Die Beauftragung des eigenen Sachverständigen bei gleichzeitiger Beauftragung der DEKRA durch die HUK Coburg Versicherung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

Amtsgericht Stendal, AZ: 3 C 993/07 (3.3), verkündet am 27. März 2009

Ein Unfallopfer klagt den Schadensersatzanspruch aus der Differenz des DEKRA Gutachten zum Gutachten SV Zimper, weiteres Schmerzensgeld sowie weitere Rechtsanwaltskosten ein.

Das Amtsgericht Stendal hat sodann im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 20.02.2009 am 27.03.2009 für

Recht erkannt:

Die Beklagte (HUK-Coburg Versicherung) wird verurteilt, an den Kläger 881,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 06.04.2007 auf einen Betrag in Höhe von 493,34 € und seit dem 01.11.2007 auf einen Betrag in Höhe von 881,34 € zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 66,89 € freizustellen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 80 % und der Kläger 20 %.

Interessant als auch  richtungsweisend für alle Rechtsanwälte, welche noch immer gedankenlos sich mit der Zuarbeit des in Anspruch zu nehmenden Versicherers vom Unfallgegner begnügen, dürften die Ausführungen des Richters  im  Rechtsstreit mit folgendem Tatbestand sein:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, bei der die Haftung dem Grunde nach unstreitig ist. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den vom Kläger beauftragten Sachverständigen ebenfalls zu erstatten hat und über die Höhe des materiellen und immateriellen Schadens. Am Fahrzeug entstand ein Totalschaden und der Kläger erlitt ein HWS Schleudertrauma.

Ausweislich unseres Gutachtens ergaben sich für das Fahrzeug unseres Auftraggebers ein Wiederbeschaffungswert von 1.550,00 €, ein Restwertangebot war im hiesigem Territorium nicht zu erzielen, sodass Verschrottungskosten von 80,00 € anzusetzen waren.

Das unsererseits geforderte Honorar von 293,34 € wurde von der HUK-Coburg dem Kläger nicht erstattet. Hierzu berief sich die Beklagte auf das von ihr zusätzlich in Auftrag gegebene Gutachten bei der DEKRA Automobile GmbH. Hier wurde der Wiederbeschaffungswert mit 1.500 € angegeben, ein Restwertangebot soll in Höhe von 150,00 € vorgelegen haben.

Es erfolgte somit die Regulierung durch den Versicherer auf Basis ihres bzw. DEKRA- Zahlenwerkes. Berücksichtigt wurde weiterhin ein ebenfalls selbst bezifferter Schmerzesgeldanspruch in Höhe von 400,00 €.

Zu Klage kamen somit 493,34 € aus dem Fahrzeugschaden und ein weiterer  Schmerzensgeldanspruch von 500,00 € sowie der Freistellungsantrag von Rechtsanwaltskosten in Höhe von  66,89 €.

Die Beklagte beantragt:

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dem Kläger stehe über den bereits gezahlten Betrag kein weiterer immaterieller oder materieller Schadensersatzanspruch zu.

Die Sachverständigenkosten Zimper seien wegen Verstoßes gegen die Schadensminderungspflicht nicht erstattungsfähig. Am 10.01.2007 habe der Kläger bei der Beklagten angerufen. Anlässlich dieses Gesprächs sei mit dem Kläger vereinbart worden, dass die Beklagte einen Sachverständigen beauftragen solle und nicht der Kläger. Das Gespräch habe der Kläger mit dem Zeugen M. G. von der Schadenaußenstelle der Beklagten in Magdeburg geführt.

Der von der Beklagten beauftragte Sachverständige der DEKRA Automobil GmbH Herr XXX besichtigte dann das Fahrzeug des Klägers am 11.01.2007 bei der Firma XXX. Anlässlich der Besichtigung habe der Inhaber Herr H. ein Restwertangebot in Höhe von 150,00 € incl. MWST für das Fahrzeug des Klägers, amtl. Kennz. XXX, abgegeben.

Der Kläger sei aufgrund der Einigung zwischen den Parteien nicht berechtigt gewesen, zusätzlich einen Sachverständigen zu beauftragen. Es verbleibe daher, dass der Wiederbeschaffungswert 1.500,00 € betrage und ein Restwert von 150,00 € zu berücksichtigen sei. Der von der Beklagten beauftragte DEKRA-Gutachter, Herr XXX, habe entsprechende Restwertangebote gehabt und hätte diese dem Kläger mitteilen können. Es verbleibe daher bei dem regulierten Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert in Höhe von 1.350,00 €.

