Hallo verehrte HUK-Coburg-Leser!
Wieder einmal musste die HUK-Coburg eine herbe Schlappe vor Gericht hinnehmen. Der zuständige Amtsrichter der 310. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Fürth war von dem Unfallopfer eines vom HUK-VN verursachten Straßenverkehrsunfalls angerufen worden, weil es die eintrittspflichtige Kfz-Haftpflichtversicherung, die HUK Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands VVaG in Regensburg nicht für nötig erachtet hatte, das Unfallopfer vollständig zu entschädigen. Wie bei der HUK-Coburg üblich, wurde auch in diesem Fall das Honorar des vom Unfallopfer eingeschalteten Sachverständigen gekürzt. Eine nachvollziehbare Begründung gab die HUK-Coburg nicht an. Aus diesem Grunde klagte der Geschädigte das gekürzte Sachverständigenhonorar als Schadensposition ein. Da im Rechtsstreitverfahren der Anwalt der HUK-Coburg vortrug, das geltend gemachte Honorar sei überhöht, hat der Kläger dem Sachverständigen den Streit verkündet mit dem Antrag, dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beizutreten. Der Sachverständige ist dem Recfhtsstreit beigetreten und hat den Kläger unterstützt mit der Folge, dass die Beklagte kostenpflichtig verurteilt wurde und die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu tragen hat. Statt die gekürzten rd. 300 Euro von vornherein zu zahlen, hat die HUK-Coburg jetzt die Gerichtskosten dem Kläger zu erstatten und den Anwalt des Klägers und den Anwalt des Streitverkündeten und ihren eigenen Anwalt zu zahlen. Ein wahrlich unwirtschaftlicher Rechtsstreit. Das Urteil wurde dem Autor durch den Pozessbevollmächtigten des Nebenintervenienten, Herrn Rechtsanwalt Imhof aus Aschaffenburg, zugesandt. Gebt bitte Eure Kommentare ab. Ein schönes Wochenende wünscht Euch Euer Willi Wacker.
Amtsgericht Fürth
Az.: 310 C 255/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
F. S. aus O.
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte N. & K. aus W.
Streithelfer:
Dipl.-Ing. C. A. aus Z.
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D. I. u. P. aus A.
gegen
HUK Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands VVAG, vertreten durch d. Vorstand Dr. Wolfgang Weiler, Wolfgang Flaßhoff, Stefan Gronbach, Klaus-Jürgen Heitmann, Dr. Hans Olav Heroy, Jörg Sandig, vertr. durch.d. Sprecher Dr. Wolfgang Weiler, Albertstr. 2, 93047 Regensburg,
– Beklagte-
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte H. u. K. aus N.
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Fürth durch den Richter am Amtsgericht … am 18.08.2011 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2011 folgendes
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,49 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11.01.2011 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten, die durch die Nebenintervention entstanden sind.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 288,49 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Beklagte haftet gemäß § 115 VVG in Verbindung mit § 249 Abs. 2 BGB auch auf Ersatz der Sachverständigenkosten, die zum notwendigen Herstellungsaufwand gehören (vgl. BGH NJW 2007, 1450). Danach ist als Herstellungsaufwand der Betrag erstattungsfähig auch hinsichtlich der Sachverständigenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung als zweckmäßig und angemessen ansehen muss (vgl. BGH a.a.O.). Dass übersetzte Kosten grundsätzlich erstattungsfähig seien (so Grüneberg, in Palandt, BGB, 69. Auflage, RdNr. 58 zu § 249 BGB) ist nach Meinung des Gerichts nicht zutreffend, vielmehr ist auf die individuellen Kenntnis-und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten abzustellen (vgl. wiederum BGH a.a.O., Seite 1450). Das Gericht pflichtet letztendlich der Rechtsauffassung bei, die der Vertreter der Streitverkündeten hat vortragen lassen, nämlich, dass nur dann, wenn der Geschädigte die Unangemessenheit vereinbarter Gebühren erkennen und ihre Bezahlung deshalb absehnen konnte, dann auch nicht berechtigt ist, die unangemessen hohen Kosten des Sachverständigen vom Schädiger oder dessen Versicherung einzufordern.
Auf den vorliegenden Fall bezogen haben die Parteien am 14.10.2010 eine Kostenvereinbarung getroffen. Soweit diese Vereinbarung Preisbestandteile enthält, ist eine Kontrolle anhand von § 305 ff. BGB nicht möglich, weil das Entgelt als solches nicht „Geschäftsbedingung“ im Sinne des § 305 BGB ist. Durch die Einvernahme des Klägers auf informeller Basis im Termin ist zu Tage getreten, dass der Kläger bereits zweimal den Nebenintervenienten als Gutachter beauftragt hatte und dass Honorar des Nebenintervenienten von der jeweiligen Versicherung jeweils bezahlt worden ist. Von daher war es aus der Sicht des Geschädigten, d.h. aus der Sicht des Klägers berechtigt, davon auszugehen, dass der Nebenintervenient mit seiner Preisliste sich im Rahmen üblicher Vergütungsansprüche bewegt und von daher die vereinbarten Tarife samt Nebenkosten notwendig im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB waren. Denn der Kläger hat den Nebertintervenienten auch aus eigenen Antrieb beauftragt und war insoweit noch nicht rechtskundig beraten. Es kommt nach Ansicht des Gerichtes deshalb in diesem Fall nicht darauf an, ob der Nebenintervenient noch Normalpreise verlangt. Denn selbst wenn dies nicht so sein sollte, war dies für den Kläger jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht zu erkennen.
Da auch von der Beklagtenseite nicht substantiiert bestritten wurde, dass die zwischen Kläger und Streithelfer vereinbarten Sätze bzw. Kosten im Sinne ihrer vertraglichen Vereinbarung vom 14.10.2010 abgerechnet wurden, war der Klage in vollem Umfange stattzugeben. Weil nicht auf den Vortrag der Gegenseite beruhend, war das nur im zeitlichen Rahmen der nachgelassenen Schriftsatzfrist erfolgte Vorbringen der Beklagtenpartei, dass vier Gutachtensausfertigungen nicht erforderlich seien, nicht mehr zu berücksichtigen (§ 296 a ZPO). Anlass, die mündliche Verhandlung deswegen wieder zu eröffnen, besteht nicht.
Der Klage war deshalb in vollem Umfange stattzugeben, wobei sich der Zinsanspruch des Klägers aus §§ 286, 288, 247 BGB ergibt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
gez.
…
Richter am Amtsgericht
Verkündet am 18.08.2011
So das Urteil aus Fürth. Und nun Eure Kommentare
Dieses Urteil, das ganz ohne BVSK auskommt, sollten die Kollegen bei jeder Klage gegen die HUK-Coburg zur Unterrichtung des angerufenen Gerichtes beifügen.