Der Amtsrichter der 11. Zivilabteilung des AG Bad Oeynhausen ( NRW ) hat mit Urteil vom 03.02.2009 ( 11 C 93/08 ) die Westfälische Provinzial Versicherung verurteilt, an den Kläger 2.184,83 € nebst Zinsen zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um restliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Kläger ist Eigentümer eines Pkw „Opel Vectra“.
Die Beklagte ist die für den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …Kfz-Haftpflichtversicherung, dessen Fahrer und Halter zum Unfallzeitpunkt ein Herr T. war.
Am 29.08.2007 kam es in Vlotho im Kreuzungsbereich Jägerortstraße/Südspange zu einem Verkehrsunfall zwischen den genannten Fahrzeugen.
Die 100-prozentige Einstandspflicht der Beklagten ist zwischen den Parteien unstreitig.
Der seinerzeit noch in Vlotho wohnende Kläger beauftragte im Rahmen der Schadensabwicklung den örtlich ansässigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass Reparaturkosten für den Pkw des Klägers in Höhe von 8.823,72 € netto für die ordnungsgemäße Instandsetzung anfallen würden. Der Kläger rechnete den Schaden auf Basis dieses Gutachtens ab und machte gegenüber der Beklagten – soweit für den Rechtsstreit relevant – zusätzlich zu den vom Schadensgutachter ermittelten Netto Reparaturkosten Nutzungsausfall für insgesamt 12 Tage zu je 43,00 €, also 516,00 €, zusammen mithin 9.339,72 € geltend.
Die Beklagte ließ das Schadensgutachten des Sachverständigen… von einer bereits aus anderen Verfahren gerichtsbekannten Firma aus Münster überprüfen. Diese legte unter dem 14.11.2007 den in Kopie bei der Gerichtsakte (Bi. 41 ff. d. A.) befindlichen „Prüfbericht“ vor, welcher zu dem Ergebnis kam, dass lediglich Reparaturkosten in Höhe von 6.810,89 € netto zur ordnungsgemäßen Instandsetzung des Kfz des Klägers erforderlich seien. Der Differenzbetrag beruht zum einen darauf, dass in dem so genannten „Prüfbericht“ niedrigere Stundenverrechnungssätze angesetzt werden als im Schadensgutachten des Sachverständigen H., das von Stundenverrechnungssätzen einer ortsansässigen, markengebundenen Opel-Vertragswerkstatt ausgeht. Basis für die im „Prüfbericht“ angegebenen Stundenverrechnungssätze sind dabei diejenigen Sätze einer in Bad Oeynhausen ansässigen Firma … die jedoch keine markengebundene Vertragswerkstatt betreibt.
Zum anderen beruht der Unterschiedsbetrag zwischen den vom Sachverständigen veranschlagten Reparaturkosten und denjenigen Kosten, von welchen der Prüfbericht der ….ausgeht, darauf, dass Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei, die in das Gutachten des Sachverständigen eingestellt sind, von der … nicht sowie ferner die Lackier- und Ersatzteilkosten mit geringeren Preisen in Ansatz gebracht werden.
Statt der vom der Kläger geltend gemachten Summe erstattete die Beklagte im Hinblick auf die fiktive Abrechnung auf Gutachtenbasis lediglich den von der …ermittelten Nettoreparaturkostenbetrag in Höhe von 6.810,89 € sowie Nutzungsausfall für lediglich acht Tage (344,00 €), zusammen 7.154,89 €.
Die Parteien haben zunächst um die Ersatzfähigkeit des gesamten Differenzbetrages in Höhe der Klageforderung von 2.184,83 € gestritten, zuletzt jedoch den Anspruch des Klägers auf weiteren Nutzungsausfall für vier Tage (insgesamt 172,00 €) unstreitig gestellt.
