AG Bad Kissingen verurteilt R & V-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Endurteil vom 7.9.2011 – 71 C 396/11 -.

Hallo verehrte Captain-HUK-Leser,

nachstehend gebe ich Euch ein Mietwagenurteil mit guter Begründung bekannt, bei dem  auch das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)  wieder ein Thema war. Die zuständige Richterin der 71. Zivilabteilung des AG Bad Kissingen hat sich – zu Recht – auf die Schwacke-Liste als Schätzgrundlage nach § 287 ZPO gestützt. Die pauschalen Angriffe der Beklagten waren nicht geeignet, die Anwendbarkeit der Schwacke-Liste in Zweifel zu ziehen.Lest aber bitte selbst und bildet Euch Eure Meinungen, die Ihr bitte als sachliche Kommentare kundtut. Das Urteil wurde erstritten und übersandt durch Herrn RA Gernot Spieß, 97702 Münnerstadt. Ich wünsche Euch ein schönes Wochenende.

Viele Grüße Euer Willi Wacker.

Amtsgericht Bad Kissingen

Az.: 71 C 396/11

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit

– Klägerin –

gegen

R + V Allgemeine Versicherung AG,

– Beklagte –

wegen Schadensersatz

erlässt das Amtsgericht Bad Kissingen durch die Richterin am Amtsgericht … am 07.09.2011 auf Grund des Sachstands vom 11.08.2011 ohne mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO folgendes

Endurteil

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.192,84 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 1/10 und die Beklagte 9/10 zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.335,64 €.

Tatbestand

Die Klägerin – ein Mietwagenunternehmen – macht aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall am 22.12.2010 in … geltend. Die alleinige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners dem Grunde nach ist unstreitig.

Die Klägerin trägt vor, sie könne wegen der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für das in Gruppe 7 einzuordnende verunfalltes Fahrzeug für 12 Tage nach Schwacke – Liste 2009 Mietwagenkosten in Höhe von gesamt 2.204,64 € verlangen. Die Mietwagenkosten seien in dieser Höhe als ausgleichspflichtig einzustufen im Hinblick darauf, dass diese der gängigen Rechtsprechung im Bereich des Landgerichtsbezirks Schweinfurt entsprächen. Insbesondere sei die Abrechnung nach Schwacke Automietpreisspiegel auch sachgerecht. Unter Abzug bislang gezahlter 869,00 €

beantragt die Klägerin daher:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.335,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 21.03.2011 zu zahlen .

Die Beklagte beantragt:

Klageabweisung

und führt hierzu aus:

Die Klägerin sei schon gar nicht aktivlegitimiert, da es sich um eine Abtretung zur Beitreibung einer Mietpreisforderung handle. Das Einklagen einer solchen Forderung aber stelle das Betreiben einer fremden Angelegenheit dar und sei eine Rechtsdienstleistung im Sinn von § 2 Abs. 1 RDG. Diese sei aber der Klagepartei nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG nicht erlaubt.

Desweiteren wende man sich gegen die Abrechnung nach Schwacke – Liste mit Verweis auf die Erhebungen des Fraunhofer Instituts.

Eine Ausgleichspflicht für die Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe scheide darüberhinaus aus im Hinblick darauf, dass dem Geschädigten, der das Ersatzfahrzeug erst am 10.01.2011 angemietet hat, eine günstigere Anmietmöglichkeit angeboten worden sei.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die beiderseits gewechselten Schriftsätze

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und auch bis auf den Ansatz der Kosten für die Winterbereifung begründet.

Die von der Klägerseite auf Grundlage der Schwacke-Liste geltend gemachten Mietwagenkosten entsprechen der ständigen Rechtsprechung im Landgerichtsbezirk Schweinfurt. Der BGH hat zur Ermittlung der ausgleichsfähigen Mietwagenkosten dem Tatrichter eine Schätzung gemäß § 287 ZPO eröffnet. Als geeignete Schätzungsgrundlage kann nach der Rechtsprechung des BGH, zuletzt auch bestätigt im Urteil des BGH vom 19.01.2010 (Aktenzeichen VI ZR 112/09) sowie mit Urteil des BGH vom 18.05.2010 (Aktenzeichen VI ZR 293/08 ) und mit Urteil des BGH vom 17.05.2011 (Aktenzeichen VI ZR 142/10 ), das gewichtete Mittel (= „Modus“) des Schwacke-Mietpreisspiegels im jeweiligen Postleitzahlengebiet des Geschädigten herangezogen werden, auf den im Hinblick auf die Besonderheiten der Unfallsituation ein pauschaler Aufschlag von 20 % für gerechtfertigt angesehen wird nach der ständigen Rechtsprechung im Bezirk des Landgerichts Schweinfurt, zuletzt wie wiederholt bestätigt im Hinweisbeschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 11.02.2011 (Aktenzeichen 26 S 74/10) und mit Urteil vom 05.07.2011 (Aktenzeichen 24 S 22/11 ).

