2006  -X ZR 122/05 Tn 10,  NJW2006, 2472;  BGH Urt. v. 04.04.2006 – X ZR 80/05 – Tn 10,  NJW-RR 2007, 56). Dass es bei der Üblichkeit auf den Ort der Werkleistung ankommt (BGH Urt. v. 04.04.2006 – X ZR 122/05 Tn 14), ändert nichts, da der Beklagte das Mitverschulden darlegen muss und es an ihm gelegen hätte, die BVSK-Befragungsergebnisse für den Postleitzahlenbezirk 667 und – bei zu geringen Werten in diesem Bezirk – in weiterem Umkreis als ersten Anhaltspunkt vorzutragen. Der Kläger hatte auf die Vortragslast des Beklagten in erster Instanz abgehoben.

Das Urteil des Amtsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft, als nicht berücksichtigt wurde, dass der Kläger einräumte, die Rechnung des Sachverständigen stelle zu Unrecht 71 Seiten Fotokopien ein, obwohl tatsächlich nur 36 Seiten Kopien angefallen waren. Diese Überhöhung um 26,25 € netto (35 x 0,75 €), mithin 31,24 € inkl. MwSt, war leicht feststellbar, da der Kläger ein Gutachtenexemplar erhalten hat.

Einen Sachverständigen – jedenfalls beim konkreten Wohnort des Klägers – im Umkreis von 10 km Fahrtaufwand zu wählen, hält sich innerhalb der Wahlmöglichkeit, ohne gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Die übrigen Rechnungsposten sind aufgrund der überzeugenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Hiltscher beim Amtsgericht als erforderlich und angemessen bewiesen.

Auf den unstreitigen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, der Kläger habe auf die Rechnung des Sachverständigen nichts gezahlt, kommt es nicht an. Der Kläger hatte einen Freistellungsanspruch, der sich in einen Zahlungsanspruch umwandelte (§ 250 S. 2 BGB). Der Haftpflichtversicherer des Klägers hatte die Hälfte der berechneten Kosten bezahlt und weitere Leistungen verweigert, sodass eine Fristsetzung nach § 250 S. 1 BGB als sinnlose Formalie unterbleiben konnte

III.

Die Kostenentscheidung für beide Instanzen folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

So das Berufungsurteil des LG Freiburg. Was sagt Ihr? Jetzt bitte Eure Meinungen.

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3 Antworten zu Berufungskammer des LG Freiburg sieht Gesprächsergebnis BVSK mit HUK-Coburg als Sondervereinbarung und die darin enthaltenen Preise als nicht marktgerecht an ( Berufungsurteil vom 4.8.2011 – 3 S 313/10 – ).

  1. Detlef Dahlhaus sagt:

    Hi Leute,
    wieder einmal ein Schlag ins Gesicht des BVSK und seines GF. Dieses Mal hat sogar ein Landgericht das Gesprächsergebnis als Sondervereinbarung mit Sonderkonditionen bezeichnet. Obwohl schon so viele Gerichte dieses unsägliche Gesprächsergebnis als nicht maßgebend bezeichnet haben, wird es von dem Anwalt der HUK-Coburg immer wieder als Maßstab angegeben. Lernen die in Coburg denn nie? Oder liegt das an dem Anwalt aus Köln? Auf jeden Fall kann man so langsam das Gesprächsergebnis zu Grabe tragen. Ruhe in Frieden.
    Grüße
    Detlef Dahlhaus

  2. Lothar Linden sagt:

    Wann lernt die Huk-Coburg eigentlich, dass das Gesprächsergebnis mit dem BVSK tot ist? Selbst der Geschäftsführer des BVSK hat sich schon von dem Gesprächsergebnis distanziert.
    Noch einen guten Tag.

  3. HD-30 sagt:

    Da sieht man wieder einmal wie wichtig es ist mit den richtigen Anwälten in den „Krieg“ zu ziehen. Herrn RA Imhof meinen Dank und Anerkennung für dieses schöne Urteil. Vor allem auch strategisch wertvoll, weil es von LG als Berufungskammer fast vollständige bestätigt wurde.

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