Hallo Captain-HUK-Leser,
nachdem jetzt vor kurzem ein Kommentator auf das Urteil des LG Bochum vom 8.7.1997 – 9 S 60/97 – hingewiesen hatte, hat die Redaktion wieder keine Mühen und Zeiten gescheut, das erwähnte Urteil aus dem Archiv zu holen und hier einem breiteren Publikum bekannt zu geben. Schon im Jahre 1997 hatten die Versicherungen, in diesem Fall die Westfälische Provinzial Feuersozietät, darauf gedrängt, dass die Gutachten nach Zeitaufwand abgerechnet werden sollten. Das grundlegende Urteil des BGH vom 23.1.2007 – VI ZR 67/06 – (= BGH DS 2007, 144 m. Anm. Wortmann) war noch nicht gefällt. Bedeutsam sind aber auch die Ausführungen der Berufungskammer zu den Kosten der Gegenüberstellung, die als Rechtsverfolgungskosten angesehen wurden. Lest aber selbst und gebt Eure Meinungen ab. Bedenkt aber bitte, dass das Urteil bald 15 Jahre alt ist.
-9 S 60/97- Verkündet am 08.07.1997
68 C 520/96 AG Bochum
Landgericht Bochum
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit
der Frau E. K., geb. W. aus B.,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. P. u. W. aus B.
gegen
1. Herrn W. H. aus B.,
2. Frau G. H., ebenda,
3. Westfälische Provinzial Feuersozietät, Bröderichweg 58, 48131 Münster,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. u. P. aus B.
hat die 9. Zivilkammer des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 08.07.1997 durch
den Vizepräsident des LG …,
den Richter am LG …
und die Richterin …
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.01.1997 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 972,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10.10.1996 zu zahlen..
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Distanz haben die Klägerin zu 3/5 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu. 2/5 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 11/21 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 10/21 zu tragen.
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO ab gesehen.
Entscheidungsgründe :
Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen, die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz: in Höhe von 972,02 DK gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG.
Den Beklagten zu 1) trifft ein Verschulden an dem Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Klägerin aufgrund eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO, Er hat die ihm beim Rückwärtsfahren obliegende äußerste Sorgfaltspfllcht verletzt. Unstreitig ist der Beklagte zu 1), der auf der Konradstraße geparkt hatte, rückwärts gefahren, um anschließend sein Fahrzeug nach vorne auszuparken. Hierbei kam es zum Zusammenstoß mit dem aus einer Einfahrt nach links abbiegenden Fahrzeug der Klägerin. Der Rückwärtsfahrende hat während des gesamten Zeitraums des Zurücksetzens den hinter ihm befindlichen Gefahrraum zu beobachten und darauf zu achten, daß dieser von hinten sowie von den Seiten her frei bleibt, andernfalls muß er sofort anhalten können (OLG Düsseldorf, VRS 87, 47; Jagusch/Henschel Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO, Rdnr, 51). Der Rückwärtsfahrende kann sich nicht etwa darauf verlassen, daß sich nur von hinten Fahrzeuge nähern, vielmehr muß er auch mit Verkehr von der Seite rechnen. Der Beklagte zu 1) mußte danach auch während seiner Rückwärtsfahrt beobachten, ob der Raum von der Seite her, von der sich dann die abbiegende Klägerin näherte, frei war. Es kam durchaus in Betracht und mußte von dem Beklagten zu. 1) mit berücksichtigt werden, daß zum Beispiel Fahrzeuge wenden würden oder eben aus der Einfahrt abbiegen würden, so daß diese in die rückwärtige Fahrbahn des Beklagten zu 1) geraten konnten. Gegen die ihm danach beim Rückwärtsfahren obliegenden äußersten Sorgfaltspflichten hat der Beklagte zu 1) verstoßen, ansonsten hätte es nicht zu dem Zusammenstoß beim Zurücksetzen kommen können..