Die Beklagten haben auch nicht in der erforderlichen Weise mit konkreten Tatsachen aufgezeigt, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den hier zu entscheidenden Fall in erheblichen Umfang ausgewirkt haben – insoweit Bezugnahme der Beklagten auf zuletzt obig aufgeführtes Urteil des BGH.

Erforderlich ist hierzu umfassender Sachvortrag mit Beweisangebot, dass der Kläger ein vergleichbares Fahrzeug für die hier geltend gemachte Mietdauer inklusive sämtlicher Kilometer zu konkret benannten,wesentlich günstigeren Preisen bestimmter anderer Mietwagenunternehmen hätte anmieten können. Die Vorlage von Internetauszügen, datierend vom Juni 2011, also mehr als ein halbes Jahr nach dem Unfall, kann hierzu nicht genügen.

Auch der unter Benennung des Geschädigten unter Beweis gestellte Vortrag, es sei dem Geschädigten durch Einschaltung der Innovation Group die Vermittlung eines Fahrzeugs über die Firma Sixt angeboten worden und der Geschädigte habe sich telefonisch hiermit einverstanden erklärt, vermag eine andere Entscheidung nicht zu begründen. Erforderlich wäre hierzu gewesen der Vortrag eines günstigeren, konkret mit Zahlen unterfütterten Angebots der Fa Sixt vor der am 10.01.2011 erfolgten Anmietung bei der Klägerin. Was für ein Fahrzeug aber wer wann zu welchen Konditionen dem Geschädigten konkret angeboten haben will, wird schon gar nicht vorgetragen. Schon gar nicht vorgetragen wird ein konkretes günstigeres Angebot der Fa Sixt, was im übrigen auch die Vermutung nahe legt, dass auch die Fa Sixt für den Fall der Vermietung nach einem Unfall höhere als die in ihrer Werbung herausgestellten günstigen Angebote ansetzt. Gestützt wird diese Vermutung für das Gericht auch daraus, dass in einem weiteren durch das Gericht zu entscheidenden Verfahren (Az 71 C 253/11 ) die Fa Avis als eines der weiteren großen Mietwagenuntenehmen neben Sixt, Hertz und Europcar Mietwagenkosten in Rechnung stellt, die sogar noch über den sich aus der gängigen Rechtsprechung im Bezirk des LG Schweinfurt ergebenden liegen.

Die Klägerin ist auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 RDG an der Einklagung der an sie abgetretenen Mietwagenkosten gehindert. Geht es wie hier dem Mietwagenunternehmer im Wesentlichen darum, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit, vgl. Urt BGH vom 4.April 2006, AZ VI ZR 338/04.

Die Abtretung ist auch hinsichtlich der Forderung durch Bezugnahme auf ein nach Datum und Aufnahme der Namen der Unfallbeteiligten konkretes Unfallereignis hinreichend bestimmbar.

Der Klage war daher unter Abzug der Kosten für die Winterbereifung, die nach ständiger Rechtsprechung das AG Bad Kissingen nicht ausgleichsfähig sind, in Höhe von 1.192,84 € statt zu geben.

Nebenentscheidungen: §§ 286, 288 BGB; 92,  708 Nr.11,711, 713 ZPO gez.

Richterin am Amtsgericht

Verkündet am 07.09.2011

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

Siehe auch: CH-Beitrag vom 08.01.2014

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4 Antworten zu AG Bad Kissingen verurteilt R & V-Versicherung zur Zahlung restlicher Mietwagenkosten mit Endurteil vom 7.9.2011 – 71 C 396/11 -.

  1. Frank Johannes Berg sagt:

    Hi Willi
    die R & V macht aber auch alles der HUK nach, sogar das pauschale Einwenden gegen die Schwacke-Liste. Als ob damit Argumente für Fraunhofer vorgebracht würden. Mir scheint, dass HUK die Leitkuh ist und alles hinterher zottelt.
    Ich wünsche ein schönes Wochenende
    Frank Johannes Berg

  2. wissenssucher sagt:

    @Frank Johannes Berg

    Meines Wissens wechselte vor nicht all zu langer Zeit, ein höherer HUK Manager in Richtung R&V. Von daher ist die neue Handschrift die Sie erkennen auch nicht von ungefähr.

  3. Frank Johannes Berg sagt:

    Hi wissenssucher,
    es ist ja nicht nur die R & V-versicherung, die der HUK alles nachmacht es sind ja auch andere Versicherungen. Und bei denen ist der Top-Manager nicht von HUK nach dort gewechselt.
    Grüße
    Frank Johannes Berg

  4. Frank sagt:

    Hallo FJB,

    vielleicht wurde das ja auch bei einem Besuch in der „versicherungsinternen Sauna“ abgesprochen so zu agieren.

    Du machst das, du machst das und du machst jenes, oder so.

    Jedenfalls steckt System dahinter.

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