Mit Datum vom 26.03.2009 (5 C 639/08) hat das AG Mönchengladbach die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 1.214,25 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist aus § 115 VVG, § 7 StVG, § 249 BGB begründet.
Die Mietwagenkosten in Höhe von 2.015,36 EUR sind als erforderliche Mietwagenkosten im Sinne von § 249 BGB anzusehen. Unstreitig ist der Betrag errechnet aufgrund der Schwacke-Liste plus 20 %. Dies hält die Beklagte zwar für überhöht, das Gericht schließt sich aber der Rechtsprechung des Landgerichts Mönchengladbach, Urteil vom 1.10.2008 zum Aktenzeichen 5 S 64/08 an. Danach ist die Schwacke-Liste 2006 grundsätzlich als Schätzgrundlage heranzuziehen. Einen Aufschlag von 20 % hält das Gericht für angemessen. Die Preisermittlung des Fraunhofer Instituts ist auf den vorliegenden Verkehrsunfall, der im Jahr 2007 stattgefunden hat, nicht anzuwenden (so auch das Landgericht Mönchengladbach im vorzitierten Urteil).
Ausgehend von dieser Preiskalkulation sind die einzelnen Positionen der Mietwagenrechnung auch nicht zu beanstanden, insbesondere betreffen die Haftungsbegrenzung, die Erhöhung für den Zusatzfahrer, die Zustellung und die Rückholung.
Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtichen Anwaltskosten und der Zinsanspruch ergeben sich aus §§ 286 ff BGB.
Soweit und knapp das AG Mönchengladbach.