Mit Datum vom 17.03.2009 (267 C 214/08) hat das AG Köln die DEVK Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 435,80 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 435,80 € aus abgetretenem Recht gemäß den §§ 7 Abs. 1,17 StVG in Verbindung mit § 3 Nr. 1 und 2 PflVG (nunmehr § 115 VVG) in Verbindung mit § 398 BGB gegen die Beklagte zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat nunmehr eine wirksame Abtretungserklärung des Geschädigten M. vom 26. Januar 2009 vorgelegt (vgl. BI.146 der Akte).
Der Geschädigte kann von dem Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH BGHZ 160, 377; BGH NJW 2006, 2106 ff.).
Für die Mietwagenkosten gilt insoweit, dass der Geschädigte dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem aus .dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten ist, im Rahmen des ihm zumutbaren, von mehreren Möglichkeiten, den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann.
Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2006, 2693 ff.) ist für die Beantwortung der Frage, welche Aufwendungen für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erforderlich sind, zunächst der Normaltarif heranzuziehen. Für die Ermittlung dieses Normaltarifes bietet dabei die Schwacke-Liste, deren Werte sich aus Erhebungen ergeben, die bei Mietwagenunternehmen des maßgeblichen Postleitzahlenbereiches vorgenommen worden sind, eine brauchbare Schätzungsgrundlage. Dabei stellt entgegen der Ansicht der Beklagten auch die Schwacke-Liste 2006 eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken gegen die Eignung dieses Mietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage erscheinen dem Gericht nicht durchgreifend. Die Annahme der Beklagten, der Mietpreisspiegel enthalte enorme Preissteigerungen, die auf unredliches Verhalten der Mietwagenunternehmen zurückzuführen sei, ist nicht nachvollziehbar Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich im Mietpreisspiegel 2006 enthaltene Preisveränderungen nicht an einer tatsächlichen Marktentwicklung orientieren und dass sich die zur Erstellung des Mietpreisspiegels 2006 angewandte Erhebungsmethode von der bei der Erstellung früherer Mietwagenpreisspiegel (z.B. 2003) angewandter Methoden wesentlich unterscheidet. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass der Mietpreisspiegel 2006 die Tarifstruktur im betroffenen Postleitzahlengebiet tatsachlich unzutreffend wiedergibt. Die Beklagte hat lediglich ein Internetangebot der Firma Avis vorgelegt (vgl. Bl.52 der Akte). Allein aus diesem folgt jedoch nicht, dass im Unfallzeitraum im streitgegenständlichen Postleitzahlengebiet insgesamt eine günstigere Tanfstruktur gegeben war als im Automietpreisspiegel der Firma Schwacke – dem eine deutlich höhere Anzahl an Nennungen zugrunde lag – als Mittelwert ausgewiesen ist Das vorgelegte Internetangebot betrifft nämlich auch schon einen anderen Anmietzeitpunkt.
Des weiteren ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht die Preisliste des Fraunhofer Instituts als Schätzungsgrundlage zugrunde zu legen. Es bestehen erhebliche Zweifel an der Objektivität dieser Erhebung. So wurde diese vom Gesamtverband der Haftpflichtversicherer in Auftrag gegeben. Das Fraunhofer Institut hat darüber hinaus das Bundesgebiet in ein – bis zweistellige Postleitzahlengebiete eingeteilt, während der Schwacke-Mietpreisspiegel bei seiner Erhebung dreistellige Postleitzahlengebiete berücksichtigt. Damit ist der von dem Fraunhofer Institut zugrundegelegte Postleitzahlenbereich zu grob und bildet keinen Markt ab. Die Erhebung des Fraunhofer Instituts basiert auch teilweise auf Ergebnissen von telefonischen Befragungen und zum großen Teil auf der Auswertung von Internetangeboten. Internetangebote stellen jedoch keine geeignete Vergleichsgrundlage dar, da die Voraussetzungen einer Internetanmietung nicht vergleichbar sind mit den Voraussetzungen einer Vor-Ort-Anmietung. So setzt die Internetanmietung ein Vorabreservierung voraus und die Anmietzeit ist von Anfang an befristet.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war. Das Schreiben der Beklagten vom 23. August 2008 beinhaltet schon kein annahmefähiges Angebot. Es enthält lediglich Angaben zu Mietzinsen, zu denen ein Mietwagen angeblich angemietet werden kann. Schließlich kann der Geschädigte auch nicht auf das vorgelegte Internetangebot der Beklagten (Bl.52 der Akte) verwiesen werden. Die Anmietung des Fahrzeuges durch den Geschädigten erfolgte am 05. September 2008, das Internetangebot der Beklagten verhält sich jedoch über einen Anmietzeitraum vom 12. November bis 17. November 2008. Des weiteren ist bei den Internetangeboten eine Vorlaufzeit erforderlich und schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass jedermann ein Internetzugang besitzt.