Der Kläger forderte die Beklagte zur weiteren Regulierung hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.012,83 € unter Fristsetzung bis zum 18.09.2007 und hinsichtlich des restlichen Nutzungsausfalls unter Fristsetzung bis zum 01.10.2007 auf.
Der Kläger ist der Ansicht, er müsse sich auch bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht darauf verweisen lassen, dass eine so genannte „freie“ Werkstatt niedrigere Stundenverrechnungssätze in Ansatz bringe als eine markengebundene Vertragswerkstatt. Dies gelte nicht nur dann, wenn die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners den Geschädigten – wie im so genannten Porsche-Urteil des BGH vom 29.04.2003 (NJW 2003, 2086 ff.) – auf einen von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region zu verweisen versuche, sondern auch dann, wenn von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung wie im vorliegenden Fall eine konkrete, vermeintlich günstigere Referenzwerkstatt benannt werde, bei der es sich jedoch nicht um eine markengebundene Fachwerkstatt handelt.
Ferner meint der Kläger unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des angerufenen Gerichts (vgl. zuletzt u. a. Aktenzeichen 11 C 512/04, 20 C 162/02 und 20 C 173/04), dass auch im Falle einer fiktiven Abrechnung vom Schadensgutachter eingestellte Verbringungskosten zu einer externen Lackiererei und UPE-Aufschläge ersatzfähig seien.
Der Kläger behauptet, abgesehen von der in Rede stehenden Rechtsfrage seien die Stundenverrechnungssätze der Firma … rentabel noch jedermann zugänglich, sondern beruhten allein auf einer entsprechenden Rahmenvereinbarung mit der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.184,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2,012,83 € seit dem 19.09.2007 und aus weiteren 172,00 € seit dem 02.10.2007 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte meint, der Kläger müsse sich sehr wohl auf die von ihr benannte Referenzwerkstatt verweisen lassen. Hierzu behauptet sie, bei der Firma … handele es sich um ein renommiertes Unternehmen, dessen Mitarbeiter ebenso wie diejenigen einer markengebundenen Vertragswerkstatt über die nötige Erfahrung, Kompetenz und ggf. erforderliches Spezialwerkzeug verfügten sowie Originalersatzteile verwendeten, um Pkw aller Marken, also auch den des Klägers, ordnungsgemäß instandzusetzen. Im Übrigen sei es ohnehin so, dass markengebundene Vertragswerkstätten Instandsetzungsarbeiten häufig von freien Werkstätten durchführen ließen, die dann für diese als
Subuntemehmer tätig würden. Die von der… im „Prüfbericht“ zugrunde gelegten Preise beruhten nicht allein auf einer Vereinbarung zwischen der Firma … und der Beklagten, sondern seien jedermann zugänglich.
Ferner – so meint die Beklagte weiter – sei es dem Kläger durchaus zumutbar, statt einer ortsansässigen markengebundenen Vertragswerkstatt die Dienste der nur rund 10 km von seinem damaligen Wohnort entfernten Firma … in Anspruch zu nehmen. Auch vor dem Hintergrund, das sein Fahrzeug schon vor dem Unfall nicht durch eine Vertragswerkstatt „scheckheftgepflegt“ gewesen sei, sei der Verweis auf die von der Beklagten benannte „freie“ Referenzwerkstatt zumutbar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Terminsprotokoll vom 21.10.2008 (Bl. 74 d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe;
Die Klage ist vollumfänglich begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.184,83 € wegen des Verkehrsunfalls vom 29.08.2007 aus § 3 Nr. 1 PflVG a. F. in Verbindung mit §§ 18 Abs. 1 Satz 1,7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
In Höhe von 172,00 € an restlichem Nutzungsausfall für weitere vier Tage zu je 43,00 € ist der Anspruch im Laufe des Rechtsstreits aus prozessökonomischen Gründen zur Vermeidung einer umfangreichen Beweisaufnahme unstreitig geworden.
