Mit Urteil vom 04.03.2009 (110 C 338/08) hat das AG Aachen die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 399,05 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ziemlich deutlich ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von Mietwagenkosten in der Form einer Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung eines Restbetrag an Mietkosten in Höhe von 390,05 € an die Firma A. GmbH in A.
Die Beklagte haftet als Haftpflchtversicherer des Unfallgegners der Klägerin für die der
KIägerinn durch den Verkehrsunfall vom xx.xx.2007 entstandenen Schäden. Dazu gehören auch die hier geltend gemachten (restlichen) Mietwagenkosten.
Die Klagforderung ist auch der Höhe nach begründet. Die Klägerin hat die Höhe der berechtigten und ersatzfähigen Mietwagenkosten im vorliegenden Fall zutreffend auf der Grundlage der vom OLG Köln (NZV 2007, 186 ff.) entwickelten Grundsätze errechnet, wonach sich noch eine Restforderung der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe der Klagforderung, also in Höhe von 399,05 € ergibt. Das erkennende Gericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen und vertritt diese Auffassung in ständiger Rechtsprechung.
Die von der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit erhobenen Einwendungen dagegen, insbesondere hinsichtlich der Zugrundelegung des sogenannten Schwacke-Automietpreisspiegels 2007, geben dem Gericht keine Veranlassung, seine bisherige ständige Rechtsprechung abzuändern. Die von der Beklagtenseite vorgetragenen methodischen Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Ermittlungen, die dem Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 zugrunde liege, sind bekannt, ausreichend in der Fachliteratur veröffentlicht und kommentiert worden. Dennoch ist der Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 von den meisten Gerichten als ausreichende Schätzgrundlage im Sinn. Um § 287 ZPO akzeptiert worden.
Das Gericht sieht keine Veranlassung, als Schätzgrundlage nunmehr den von der Versicherungsseite, also auch von der Beklagten, favorisierten Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008 des Fraunhofer Instituts für Arbeitswirtschaft und Organisation als richtige Schätzgrundlage zugrunde zu legen. Insoweit bestehen zahlreiche, auch von verschiedenen Gerichten bereits ausführlich erläuterte Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Fraunhofer Marktpreisspiegels. Diese Bedenken sind folgende: Der Markpreisspiegel des Fraunhofer Instituts ist im Auftrag der Deutschen Versicherungswirtschaft erstellt worden, so dass nicht auszuschließen ist, dass die Gutachter einseitig eigene Interessen der Auftraggeberin berücksichtigt haben. Darüber hinaus bestehen Bedenken, weil die Genauigkeit der Erfassung der einzelnen Mietpreise deshalb zu Bedenken Anlass gibt, weil nur die Preise aus ein- bzw. zweistelligen Postleitzahlbereichen berücksichtigt wurden, so dass gerade die nach der Rechtsprechung geforderte Ermittlung des örtlichen Marktes nicht präzise vorgenommen wurde. Die von dem Fraunhofer Marktpreisspiegel lediglich begutachteten Preise in den ein- bis zweistelligen Postleitzahlenbereichen bilden keinen eigenen Markt, sind also insoweit nicht repräsentativ für die Berücksichtigung als örtlicher Markt. Außerdem wurden vom Fraunhofer Institut die Preise lediglich per Internet ermittelt und nur von ganz wenigen Autovermietunternehmen. Bei dieser Sachlage besteht keine hinreichende Zuverlässigkeit über die Richtigkeit des Automietpreisspiegels des Fraunhofer Instituts als repräsentative Grundlage zur Ermittlung der Preise des örtlichen Marktes.
Somit ist trotz Abweichens einiger Obergerichte von der vorgenannten Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln weiterhin von den dort entwickelten Grundsätzen auszugehen. Insbesondere ist ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent der typischerweise bei einer Unfallersatzanmietung anfallenden Mehrkosten für den Vermieter anzuerkennen, ohne dass es eines konkreten Nachweises im Einzelfall bedarf, dass der Geschädigte aufgrund besonderer Umstände gerade diesen Tarif des Autovermieters in Anspruch nehmen musste. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes ist im Regelfall kein Nachweis des Geschädigten erforderlich, dass unfallbedingte Mehrkosten erforderlich waren im Hinblick auf die Anmietung eines Mietfahrzeuges. Vielmehr kann im Wege der Pauschalierung davon ausgegangen werden, dass entsprechend der vom OLG Köln ständig vertretenen Gerichtsauffassung ein pauschalierter Ansatz zulässig und zutreffend ist.
Soweit das AG Aachen.
Hi Babelfisch,
wieder ein erfreulich klares Urteil zu Gunsten der Schwackeliste und gleichzeitig eine deutliche Absage an die Fraunhofererhebung. Also auch im westlichen NRW gilt Schwacke. Fraunhofer hat hier (und anderenorts) nichts zu suchen.
MfG
Willi Wacker