Hallo verehrte Captain-HUK-Leser, wieder einmal musste das Unfallopfer das Gericht zur Hilfe anrufen, weil die HUK-Coburg nicht gesetzeskonform den von ihrer VN angerichteten Schaden abgerechnet hat. Wie immer kürzte die HUK-Coburg die Sachverständigenkosten. Die Anwendbarkeit des Gesprächsergebnisses des BVSK mit der HUK-Coburg wurde verneint. Auf Preise dieser Sondervereinbarung muss sich der Geschädigte nicht verweisen lassen, da diese dort aufgeführten Preise nicht als marktgerechte Preise eingestuft werden können. Bis auf die EDV-Abfragekosten hat das Gericht die berechneten Positionen der Rechnung des Sachverständigen für gut befunden. Allerdings überzeugt die Begründung des Gerichtes nicht. Nur weil in der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 aufgeführt ist, dass die Kosten der Fahrzeugbewertung nicht mehr geltend gemacht werden, muss sich üblicherweise nicht unbedingt der hier eingeschaltete Sachverständige danach richten. Ist denn die BVSK-Honorarbefragung ein Gesetz? – Nein mit Sicherheit nicht, so dass die dort aufgeführten Werte lediglich einen Vergleichsmaßstab darstellen können. Lest aber selbst. Das Urteil wurde erstritten und dem Autor übersandt durch Herrn Rechtsanwalt Lutz Imhof, Aschaffenburg.
Amtsgericht Saarlouis Saarlouis, 10.08.2011
Aktenzeichen: 29 C 936/11 (18)
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn K. G., S.
Kläger
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte D. I. u. P., A
gegen
Frau F. U., S. (HUK-VN)
Beklagte
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. M., K.
wegen Forderung
hat das Amtsgericht Saarlouis im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO durch den Richter am Amtsgericht … am 10.8.2011
für Recht erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 317,72 € und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 181,65 € jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.08.2010 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14/100, die Beklagte 86/100.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß Paragraph 313 a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Klage ist weit gehend begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Sachverständigenkosten in zugesprochener Höhe gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB. Die volle Haftung der Beklagten für die infolge des Verkehrsunfalles vom 15.7.2010 entstandenen Schäden ist unstreitig.
Zu den erstattungsfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, Paragraph 249 Rn. 58).
Der Geschädigte kann zwar auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf und trägt das Risiko, wenn er ohne nähere Erkundigung einen Sachverständigen beauftragt, dessen Gutachten sich später im Prozess als zu teuer erweist (vgl. BGH NJW 2007, 1415 ff.). Der Geschädigte ist allerdings grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des Marktes verpflichtet, um einen für den Schädiger möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen. Weil es im Gegensatz etwa zu dem Bereich des Mietwagengeschäfts bei Sachverständigengutachten an einheitlichen Modalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten fehlt, die einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen würden, darf der Geschädigte in aller Regel von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen. Erst wenn für ihn erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar quasi willkürlich festsetzt und Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinanderstehen, kann er nicht mehr vollständigen Ausgleich seiner Aufwendungen verlangen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.8.2008 Aktenzeichen 13 S 108/08 m. w. N.).
Im vorliegenden Fall ist in Anwendung dieser Grundsätze von einer Überhöhung der Sachverständigenkosten um insgesamt 47,60 € auszugehen.
Die dem Kläger vom Sachverständigen M. in Rechnung gestellten Preise bewegen sich soweit es sich um Grundhonorar und Nebenkosten handelt, innerhalb des Honorarkorridors HB III der oben genannten Befragung, Es kann nicht festgestellt werden, dass die Vergütung nicht erforderlich ist, da feststeht, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Sachverständigen in diesem Bereich abrechnet. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschädigte regelmäßig keine Möglichkeit hat, vor Beauftragung zu einer anderen Einschätzung zu kommen. Soweit das Gesprächsergebnis des BVSK mit der Beklagten niedrigere Werte ausweist, als die Honorarbefragung selbst, ist schon nicht hinreichend deutlich, ob sich die dortigen Werte nicht lediglich auf die Abrechnung der Sachverständigen im Verhältnis zu der Beklagten beziehen. Ob Sachverständige gegenüber der Beklagten, möglicherweise auch anderen Haftpflichtversicherern gegenüber niedrigere Honorarforderungen geltend machen, enthält aber keinen zwingenden Hinweis darauf, dass Kfz Sachverständige in der Region bei einer Beauftragung von privaten Kunden die gleichen niedrigen Sätze anlegen (vgl. LG Saarbrücken a.a.O.).