Verschrottungskosten seien nicht zu berücksichtigen. Diese Position habe lediglich der Sachverständige Zimper ausgeführt. Der festgestellte Restwert von 150,00 € schließe Verschrottungskosten aus. Die Verschrottungskosten seine auch nicht nachgewiesen.

Unter Berücksichtigung der unfallbedingten Verletzungen des Klägers sei ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € angemessen. Ausweislich des von ihr selbst eingeholten und bezahlten Arztgutachtens der Gemeinschaftspraxis XXX sei beim Kläger eine HWS-Distorsion diagnostiziert und eine Arbeitsunfähigkeit von XXXX festgestellt worden. (…….)

Die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien in Höhe von 316.18 € nicht fällig. Auf Rechtsanwaltskosten seien bereits 249,29 € gezahlt worden. Ein weitergehender Anspruch sei nicht dargelegt.
(…..)

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist teilweise begründet.

Der Kläger kann die Beklagte mit Erfolg auf weiteren materiellen und immateriellen Schadensersatz in tenoriertem Anspruch nehmen (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz, §§ 249, 823 BGB i. V. m. § 3 (Geschwindigkeit) und § 4 (Abstand) StVO in Anspruch nehmen. Nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) hat die Beklagte dem Kläger den durch den Verkehrsunfall entstandenen Schaden über dem bereits regulierten Schaden hinaus zu ersetzen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten liegt hinsichtlich der Position Sachverständigenkosten Zimper kein Verstoß des Klägers gegen das Gebot der Schadensminderungspflicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisausnahme ist die zwischen den Parteien streitige Behauptung, es sei mit dem Kläger vereinbart worden, dass die Beklagte einen Gutachter beauftragt, nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen Die Aussage des Zeugen G. reicht im Ergebnis für die volle Überzeugung des Gerichts nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der von ihm mitgebrachten Aufzeichnungen in Form eines Computerausdrucks, konnte er sich nicht an Einzelheiten des Gesprächs erinnern. Soweit er bekundete, dass die Beklagte üblicherweise kein Sachverständigengutachten beauftragt, wenn dies nicht vereinbart sei, reicht dies nicht, um die grundlegenden Elemente eines Vertrages, nämlich übereinstimmende Willenserklärung im Hinblick auf den zu bestellenden Sachverständigen, festzustellen. Der Kläger war daher berechtigt, zur Feststellung des Unfallschadens selbst einen Sachverständigen zu beauftragen. Die Beklagte hat ihm daher auch die Position Sachverständigenkosten in Höhe von 293,34 € zu 100 % zu erstatten.

Die Beklagte hat dem Kläger ebenfalls auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens Zimper den dort festgestellten Wiederbeschaffungswert von insgesamt 1.550,00 € abzüglich des bereits gezahlten Wiederbeschaffungswertes von 1.350,00 €, mithin 200,00 € zu erstatten. Die Beklagte kann dem Kläger nicht mit Erfolg einen Restwert in Höhe von 150,00 € entgegenhalten. Die Firma XXX, die ein Restwertangebot in Höhe von 150,00 € angeboten haben soll, was zwischen den Parteien streitig ist, hat das Fahrzeug tatsächlich nicht gekauft. Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf entsprechende Angebote der DEKRA hinweist, ist dies unerheblich. Es sind keine konkreten Gebote gegenüber dem Kläger abgegeben worden. Vielmehr wurde das Fahrzeug über die Firma XXX verwertet, mithin verschrottet, wie sich aus dem vom Kläger vorgelegten Verwertungsnachweis von 02.02.2007 mit der laufenden Nummer XXX ergibt. Hierfür sind Kosten in Höhe von 80,00 € angefallen. Diese Kosten zur Schadenfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens (vgl. Heinrich in Palandt, BGB, 68 Aufl. § 249 RN 40 m.w.N.). Ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Das Gutachten Zimper ist nicht erkennbar falsch, so dass der Kläger die Verwertung veranlassen durfte, nach dem kein konkretes Ankaufangebot abgegeben wurde und der SV Zimper auch keinen Restwert feststellte.

Der Freistellungsantrag in Höhe von jetzt noch 66,89 € ist unter dem Gesichtspunkt der Rechtsverfolgungskosten ebenfalls begründet: (…..)