Aber auch hinsichtlich der verbleibenden 2.012,83 € kann der geschädigte Kläger entgegen der Ansicht der Beklagter, auch bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis die in einer markengebundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unter Zugrundelegung der dort üblichen Stundenverrechnungssätze, Ersatzteilaufschläge und Verbringungskosten verlangen und muss sich auch dann nicht auf die in einer so genannten „freien“ Werkstatt anfallenden niedrigeren Kosten verweisen lassen, wenn ihm die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine solche konkret
benennt, wie dies vorliegend in Form des „Prüfberichts“ der… geschehen ist.
Dieser Rechtsprechung des angerufenen Gerichts ist nicht nur das Landgericht Bielefeld in mehreren anderen Verfahren (u.a. Urteil vom 31.08.2005, Az. 21 S 110/05), an denen die hiesige Beklagte auf Passivseite ebenfalls beteiligt war, im Wesentlichen gefolgt. Auch das Kammergericht hat jüngst (Urteil vom 30.06.2008, Az. 22 U 13/08, NJW 1008, 2656 ff.) in diesem Sinne entschieden.
Dass es sich bei den vom Sachverständigen… in sein Schadensgutachten eingestellten Stundenverrechnungssätzen, Ersatzteilaufschlägen und Verbringungskosten um diejenigen einer ortsansässigen markengebundenen Opel-Vertragswerkstatt handelt, ist zwischen den Parteien unstreitig.
Die Beklagte hat zwar zutreffend erkannt, dass der BGH im so genannten Porsche-Urteil vom 29.04.2003 (Aktenzeichen VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086 ff.) lediglich ausgeführt hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, sich nicht auf den von der DEKRA ermittelten abstrakten Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region bei der Ermittlung des zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung seines Kfz objektiv erforderlichen Betrages verweisen lassen muss. Höchstrichterlich bis heute nicht entschieden ist mithin in der Tat, ob sich der Geschädigte in derartigen Fällen von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf eine ihm konkret benannte günstigere Reparaturmöglichkeit in einer so genannten „freien“ Werkstatt verweisen lassen muss.
Die Beklagte verkennt jedoch, dass Ziel des Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Geschädigte sein Kfz tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren tässt (st. höchstrichterliche Respr. BGHZ 66, 239 [241]; BGH, VersR 1974, 331; VersR 1978, 235; NJW 1985,2469; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 1618; NJW 2003, 2085 ff.).
Der Geschädigte ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenen Kosten beeinflussen kann (BGtiZ 115, 364 [368 f.]; BGHZ 115, 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2003, 2068 [2087]). Doch genügt es im allgemeinen, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters aus gerecht zu werden (BGH VersR 1972, 1024(1924]; NJW 1989, 3009; NJW 1992, 903). Diesen Anforderungen wird das Gutachten des Sachverständigen H. mangels anderweitiger Anhaltspunkte gerecht. Insbesondere wird es von der Beklagten bezüglich der Frage, ob die dort zugrunde gelegten Stundenverrechnungssätze tatsächlich diejenigen einer in der Umgebung ansässigen markengebundenen Opel-Vertragswerkstatt sind, nicht ernsthaft substantiiert angegriffen.
Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen von § 249 Abs. 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, nämlich dass dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (BGHZ 132, 373 [376]; NJW 2003, 2086 [2087]). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen, das heißt, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. BGHZ 115, 364 [369], 375 [378]; BGHZ 132, 373 [376 f.]).
Mit diesen der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechenden Grundsätzen ist die Praxis der Beklagten letztlich nicht zu vereinbaren.
