Mit Datum vom 24.03.2009 (4 C 476/08) hat das AG Bruchsal die AXA Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 448,76 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist teilweise begründet, wobei das Gericht im Hinblick auf die zuzuerkennenden Mietwagenkosten den entsprechenden Tarif nach Schwacke ohne 20 %igen Aufschlag zuzüglich der geltend gemachten Haftungsfreistellung (100 %) und der Zustellungs-/Abholungskosten abzüglich des außergerichtlichen bezahlten Betrages zugrunde gelegt hat und die entsprechenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auch hieraus berechnet hat.
Das Gericht hat die sog. Schwacke-Liste 2007 zugrunde gelegt. Im Hinblick auf die Mietwagenkosten hat gerade der Bundesgerichtshof auch in seiner neueren Rechtsprechung (vgl. z.B. BGH NJW 2008, 2910 ff) betont, dass der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten mit Rücksicht auf die besondere Unfallsituation für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof in der besagten Entscheidung wie im Übrigen auch das OLG Karlsruhe in NJW 2008, 2927 ff und das Landgericht Karlsruhe mit Urteil vom 13.2.2009 (Az.: 9 S 302/08) die Anwendung der sog. „Schwacke-Liste“ als Schätzungsgrundlage für den Tatrichter für grundsätzlich zulässig erachtet. Auch das erkennende Gericht ist dieser Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt gefolgt (vgl. die Urteile vom 9.12.2008 Az. : 4 C 222/08 und 4 C 449/08; Urteil vom 18.11.2008 Az.: 4 C 368/08).
In der Vergangenheit hat das Gericht auf die Werte der Schwacke-Liste nur dann einen Zuschlag in Höhe von 20 % gemacht, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalls geboten hat und die Besonderheiten der Unfallsituation einen höheren als den Normaltarif rechtfertigten (vgl. OLG Karlsruhe Urteil vom 17.3.2008, NJW-RR 2008, 1113 ff sowie auch die Entscheidung des Amtsgerichts Bruchsal vom 18.11.2008 Az. : 4 C 368/08).
Derartige Notsituationen für den Betroffenen hat das Gericht bspw. in der Vergangenheit bei Unfällen von ortsfremden Personen zu ungünstigen Zeiträumen (Weihnachtszeit, später Freitagnachmittag etc.) auf der hiesigen Autobahn (insbesondere bei ürlaubsreisen) oder aber bei Kleingewerbetreibenden, die auf eine sofortige Auslieferung von Waren gegenüber ihren Kunden angewiesen waren, bejaht. Eine vergleichbare besondere Situation lag auf Seiten des Klägers nach Überzeugung des Gerichtes nicht vor bzw. wurde nicht hinreichend vorgetragen. Hiergegen spricht bereits, dass die Anmietung des Fahrzeuges erst am nächsten Tag erfolgte und auch ohne weiteres die vorübergehende Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln (bspw. zum Erreichen des Arbeitsplatzes) in Betracht kommt. Schließlich spricht auch dagegen, hier unfallbedingte Mehrleistungen anzunehmen, weil das Mietwagenunternehmen nach Darstellung des Zeugen X. lediglich einen Tarif anbietet, d.h. dass hier die Höhe des abgerechneten Tarifes überhaupt nichts mit fehlenden Sicherheiten von Seiten des Klägers oder der Frage einer Reservierung zu tun hatte.
Das Gericht hat vor dem Hintergrund der überzeugenden Argumentation des Kläger-Vertreters im Schriftsatz vom 2.12.2008 den Vollkaskoschutz ganz angerechnet. Insoweit überzeugt die Argumentation, die der Kläger-Vertreter durch Vorlage des entsprechenden außergerichtlichen Gutachtens im Termin auch untermauert hat, dass nämlich angesichts des geringen Wertes des verunfallten Pkws die Anmietung eines Ersatzwagens für den Kläger ein großes wirtschaftliches Risiko dargestellt hätte, wenn es keinen Vollkaskoschutz gehabt hätte und dadurch auch keinen Vorteil hatte. Desweiteren hat das Gericht auch die zugrunde gelegten Zustellungs- und Abholungskosten gemäß § 287 ZPO als angemessen zuerkannt, insbesondere auch wegen der glaubhaften Angaben des Zeugen Y., dass diese Kosten regelmäßig in Rechnung gestellt werden. Von der entsprechenden Gesamtforderung hat das Gericht sodann die unstreitig erfolgte Zahlung in Höhe von 671,20 EUR in Abzug gebracht, was zu einem noch offenen Betrag in Höhe von 448,76 EUR führte. Diesen Betrag hat das Gericht dann als Gegenstandswert für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt und auch diese entsprechend zuerkannt.
Soweit das AG Bruchsal.