Die Schmerzensgeldforderung des Klägers ist in der Höhe weiterer 300,00 € begründet. (……)

Somit kann der HUK Coburg Versicherung wieder einmal eine Verletzung der Schadensminderung attestiert werden, bestehend u.a.  aus unnötigen Sachverständigenkosten, zu zahlen an die DEKRA Automobile, nur um als Haftpflichtversicherer  auf  ein Recht zu verzichten, welches  allein dem  Verkehrsunfallopfer zusteht.

Urteilsliste “SV-Honorar” zum Download >>>>>

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16 Antworten zu Die Beauftragung des eigenen Sachverständigen bei gleichzeitiger Beauftragung der DEKRA durch die HUK Coburg Versicherung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht

  1. Babelfisch sagt:

    Die Argumentation der HUK-Coburg verstehe ich so:

    Zunächst wird behauptet, man hätte mit dem Geschädigten vereinbart, dass die HUK-Coburg den SV bauftragt.

    Dann stellt sich heraus, dass das Gutachten der DEKRA Murks war und verweigert dem Geschädigten die Kosten für einen Sachverständigen, der ein korrektes Gutachten erstellt?

    Wie bitte soll der Geschädigte denn überprüfen, ob das DEKRA-GA korrekt ist, außer durch Beauftragung eines weiteren Sachverständigen? Wenn das DEKRA-GA Schrott ist, braucht die HUK-Coburg doch die Kosten HIERFÜR nicht übernehmen, oder?

  2. Otto sagt:

    Babelfisch Montag, 20.04.2009 um 16:40 Die Argumentation der HUK-Coburg verstehe ich so:

    Zunächst wird behauptet, man hätte mit dem Geschädigten vereinbart, dass die HUK-Coburg den SV bauftragt.

    Wie bitte soll der Geschädigte denn überprüfen, ob das DEKRA-GA korrekt ist, außer durch Beauftragung eines weiteren Sachverständigen?

    Wenn das DEKRA-GA Schrott ist, braucht die HUK-Coburg doch die Kosten HIERFÜR nicht übernehmen, oder?

    Hi, Babelfisch,

    genau so ist es und wird vielleicht auch so gehandhabt.
    Das ist wie bei den angeblich falsch eingeschätzten Restwerten, wo die DEKRA bezüglich der jeweiligen Differenz auch zur Kasse gebeten worden sein soll.

    Da versteht man erst einmal so richtig, wie Geschäftspartner miteinander umgehen.- Das brauchen wir garantiert jedoch nicht und deshalb sind wir auch nicht die geeigneten Ansprechpartner.

    Otto

  3. Willi Wacker sagt:

    Dass die HUK-Coburg immer noch vor dem AG Stendal verklagt werden muss, ist mir nach so vielen negativen Urteilen unverständlich. Wenn die besagte Versicherung schon vortragen lässt, dass sie im Sinne der Versicherten sparen müsse, so sollte sie aus Gründen der Sparsamkeit und aus prozessökonomischen Gründen von vornherein den berechtigten Schaden des Geschädigten ausgleichen, wie dies auch das Gesetz ( § 249 BGB ) vorsieht. So macht man sich bei den eigenen Versicherten auch unglaubwürdig.
    MfG
    Willi Wacker

  4. DerHukflüsterer sagt:

    Wie hilflos unsere Justiz gegenüber kapitalkräftigen Privatfirmen wie bei der Huk-Coburg ist, lässt sich deutlicher nicht darstellen.
    Da lassen sich alle, aber auch alle Gerichte in Deutschland von einer der unseriösesten Privatfirmen welche es auf dem Versicherungsmarkt gibt beschäftigen, um zigtausendmal beratungsresistenten u. hirnvernagelten Personen die Gesetzeslage schriftlich zu bestätigen.
    Hat unsere Justiz in Deutschland keine anderen Probleme zu verhandeln welche weitaus wichtiger sind?
    Wo sind die „guten Juristen“, welche dem m. E. schizophrenen Handeln der HUK-Coburg Vorstände endlich Einhalt gebieten.
    Jagt doch endlich diese Schmarotzer u. Ignoranten unseres Rechtssystems aus dem Land bevor dieses schändliche Vorgehen der HUK-Coburg noch zur Pflicht wird.