Es ist bereits in sich widersprüchlich, wenn die Beklagte vermutlich, wie sie jedenfalls in den früheren Verfahren, die dieselbe Rechtsfrage betrafen, vorgetragen hat, bei tatsächlich in einer markengebundenen Opel-Vertragswerkstatt erfolgter Reparatur des Pkw des Klägers ohne Weiteres die dort berechneten Stundenverrechnungssätze ihrer Regulierung zugrunde gelegt und den dann tatsächlich aufgewandten Betrag erstattet hätte, während sie bei Abrechnung auf Gutachtenbasis auf eine günstigere „freie“ Referenzwerkstatt verweisen will. Denn wie bereits ausgeführt ist das Ziel des Schadensersatzes unabhängig davon, ob tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht repariert wird, immer die so genannte Totalreparation. Der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel der Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Dies gilt auch für fiktive Reparaturkosten (BGH aaO.).
Ferner spricht gegen die Praxis der Beklagten, dass bei anderer Sicht der Dinge die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt würde (so Wellner, „Neues im Schadensersatzrecht seit 01.08.2002″, Homburger Tage 2003, Bonn 2004, S. 7 [13]).
Das konkrete Verhalten des Geschädigten beeinflusst die Schadenshöhe eben gerade nicht, solange die Schadensberechnung das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem Rahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des zum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (BGH NJW 1989, 309; NJW 2003, 2086 [2088] mwN.).
Das angerufene Amtsgericht stimmt allerdings der von der beklagten Versicherung vertretenen Ansicht insoweit zu, als diese meint, die bereits mehrfach zitierte Porsche-Entscheidung des BGH ermögliche es, dem Kfz-Haftpflichtversicherer sehr wohl, den fiktiv abrechnenden Geschädigten auf eine konkrete, diesem mühelos zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Hätte es nämlich in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt – so Wellner aaO., S. 15-in der Region eine zweite Porsche-Vertragswerkstatt mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen gegeben, welche der dort beklagte Versicherer dem geschädigten Kläger aufgezeigt hätte, so wäre zweifelsohne die fiktive Schadensabrechnung hierauf beschränkt gewesen. Ob auch eine nicht markengebundene, so genannte „freie“ Werkstatt als gleichwertige Alternative, die der Versicherer dem Geschädigten konkret aufzuzeigen hat, in Betracht kommen kann, lässt der BGH in dem genannten Urteil offen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist eine solche, von ihr nunmehr praktizierte Vorgehensweise jedoch nicht statthaft.
Denn die von der Beklagten in dem „Prüfbericht“ der aufgezeigte günstigere Reparaturmöglichkeit bei der Firma … Bad Oeynhausen ist im Hinblick auf die fehlende Opel-Markengebundenheit jedenfalls nicht als gleichwertig in diesem Sinne anzusehen. Dabei kommt es nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht in allererster Linie darauf an, ob eine einwandfreie und fachgerechte Instandsetzung des klägerischen Pkw auch bei der Firma … zu günstigeren Preisen möglich ist, wie die Beklagte behauptet. Insofern bedarf es auch keiner Beweiserhebung. Es ist allerdings auch nicht von der Hand zu weisen, dass in einer markengebundenen Fachwerkstatt letztlich am Ehesten die Gewähr dafür besteht, dass tatsächlich mit Originalersatzteilen des jeweiligen Kfz-Herstellers und möglicherweise nur dort vorhandenen Spezialwerkzeugen genau nach den Vorgaben des Herstellers von Mechanikern repariert wird, die – beispielsweise durch den Besuch entsprechender Fortbildungsveranstaltungen des jeweiligen Herstellers, die nur Mitarbeitern markengebundener Vertragswerkstätten offen stehen – hinreichend qualifiziert sind. Dies stellt keine Diskriminierung der so genannten „freien“ Werkstätten dar. Wie bei der Problematik des so genannten merkantilen Minderwertes jedoch auch eine Minderung des Verkehrswertes des betroffenen Fahrzeugs angenommen wird, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kfz allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb derartiger Kraftfahrzeuge besteht (vgl. zuletzt BGH NJW 2005, 277 ff.), so ist auch bei der vorliegenden Problematik nach Ansicht des Gerichts darauf abzustellen, dass große Teile des in Betracht kommenden Publikums unter Berücksichtigung der oben genannten Gesichtspunkte besonderes Vertrauen in die Qualität der Arbeit markengebundener Fachwerkstätten haben und bereit sind, dafür auch einen höheren Preis zu bezahlen. Allein die Tatsache, dass der Kläger sich entschlossen hat, fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, kann ihm dabei nach den obigen Ausführungen nicht zum Nachteil gereichen.