Im vorliegenden Fall liegt die Grundvergütung, welche der Sachverständige in Ansatz gebracht hat, noch im mittleren Bereich des Honorarkorridors HB III. Gleiches gilt für die Kosten des zweiten Fotosatzes, der Fotokosten, der Kopierkosten und der Porto -/Telefonkosten. Die geltend gemachten Kosten für den 1. Fotosatz übersteigen zwar die im Honorarkorridor HB III der BVSK Honorarbefragung 2008-2009 aufgeführten Sätze geringfügig. Sie liegen jedoch noch im Bereich des Korridors HB V der BVSK Honorarbefragung 2011. Die dortigen Ergebnisse beruhen auf einer Erhebung zwischen Oktober 2010 und Februar 2011, deren Ergebnisse auch für die entsprachen als diejenigen der zu diesem Zeitpunkt schon länger zurückliegenden Befragung der Jahre 2008/2009. Im Schätzwege geht das Gericht daher davon aus, dass auch die Kosten des 1. Fotosatzes der Höhe nach nicht übersetzt und daher schadensrechtlich erforderlich sind. Für die Entscheidung war im übrigen davon auszugehen, dass der Sachverständige eine Fahrt von 6 km zurückzulegen hatte, um die Begutachtung ausführen zu können. Der Sachverständige ist in der … Straße, der Kläger in der … Straße der Gemeinde …. ansässig. Gerichtsbekannt liegen zwischen der Geschäftsadresse des Sachverständigen M. und der Wohnadresse des Klägers, an der die Fahrzeugbesichtigung offensichtlich stattgefunden hat, eine Fahrstrecke von 3 km.
Nicht erstattungsfähig ist die berechnete EDV Abrufgebühr. Nach den Erläuterungen zur BVSK Befragung 2008-2009 werden Fremdleistungen bei den Nebenkosten nur noch vereinzelt aufgeführt, daher im allgemeinen neben dem Grundhonorar nicht gesondert geltend gemacht. Für die Entscheidung ist daher davon auszugehen, dass sie schadensrechtlich nicht erforderlich sind. Nicht erforderlich sind weiterhin die in der Rechnung des Sachverständigen M. aufgeführten Kosten für die Fahrzeugbewertung. Im vorliegenden Fall war ein Reparaturschaden im Bagatellbereich entstanden. Dass hierdurch kein wirtschaftlicher Totalschaden entstanden war, lag bei einem geschädigten Fahrzeug der Luxusklasse der hier fraglichen Art auf der Hand. Es war daher nicht erforderlich, dass der Sachverständige M. ist eine Fahrzeugbewertung durchführte. Die hierdurch entstandenen Kosten können der Beklagten mithin nicht überbürdet werden. Aus den Erläuterungen zur BVSK Honorarbefragung 2008-2009 ergibt sich im übrigen, dass Kosten der Fahrzeugbewertung üblicherweise nicht mehr geltend gemacht werden.
Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus der Anwendung der Paragraphen 280, 281, 286, 288 BGB, 92 Abs. 1, 708 Nummer 11, 711, 713 ZPO,
Jetzt bitte Eure Meinungen.
… und wieder einmal erlitten HUK-Coburg und BVSK eine Schlappe. Wieder einmal wurde das Gesprächsergebnis in einem Urteil so dargestellt, was es ist, nämlich eine Sondervereinbarung im Sinne des VW_Urteils des BGH. Die preise des Gesprächsergebnisses sind keine marktgerechten Preise. Dementsprechend ist es für den Geschädigten auch unzumutbar, auf diese (nicht markt-) gerechten Preise verwiesen zu werden. Mit diesen hervorragenden Feststellungen im Urteil kann man die falschen Schlüsse hinsichtlich der Abrufkosten (nicht Gebühren!) noch verschmerzen. Insgesamt aber ein tolles Urteil.