  5. Frank sagt:

    Hi HF,

    hast Du schon mal Heringen zwischen die Augen geschaut? Die haben doch dort auch kein Rückrat oder.

  6. SVZimper sagt:

    Auch die DBV Winterthur Versicherungen haben es im Haftpflichtschadensfall mit der DEKRA. Gutachtenkosten des freien Sachverständigen seien nicht zu erstatten. So die telefonische Auskunft, ach ja – man solle sich doch an den Auftraggeber wenden.
    Aufgrund der Abtretung an Erfüllungs statt war jedoch das Unfallopfer außen vor. Nach Zahlungszielsetzung gegenüber dem Versicherer und Bekundung der Bereitschaft, hier durchaus das Gericht bemühen zu wollen, erfolgte dann zeitnah die Erstattung des SV Honorars.

    Geht doch!

  7. Leo sagt:

    SVZimper Dienstag, 28.04.2009 um 12:05

    Auch die DBV Winterthur Versicherungen haben es im Haftpflichtschadensfall mit der DEKRA. Gutachtenkosten des freien Sachverständigen seien nicht zu erstatten.

    Hallo, SV Zimper,

    ist das vielleicht ein Ausnahmefall oder doch eine vorsätzliche Irreführung ?

    Sollte letzteres zutreffen, sich i m m e r beschwerdeführend und auskunftsersuchend an den Vorstand des Unternehmens wenden.

    Der Geschädigte als Ihr Kunde mag gleichzeitig mit gleicher Zielsetzung die BaFin kontaktieren und um Angabe des Aktenzeichens bitten, unter dem der Vorgang dort geführt wird. Reagiert man dort nicht, in jedem Falle eine Erledigung anmahnen.

    Mit freundlichen Grüßen
    aus der Pfalz

    Leo

  8. Werkstatt-Freund sagt:

    Der Geschädigte hat immer das Recht, zur Feststellung seines Schadens einen Gutachter seiner Wahl einzuschalten, dies gilt sogar, wenn die eintrittspflichtige Versicherung einen eigenen Gutachter bereits beauftragt hat. Dieses sich aus dem Grundsatz der Chancen- und Waffengleichheit ergebende Recht des Geschädigten kann auch nicht von der Versicherung in Abrede gestellt werden, denn es handelt sich um die herrschende Meinung und Rechtsprechung. Auch das von der DEKRA im Auftrag der Versicherung gefertigte Gutachten darf der Geschädigte aus dem gleichen obigen Grundsatz heraus durch einen Gutachter seiner Wahl überprüfen lassen und die dadurch entstehenden Kosten als Kosten der Rechtsverfolgung dem Schädiger in rechnung stellen. Es handelt sich nämlich um Kosten, die auf Grund des Unfallereignisses entstanden sind und ohne den Unfall nicht erforderlich gewesen wären.
    Damit gilt grundsätzlich, immer erst zum eigenen Gutachter, bevor man die eintrittspflichtige Versicherung vom Unfall benachrichtigt. Dies am besten durch einen erfahrenen Anwalt erledigen lassen, denn die Anwaltskosten muss die Versicherung auch tragen.
    Werkstatt-Freund

  9. Buschtrommler sagt:

    @Werkstatt-Freund
    —->>>Damit gilt grundsätzlich, immer erst zum eigenen Gutachter, bevor man die eintrittspflichtige Versicherung vom Unfall benachrichtigt.

    …und sehr oft haben die Leute gleich nach dem „“rumms““ die Vs an der Backe mitsamt ihren Sv´s, die manchmal gleich auch arroganz mit dem Scheck wedeln.
    Oder die (sorry) Oberschlauen, die dann der Ansicht sind: Ich brauch keinen Anwalt…
    Manchmal fehlt mir nach solchen Aktionen auch der Funke Mitleid !

  10. W.W. sagt:

    Werkstatt-Freund Mittwoch, 29.04.2009 um 18:38

    Der Geschädigte hat immer das Recht, zur Feststellung seines Schadens einen Gutachter seiner Wahl einzuschalten, dies gilt sogar, wenn die eintrittspflichtige Versicherung einen eigenen Gutachter bereits beauftragt hat.

    Hi, Werkstatt-Freund,

    die zutreffeden Feststellungen einmal anders formuliert können auch lauten:

    Was muß ich tun, wenn es gekracht hat ?