Ferner dringt die Beklagte nicht mit ihrem Argument durch, markengebundene Fachwerkstätten würden Unfallinstandsetzungsarbeiten ohnehin kaum mehr selbst vornehmen, sondern an Unternehmen wie die von ihr benannte Firma … fremd vergeben. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, so würde die betreffende markengebundene Fachwerkstatt für derartige Arbeiten gleichwohl im Außenverhältnis gegenüber dem Auftraggeber für etwaige Mängel nach Maßgabe der §§ 633 ff. BGB vollumfänglich haften. Ferner ist die ausschließliche Wartung und Reparatur eines Kfz durch eine an die jeweilige Herstellermarke gebundene Vertragswerkstatt sowohl im Hinblick auf den Wiederverkaufswert („scheckheftgepflegt“) als auch bei etwaigen Kulanzanträgen beim jeweiligen Fahrzeughersteller für den Betroffenen objektiv vorteilhaft. Auch bei gleicher Qualität der technischen Ausführung honoriert es der Markt, dass Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten an einem Fahrzeug gerade von einer markengebundenen Vertragswerkstatt und nicht von einer „freien“ Fremdwerkstatt durchgeführt werden. Eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Reparaturarbeiten im schadensrechtlichen Sinne allgemein und im Sinne der Porsche-Entscheidung des BGH liegt nicht vor (KG aaO.).
Gleiches gilt im Ergebnis, soweit die Beklagte der Ansicht ist, die vom Sachverständigen… eingestellten Verbringungskosten und Ersatzteilaufschläge seien bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht ersatzfähig, weil sie tatsächlich unstreitig nicht anfallen. Jedenfalls dann, wenn derartige Verbringungskosten bei Reparatur in der nächstgelegenen markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden, weil dort keine eigene Lackiererei vorhanden ist, müssen auch diese Kosten bei
Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze von der Beklagten ersetzt werden
(Wellner, aaO., S. 27 [29]).
Nach allem ist der Klage in der Hauptsache vollumfänglich stattzugeben.
Der Zinsanspruch des Klägers rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB, nachdem er die Beklagte zur Zahlung unter Fristsetzung bis zum 18.09. bzw. 01.10.2007 aufgefordert hatte.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 709 S. 1 ZPO.
So der Amtsrichter der 11. Zivilabteilung des AG Bad Oeynhausen.
Hi Willi,
wieder ein sauber begründetes Urteil, in dem die Kriterien des Porsche-Urteils des BGH angewandt worden sind. So müssten alle Richter/innen entscheiden. Sinn des Blogs muss es daher auch sein, Richter und Richterinnen auf diesen Blog und seine Urteilslisten aufmerksam zu machen.
Willi, weiter so.
Friedhelm S.
Nach den vielen erfreulichen Mietwagenurteilen auch wieder ein Lohnkostenurteil. Es gibt sie also doch noch. Willi, ich hoffe Du setzt noch einige Urteile dieser Art hier ein.
MfG
Dein Werkstatt-Freund
@Werkstattfreund…
Das Regengebiet bleibt weiterhin deutschlandweit beständig, alleinig die örtliche Starkregensituation verlagert sich geringfügig.
Durch die Presse wird zwar die entsprechende Hochwassergefährdung der Bevölkerung mitgeteilt, aber dies passiert aufgrund unterschiedlicher Meßverfahren, zeitversetzt, wodurch es zu vereinzelten Überflutungen kommen wird.
Gruss Buschtrommler