Der Beklagte zu 1) stand auch nicht etwa bereits vor der Kollision. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin L. befanden sich beide Fährzeuge im Zeitpunkt des Unfalls noch in Bewegung und damit auch das Fahrzeug des Beklagten zu 1). Daß das Fahrzeug des Beklagten zu 1) bereits gestanden habe, konnte die Zeugin nicht bestätigen. Zudem ergäbe sich damit aus ihrer Aussage auch nicht, wie lange das Fahrzeug überhaupt schon gestanden hätte. Wenn es aber unmittelbar vor dem Zusammenstoß …
(…)
… auf ihr Verschulden letztlich keine Auswirkungen hat. Denn es bleibt dennoch weiterhin ursächlich, daß die Klägerin das Rückwärtsfahren des Beklagten zu 1) selbst nicht rechtzeitig bemerkt und ihren Abbiegevorgang darauf eingestellt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin auch keinen hinreichenden Beweis dafür angetreten, daß sie noch gehupt hat. Dieser Beweis ist mittels des Zeugen … nicht möglich, da er zur Unfallzeit nicht anwesend war. In der Unfallanzeige ist das Hupen nur als Aussage der Klägerin aufgenommen, was nicht bedeutet, daß dies auch erfolgt ist.
Bei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) gegen seine äußerste Sorgfaltspflicht beim Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Andererseits hat auch die Klägerin gegen ihre äußerste Sorgfaltspflicht aus § 10 StVO sowie ihre Pflichten beim Linksabbiegen gemäß § 9 StVO verstoßen. Damit liegen auf beiden Seiten erhebliche Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Die beiderseitigen Verursachungsanteile sind danach jeweils gleich zu 50 % zu gewichten, so daß die Klägerin 50 % ihres Schadens ersetzt verlangen kann.
Als Schaden sind danach zunächst die Reparaturkosten in Höhe von 1.089,25 DM gemäß § 249 BGB er5atzfähig. Der Sachverständige.R. hat insgesamt Reparaturkosten, in Höhe von 1.283,56 DM in einem von der Klägerin, eingeholten Privatgutachten, festgestellt. Von diesem Betrag hat der Sachverständige aufgrund, einer durch die Reparatur eingetretenen Wertverbesserung einen Betrag in Höhe von 194,31 DM in Abzug gebracht. Dieser Betrag ist der Klägerin als Abzug „neu für alt“ anzulasten. Insoweit hat die Klägerin auch bereits erstinstanzlich die Klage zurückgenommen.
Darüberhinaus sind die (Kosten für das Gutachten) des Sachverständigen R. in Höhe von 479,32 DM zugrunde zu legen. Die Kosten für ein von der Unfallpartei eingeholtes Sachverständigengutachten sind vorliegend gemäß § 249 BGB grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin kann auch der Höhe nach die von dem Sachverständigen R. berechneten Kosten verlangen. Die Rechnung des Sachverständigen vom 03.06.1996 ist hinreichend spezifiziert. Aus ihr ist im einzelnen nachvollziehbar, für welche Positionen der Sachverständige welche Kosten wie berechnet. Insoweit ist auch nicht zwingend die Abrechnung nach Stundensätzenerforderlich. Das von dem Sachverständigen berechnete Grundhonorar für die Fahrzeuguntersuchung, Schadensanalyse und Kalkulation sowie Ausarbeitung und Diktat des Gutachtens in Höhe von 260 DM netto liegt gemäß § 287 ZPO keinesfalls außer Verhältnis zu üblichen Sachverständigenentschädigungen. Die Klägerin durfte auch die von dem Sachverständigen abgerechneten weiteren Kosten für erforderlich halten. Sie liegen gemäß § 287 ZPO noch im Rahmen dessen, was üblicherweise an Kosten hierfür verlangt wird. Zwar ist der Betrag von 63 DM netto für 14 Fotos an der oberen Grenze des Vertretbaren angesetzt. Zu berücksichtigen ist allerdings, daß nicht nur Film und Entwicklung, sondern auch das Fotografieren als solches und die Archivierung der Negative zu bezahlen ist. Danach durfte die Klägerin auch diese Kosten noch für erforderlich erachten.
