Mit Datum vom 04.03.2011 (Az: 61 C 462/10) hat das AG Karlsruhe die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 319,62 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht schätzt die Kosten auf der Basis der Schwacke-Liste.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.
Die Beklagte ist gemäß §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 115 VVG verpflichtet, an die Klägerin EUR 319,62 zu bezahlen.
Die Schätzung der Mietwagenkosten kann auf der Grundlage der Schwacke-Liste erfolgen. Der Bundesgerichtshof hat eine Schätzung auf dieser Grundlage wiederholt ausdrücklich gebilligt (BGH NJW 2009, 58; BGH NJW-RR 2008, 2910; 2007, 3782). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (VersR 2008, 92; NJW-RR 2008, 1113) sowie der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichts Karlsruhe, Urteile vom 20.01.2009, AZ: 1 S 104/08; vom 28.01.2009. AZ: 1 S 177/08).
Die zu erstattenden Mietwagenkosten errechnen sich wie folgt:
Miete nach Schwacke MSP 09, PLZ-Gebiet 762, |
Gruppe I | ||
1 x Wochenmiete |
EUR 363,00 |
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2 x 1-Tages-Miete á EUR 66,00 |
EUR 132,00 |
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ergibt: |
EUR 495,00 |
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abzüglich 5 % Eigenersparnis |
EUR 24,75 |
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ergibt: |
EUR 470,25 |
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zuzüglich Kosten für Haftungsfreistellung |
EUR 180,00 |
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Zustellung/Abholung (2 x EUR 23,00) |
EUR 46,00 |
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Winterreifen (9 Tage á EUR 8,00) |
EUR 72,00 |
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ergibt: |
EUR 768,25 |
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abzüglich bezahlter |
EUR 448,63 |
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zugesprochener Betrag: |
EUR 319,62 |
Bei einem Nissan Micra 1,0 mit 44 KW handelt es sich nicht um einen typischen Klassenvertreter der Gruppe II. Bei diesem Motor fällt das Fahrzeug vielmehr in die Gruppe I, wie beispielsweise der dort aufgeführte Citroen C 1,1,0 mit 50 KW.
Zu- und Abholkosten sind zuletzt auf Grund der Gehbehinderung der Klägerin unstreitig.
Das Gericht hält die Zusatzkosten für Winterreifen für erstattungsfähig. Da die Klägerin nach ihrem eigenen Mietvertrag jedoch pro Tag dafür nur EUR 8,00 zu zahlen hatte, kann sie auch nur EUR 8,00 pro Tag geltend machen.
Die Nebenforderungen sind gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 und 4 BGB i.V.m. dem RVG begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Soweit – kurz und bündig – das AG Karlsruhe.
Eine wichtige Entscheidung; die Rechtsprechung des dortigen OLG ist einheitlich, jedoch gibt es bei den Entscheidungen der Berufungskammern des LG KA ja auch durchaus Entscheidungen die eine sehr originelle Mischung von Schwacke und Fraunhofer vorsehen. Man darf gespannt sein was im dortigen LG Bezirk die Zukunft bringt.