Mit Datum vom 06.12.2010 (21 C 327/10) hat das AG Brühl die DEVK Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 212,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht macht deutlich, dass der Geschädigte nicht auf Mietwagenunternehmen verwiesen werden darf, die mit dem Versicherer in vertraglicher Beziehung stehen. Es handelt sich bei diesen Preisen um Sonderkonditionen.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung restlicher Mietwagenkosten in Höhe von 212,62 € aus abgetretenem Recht der Zedentin Schütz aus dem Unfallereignis vom xx.xx.2010 gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 115VVG.
Die Beklagte haftet unstreitig dem Grunde nach für die Unfallschäden. Sie hat auch die Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen.
Grundsätzlich kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist hierbei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv erforderlich ersetzt verlangen kann (vgl. BGHS Urteil vom 2.2.2010 – VI ZR 139/08, juris, Rn. 10).
Insoweit ist der Geschädigte grundsätzlich auf den „Normaltarif“ der Autorvermietungen zu verweisen. Dieser wird unstreitig mit den von der Klägerin in Rechnung gestellten Kosten nicht überschritten. Streitig ist allein, ob sich die Klägerin bzw. die Zedentin auf die von der Beklagten aufgezeigten, günstigeren Tarife anderer Mietwagenanbieter verweisen lassen musste. Das ist indes nicht der Fall.
Zwar ist ein Geschädigter gehalten, einen wesentlich günstigeren Tarif zu nehmen, wenn er ihm ein solcher „ohne weiteres“ zugänglich ist. Die dafür maßgeblichen Umstände haben nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BGH, a.a.O. Rn. 16 und Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07 – Rn. 26). Es oblag also der Beklagten, konkrete Umstände aufzuzeigen, aus denen sich ergibt, dass der Zedentin ein günstigerer Tarif „ohne weiteres“ zugänglich war, wobei auch konkrete Hinweise des Haftpflichtversicherers zu beachten sind (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 18).
Zwar hat die Beklagte einen solchen Hinweis getätigt. Die Annahme dieser „Angebote“ war der Zedentin jedoch nicht zumutbar. Die Klägerin hat vorgetragen, dass diese Angebote auf Sonderkonditionen mit der Beklagten beruhen. Dem ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Der Vortrag der Klägerin wird durch einen Blick in den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008„ des Fraunhofer-Instituts bestätigt. Dort findet sich für das einschlägige Postleitzahlengebiet ein Minimum von 180 € für eine dreitägige Anmietung eines Fahrzeugs der Klasse 4. Wie die Beklagte demgegenüber auf Tagespreise von 45 € kommt, bleibt ihr Geheimnis. Es liegt deshalb nahe, dass diese Preise auf dem zunehmend zu beobachtenden sog. aktiven Schadensmanagement der Versicherer beruhen. Die Beklagte hat jedenfalls den Vortrag der Klägerin nicht widerlegt, was ihr nach dem oben Gesagten oblegen hätte.
Unzumutbar ist der Verweis auf einen anderen Mietwagenanbieter insbesondere dann, wenn dieser nur deshalb kostengünstiger ist, weil er nicht die (markt-) üblichen Preise verlangt, sondern Angebote macht, die auf vertraglichen Vereinbarungen mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers beruhen, also Sonderkonditionen zugrunde legt. Andernfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet und ihn davon befreit, die beschädigte Sache dem Schädiger oder einer von ihm ausgewählten Person- zur Reparatur anvertrauen zu müssen (so zu dem vergleichbaren Fall des Verweises auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt: BGH, NJW 2010, 2725 [2726] m.w.N.). Das entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache verfährt (BGH, NJW 2010, 606 [607] m.w.N.).
Nicht zu beanstanden sind schließlich die Kosten für Zustellung und Abholung, weil die Zedentin dies bereits bei Vertragsschluss wünschte, was sich unschwer aus dem Mietvertrag ergibt.
Von der ursprünglichen Klageforderung, sind jedoch die nach Rechtshängigkeit gezahlten 45 € in Abzug zu bringen.
Die Ansprüche auf Zinsen und auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ergeben sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 91 a, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Brühl.