Die Klägerin kann auch die Kosten des Sachverständigen R. (für die Gegenüberstellung) in Höhe von 319,47 DM ersetzt verlangen. Die Teilnahme des Sachverständigen an der Gegenübersteilung war zu einer angemessenen Rechtsverfolgung durch die Klägerin erforderlich. Die Gegenüberstellung der Fahrzeuge war von der Beklagten zu 3) begehrt worden. Aus dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 07.08.1996 ergab sich, daß diese Bedenken dagegen hatte, ob sich überhaupt ein Unfall zwischen den Parteien ereignet hatte und deswegen einen eigenen Sachverständigen für eine Gegenüberstellung hinzuziehen wollte. Für die Klägerin hätten sich, danach gegebenenfalls Beweisschwierigkeiten ergeben, wenn dieser Sachverständige davon ausgegangen wäre, daß sich ein Unfall nicht ereignet haben könnte. Eine weitere Chance für eine Gegenüberstellung- hätte die Klägerin aus ihrer damaligen Sicht kaum erhalten, zumal diese zusammen mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) erfolgen sollte, bezüglich dessen sich erst im Termin herausstellte, daß dieser das Fahrzeug nicht zur Verfügung stellen wollte. Danach durfte es die Klägerin für erforderlich halten, auch zu diesem Termin zu Zwecken der Beweissicherung einen eigenen Sachverständigen hinzuziehen. Dementsprechend sind auch dessen Kosten zu ersetzen. Der Sachverständige hat hierfür Kosten in Höhe von 319,47 DM berechnet, wobei die Kosten der Höhe nach nicht konkret angegriffen worden sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, daß die Klägerin berechtigt war, auf den Sachverständigen R. noch einmal zurückzugreifen, da dieser das Unfallfahrzeug bereits kannte. Auch ein etwas höherer Stundensatz konnte danach hingenommen werden.
Ersatzfähig ist außerdem eine Auslagenpauschale in Höhe von 40 DM sowie auch die Nachnahmekosten in Höhe von 16 DM für die Anfrage bei der Stadt Bochum, da der Beklagte zu 1) offensichtlich seine Versicherung nicht angegeben hat.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ersatz, der für den Rechtsanwalt entstandenen Kosten für die Gegenüberstellung in Höhe von 150 DM. Insoweit fehlt eine ordnungsgemäße Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren nach der BRAGO. Insbesondere ist auch der in Betracht kommende gesetzliche Gebührentatbestand nicht angegeben. Denkbar wäre insoweit eine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1, Nr. 1 BRAGO, diese wäre gemäß § 118 Abs. 2 BRAGO aber ohnehin auf die Gebühr gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anzurechnen. Für einen bloßen Zeitaufwand kann, der Rechtsanwalt aber keine Gebühren berechnen. Dementsprechend fehlt es an einer ordnungsgemäßen Gebührenberechnung entsprechend der BRAGO.
Danach, ergibt sich ein grundsätzlich erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 1.944,04 DM, von dem die Klägerin 50 % und damit 972, 02 DM verlangen kann.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 28 6 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.
Und nun Eure Kommentare bitte
Lange vor BGH schon richtig begründet. In Bochum wusste man schon damals wo es langgehen muss.
Viele Grüße
Andreas
Hallo Andreas,
ja da hast Du recht. Die damalige Berufungskammer, bestehend aus dem Vizepräsidenten des LG, Herrn Dr. H., als Vorsitzenden der Kammer mit zwei erfahrenen Beisitzern, war gut besetzt.
Mit freundlichen Grüßen
Willi
Historisches: Das Berufungsurteil des LG Bochum 9 S 60/97 vom 08.07.1997.
Montag, 12.09.2011 um 17:17 von Willi Wacker
Hallo, Willi Wacker,
das Berufungsurteil weckt Erinnerungen. Danke für das Ausgraben alter Schätze. Solche Brillianz und Nachvollziehbarkeit in den Entscheidungsgründen wünscht man sich eigentlich immer. Aber es gibt auch eine Reihe von Entscheidungen des AG Bochum, die gleichermaßen o.k. sind und nicht von einer Zubilligung beim Schadenersatz ausgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Dipl.-Ing. Harald Rasche