Wann gibt es die HUK-Coburg und ihr Anwalt aus K. (Köln?) es auf, immer wieder auf dieses unsägliche Gesprächsergebnis, das keiner braucht, hinzuweisen?
AG Saarlouis verurteilt mit Urteil vom 10.8.2011 – 29 C 936/11 (16) – die VN der HUK-Coburg zur Zahlung der restlichen Sachverständigenkosten
Dienstag, 30.08.2011 um 09:58 von Willi Wacker
Guten Tag, Willi Wacker,
mich wundert immer wieder, wie manche Gerichte die angesprochenen Honorarbefragung ohne jedwede Vorbehalte in die Entscheidungsgründe einbinden und sich nicht veranlaßt sehe, diese zuvor einmal sorgfältig auszuleuchten und zu hinterfragen.
Man würde dann relativ schnell dahinter kommen, dass die angesprochenen Erläuterungen reine Hirngespinste des Verfassers sind und praxisnah nicht zutreffen, wie aber auch von Widersprüchen getragen werden.
Ausnahmen bestätigen die Regel und diese sind möglicherweise bei den BVSK-Sachverständigen anzutreffen, die mit Versicherungen respektive mit der HUK-Coburg geschäftlich verbunden sind und sich veranlaßt sehen, sich durch solche Abrechnungszugeständnisse das Wohlwollen ihrer Auftraggeber aus dem Versicherungsbereich zu erkaufen.
Der Verfasser und die ansonsten an der „Erstellung“ Beteiligten sind keine Sachverständigen für Honorarfragen und erst recht keine geschulten Marktforscher. Die auf unkontrollierbare Weise von der Versicherungswirtschaft nahestehenden Privatpersonen erstellte „Erhebung“ sind den Unfallopfern praktisch unzugänglich. Der Verfasser und die ansonsten an der „Erstellung“ Beteiligten stehen zumindest teilweise im Dienst von Interessenten, deren Interessen darin bestehen, den Schadenersatz so niedrig wie möglich zu halten.
Und nun zu Deiner Frage, Willi Wacker:
Wenn einige Gerichte dann aber solche „Erhebungen“ quasi wie Gesetze anwenden, ohne die dagegenstehenden rechtlichen Bedenken auch nur mit einem Wort zu erwähnen, muss das Erstaunen erregen.
Vielleicht noch eine Anregung für den Vorspann zu solchen Urteilen: Schadenhöhe und Gesamthonorar würden im Einzelfall schon von Interesse sein.
Gruß
Hendrik
@ Willi Wacker
@ Hendrik
Eure interessanten Kommentare sind einleuchtend und diesbezüglich sollte denn auch eine weitere Thematisierung zwecks Klärung
sehr intensiv verfolgt werden.
Mich beschäftigt aus den Entscheidungsgründen gleich eine einleitende Textpassage, wo es heißt:
1) „Zu den erstattungsfähigen Kosten des Geschädigten gehören diejenigen für ein Schadensgutachten, soweit dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Auflage, Paragraph 249 Rn. 58).“
A) Dass nun ein Gutachten zur „zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich“ war, wird im Regelfall von der HUK-Coburg nicht bestritten, gleichwohl jedoch die Erforderlichkeit der erstattungsfähigen Kosten, was sich aus dem obigen Text gerade NICHT ergibt.
Ein solcher Widerspruch müsste eigentlich im Zuge eines entsprechendes Rechtstreite doch abzuklären sein.-
2)“Der Geschädigte kann zwar auch die Kosten eines Sachverständigengutachtens nur dann und insoweit geltend machen, als es sich um Aufwendungen handelt, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf…“
B) Hierbei geht es immer noch um die Erforderlichkeit eines Gutachtens aus der Sichtweite des Unfallopfers ex ante.
Was nun eine Infragestellung nach der von der HUK-Coburg verfolgten Taktik angeht, bedient sich die HUK-Coburg eines Tricks, in dem sie den Sinngehalt verfälscht und sinngemäß u.a.
die von den Unfallopfern beauftragten Kfz.-Sachverständigen mit der Behauptung konfrontiert, dass die für ein Beweissicherungs-Gutachten abgerechneten Kosten im Rahmen der beabsichtigten Kürzung nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung als erforderlich angesehen werden könnten.
Der Sinngehalt einer solchen „Argumentation“ ist eindeutig ein anderer.
