Mit Datum vom 20.03.2009 (3 C 1047/08) hat das AG Göppingen die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 932,57 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Anwendung der Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum weitaus überwiegenden Teil begründet.
Die Klägerin kann aus abgetretenem Recht des Geschädigten X. restliche Mietwagenkosten in Höhe von 932,57 € als Schadensersatz gem. §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 VVG geltend machen, da dieser Betrag als erforderlicher Herstellungsaufwand zur Beseitigung der Folgen des Unfallereignisses vom 18.01.2008 anzusehen ist.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert, da sie mit Verwirklichung der durch die Abtretung des Anspruchs durch den Geschädigten eingeräumten Sicherheit eine eigene Angelegenheit verfolgt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Beklagte durch ihre Teilzahlung an die Klägerin anerkannt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist die angemessene Höhe des Unfallersatztarifs aufgrund der Schwacke Liste 2003 unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung sowie eines Aufschlags von 25 % zu bestimmen.
Nach der Überzeugung des Gerichts handelt es sich bei dieser Erhebung der Mietwagenpreise um die letzte Erhebung, die nicht durch die Differenzen zwischen Mietwagenunternehmern und Versicherungswirtschaft beeinflusst ist. Bei den nachfolgenden Erhebungen zur Schwacke Liste sind, wohl im Hinblick auf die damals aktuelle BGH-Rechtsprechung, Preissteigerungen festzustellen, die allein unter Marktgesichtspunkten nicht nachvollziehbar sind. Bei der Erhebung des Frauenhofer Institutes, die von Beklagtenseite als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, sind Zweifel an der statistischen Genauigkeit hinsichtlich des örtlichen Bezuges und der Neutralität der Erhebungen nicht ausgeschlossen.
Nach den Ausführungen des Sachverständigen sind für den geltend gemachten Mietzeitraum nach der Schwacke Liste 03 1.435,00 € brutto für ein dem beschädigten Fahrzeug entsprechendes Mietfahrzeug angemessen. Hinzu kommen nach Auffassung des Gerichts 112,84 € für die Ausstattung des Fahrzeugs mit Winterreifen. Im Hinblick auf das Haftungsrisiko des Mieters sind bei einem Mietfahrzeug die Kosten für die Vollkaskoversicherung sowie im Winter die Kosten für die Ausstattung mit Winterbereifung, solange dies nicht in den üblichen Mietbedingungen mit enthalten ist, vom Schäder zusätzlich zu erstatten. Vom angemessenen Gesamtmietpreis in Höhe von 1.546,84 € sind nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Gerichts 5 % als ersparte Aufwendungen abzuziehen, sodass der Anspruch des Geschädigten sich auf 1.469,50 € belaufen hat.
Der Verbraucherpreisindex für Baden-Württemberg hat sich von Januar 03 (Stand 104,6) bis Dezember 07 (Stand 115,30) bezügliches des Gesamtindexes um 10,7 Prozentpunkte erhöht, bezogen auf den Index Verkehr um 15,6 Prozentpunkte (von 106,4 auf 121,6).
Der von der Klägerin zugrunde gelegte Mietpreis weist gegenüber der Schwacke Liste 2003 eine Steigerung von 11,64 % aus, die vom Gericht im Hinblick auf die Steigerung des Gesamtindexes und des Indexes Verkehr als angemessen erachtet wird. Auf die Frage der Zulässigkeit eines Aufschlags als Unfallersatztarif kommt es daher vorliegend nicht mehr an.
Bei der Berechnung des der Klägerin zustehenden Anspruchs ist daher auszugehen von begründeten Gesamtkosten in Höhe von 1.663,08 €. Von diesen sind 5 % ersparte Aufwendungen in Höhe von 83,15 € abzuziehen, sodass ein zu erstattender Anspruch in Höhe von 1.579,93 € sich ergibt. Hiervon abzogen die Zahlung der Beklagten in Höhe von 647,36 € verbleibt ein restlicher Anspruch der Klägerin in Höhe von 932,57 €.
Soweit das AG Göppingen.