Bei der Berechnung der konkret erforderlichen Kosten folgt das Gericht im übrigen der Abrechnungsweise des Oberlandesgerichtes Köln in seinem Urteil vom 02 März 2007 Aktenzeichen: 19 U 181/06. Dabei sind die bei der Abrechnung der Mietwagenkosten die sich bei mehrtägiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel nach Wochen, Dreitages- und Tagespauschalen zugrunde zu legen. Schließlich sind zu Gunsten des Geschädigten bzw. des Autovermieters die sogenannten Nebenkosten (Aufwendungen für den Abschluss einer Vollkaskoversicherung etc.) zu berücksichtigen. Diese können jedoch gesondert nur dann vergütet werden, wenn ausweislich des Mietvertrages oder der Rechnung entsprechend eine Zusatzleistung erbracht wurde und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde. Für die Höhe der erforderlichen Nebenkosten bildet dabei die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste eine brauchbare Grundlage. Im konkreten Fall war eine fünftägige Anmietdauer im PLZ-Gebiet 183 in der Mietwagenklasse 5 zugrunde zu legen.
Eine Eigenersparnis war nicht abzuziehen, da der Geschädigte mit dem Mietwagen während des Anmietzeitraumes lediglich 163 Kilometer gefahren ist. Insoweit wird sich der Rechtsprechung des BGH NJW 1983, 2694 angeschlossen, wonach unterhalb einer Mietwagennutzungsstrecke von 1000 Kilometer die Eigenersparnisse praktisch nicht mehr messbar sind.
Die Klägerin hat auch die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäftes im Vergleich zum Normalgeschäft substantiiert dargelegt, so dass ein pauschaler Aufschlag von 20 % gerechtfertigt erscheint.
Kosten für die Zustellung und Abholung konnte der Kläger in Höhe von 50,00 € beanspruchen. Insoweit wird auf die Nebenkostentabelle der Schwacke-Liste 2006 verwiesen, die für die Zustellung/Abholung 25,00 € vorsieht.
Die streitgegenständlichen Mietwagenkosten sind nach alledem nach der Schwacke-Liste 2006 wie folgt abzurechnen:
- – 1 x Dreitagespauschale 255,00 €
- – 2 x Eintagespauschale á 87,00 174,00 €
- Gesamt 429,00 €
- – 20 % Aufschlag 85,80 €
- – Vollkaskoversicherung:
- 1 x Dreitagespauschale 63,00 €
- 2 x Eintagespauschale á 24,00 € 48,00 €
- – Kosten für Zustellung und Abholung 58,00 €
- Insgesamt: 675,80 €
- – Zahlung der Beklagten: 240,00 €
- Restforderung: 435,80 €
An vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten schuldet die Beklagte eine 1,3 Gebühr zzgl einer Auslagenpauschale in Höhe von 11,70 € ausgehend von einem Gegenstandswert in Hohe des zuerkannten Betrages. Damit ergibt sich ein weiterer zu zahlender Betrag von 70,20 €. Da die Zahlung dieser vorgerichtlichen Kosten nicht nachgewiesen wurden hat die Klägerin lediglich einen Freistellungsanspruch.