C) Abgesehen von einer solchen verfälschenden Interpretation, wüßte man dennoch gern, welche Einzelpositionen einer Rechnung denn in welchem Umfang Anlaß zur Kritik geben könnten und mit welcher dezidierten und rechtlich tragfähigen Begründung.
D) Mit dieser Vorgensweise wird aber auch in Abstellung auf die weiteren Entscheidungsgründe versicherungsseitig unterstellt, dass es sich teilweise nicht um Aufwendungen handelt, die ein verständiger und wirtschaftlich denkender Mensch „in der Lage des Geschädigten“ für zweckmäßig und notwendig halten durfte.
Diese Unterstellung zaubert einem verständigen und wirtschaftlich denken Menschen denn auch gleich hundert Fragezeichen auf die Stirn und gem. § 249 BGB müssten die auch wieder beseitigt werden, aber das sieht dann die HUK-Coburg doch ganz anders.
Dem Unfallopfer – wenn auch nicht direkt so ins Feld geführt, weil es dann ja doch auffallen könnte – wird damit ein Verstoss gegen die Schadenminderungspflicht angelastet. Woraus sich ein solcher Verstoß ableisten lassen soll ist bis heute noch nicht geklärt worden und ist auch den Entscheidungsgründen dieses Urteils nicht zu entnehmen.
E) Interessant ist immer wieder, dass der speziellen Situation des Unfallpfers gebührend Rechnung getragen werden soll.
Gleichwohl kommt es an diesem Punkt jedoch immer wieder zu einer wundersamen Überschneidung zwischen einer Position A (Unfallopfer) „ex ante“ und einer Position B (Huk-Coburg) „ex post“. Letztere dürfte schadenersatzrechtlich jedoch nicht im Focus stehen, denn ansonsten hätte der BGH u.a. die Überprüfungsnotwendigkeit der Rechnung für ein Gutachten zweifelsohne aus einem anderen Blickwinkel gesehen.
F)In Abstellung auf die weiteren Entscheidungsgrüne wird weiterhin offenbar unterstellt, dass es für das Unfallopfer erkennbar gewesen wäre, dass der beauftragte Kfz.-Sachverständige sein Honorar quasi „willkürlich“ festgesetzt habe und Preis sowie Leistung (was ist das?) in einem „auffälligen Missverhältnis“ zueinander gestanden hätten.
Nun wird im vorliegenden Fall gerichtsseitig eine „Überhöhung“ des abgerechneten Sachverständigenhonorars um 47,60 € vermutetund damit das Unfallopfer noch dafür bestraft, dass es einen sorgfältig ausgesuchten Kfz.-Sachverständigen mit der Erstellung eines verkehrsfähigen Beweissicherungs-Gutachtens beauftragt hat, der für deine erbrachten Leistungen eine ordnungsgemäße Abrechnung erstellt hat mit Aufgliederung der
sog. „Fremdleistungskosten“
Hier wär es einmal mehr denn je angezeigt gewesen, dass das Gericht nach seinen eigenen Überlegungen zunächt überprüft hätte, in welcher Größenordnung sich das Grundhonorar dargestellt hätte, wenn diesem die als Fremdleistung abgerechneten Kosten einverleibt worden wären.
Mit freundlichen Grüßen
vom Baggersee
Eure Wildente
Hallo Hendrik,
wie ich im Vorspann schon mitgeteilt habe, wurde mir das Urteil von Herrn Kollegen Lutz Imhof aus Aschaffenburg so wie es erlassen worden ist, übersandt. Dann wird der Urteilstext 1 zu 1 übernommen. Veränderungen im Text erfolgen nur unter Hinweis auf die Veränderung oder zur Hervorhebung, allerdings dann auch wieder mit Hinweis. Zu Deiner Anregung kann ich daher keine Angaben machen. Dafür wäre dann der Kollege zuständig, der das Urteil erstritten hat. Willi Wacker kann auch nicht alles.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Hallo Wildente,
auch Dir kann ich wegen Deines letzten Satzes im Kommentar nur empfehlen, sich mit Herrn RA. Lutz Imhof in Aschaffenburg in Verbindung zu setzen.
Mit freundlichen Grüßen an den Baggersee
Willi Wacker