    Schnell reagieren mit Hilfe qualifizierter und versicherungsunabhängiger Beratung.

    Fragen Sie deshalb nach einem Verkehrsunfall immer zuerst Ihre Unfallschaden-Service-Partner und nicht die Versicherungen.

    Wir informieren Sie garantiert versicherungsunabhängig und helfen Ihnen weiter.

    Lassen Sie sich deshalb von der gegnerischen Versicherung nicht „beraten“.

    Es kommt nicht darauf an, was die gegnerische Versicherung für erforderlich hält, sondern was für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche aus Ihrer Interessenlage zweckmäßig ist.

    Dieser Text wurde einem Flyer entnommen der ARGE Unfallschaden-Service-Partner.

    Gruß

    W.W.

  11. Sachverständigenbüro Rasch sagt:

    SVZimper Dienstag, 28.04.2009 um 12:05

    Auch die DBV Winterthur Versicherungen haben es im Haftpflichtschadensfall mit der DEKRA.

    Gutachtenkosten des freien Sachverständigen seien nicht zu erstatten

  12. Sachverständigenbüro Rasche sagt:

    SVZimper Dienstag, 28.04.2009 um 12:05

    Auch die DBV Winterthur Versicherungen haben es im Haftpflichtschadensfall mit der DEKRA.

    Gutachtenkosten des freien Sachverständigen seien nicht zu erstatten. So die telefonische Auskunft, ach ja – man solle sich doch an den Auftraggeber wenden.

    Guten Tag, SV Zimper,

    was hat die DBV Winterthur mit der DEKRA im Haftpflichtschadensfall ?

    Muß man daraus schließen, dass es bei der DEKRA keine „freien“ Sachverständigen gibt, denn dann würden ja auch deren Gutachterkosten nicht erstattet ?

    Wurde ein einleuchtender Grund für diese Ihnen gegebene Information genannt ?

    Mit freundlichen Grüßen
    aus Bochum + Tangendorf

    H.R.

  13. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo W.W.,
    Ihre Worte könnten fast von unserem Willi Wacker stammen. Sie haben aber absolut Recht.
    Mit freundlichen Grüssen
    Ihr Werkstatt-Freund

  14. Willi Wacker sagt:

    Hi W.W.,
    jetzt wird Dein Kommentar mir zugeschrieben. Ich war es aber wirklich nicht, obwohl ich dem Inhalt nur zustimmen kann.
    Einen schönen Abend noch
    Euer Willi Wacker

  15. Chr. Zimper sagt:

    Hallo Herr Rasche,

    der Sachverhalt war, dass die Versicherung dem Geschädigten die DEKRA ans Auto geschickt hat. Dieser jedoch Zweifel am Ergebnis des DEKRA-Gutachtens hatte und daher auf Anraten seines Anwaltes „sein“ Gutachten in Auftrag gab.
    Da laut Aussage des SB bei der Versicherung die DEKRA über jeden Zweifel erhaben, sprich unabhängig tätig sei, war man nicht gewillt, unser Honorar, mithin das des freien SV zu übernehmen, noch nach unserem GA dem Geschädigten den Schaden zu regulieren.

    Somit hat die Versicherung nunmehr für zwei Gutachten die Honorare übernehmen müssen.

    Noch einen schönen Abend aus dem Länderdreieck
    Börde – Altmark – Colbitz-Letzlinger Heide
    (hier gab es einmal den größten Lindenwald Europas – heute schießen die Soldaten mit Laserkanonen in den Flöhensand)

    wünscht

    Chr. Zimper

  16. Friedhelm S sagt:

    Hallo Chr. Zimper,
    so muss es sein. Die Versicherung, die meint, DEKRA-Gutachten seien der Weisheit letzter Schluss, die muss so richtig abgestraft werden, indem sie zwei Gutachten zu bezahlen hat. Was von Gutachten der DEKRA zu halten ist, ist hier bereits ausführlich vorgetragen und kommentiert worden. Selbst Fernsehsendungen mussten sich mit den „hervorragenden“ Gutachten der DEKRA beschäftigen. Fazit der Fernsehsendung war, dass das DEKRA-Gutachten nicht zu gebrauchen war. Das zu den Gutachten der DEKRA.
    Schöne Grüsse in das Dreieck Börde-Altmark-Letzlinger Heide und einen schönen 1. Mai ( Tag der Arbeit ).
    Friedhelm S.

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