Mit Urteil vom 31.03.2009 (9 C 376/08) hat das Amtsgericht Pforzheim die ADAC-Autoversicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 772,73 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt sowohl die Erhebung von Zinn als auch die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Parteien streiten um restliche Mietwagenkosten. Am xx.xx.2008 ereignete sich auf der BAB 8 kurz vor der Anschlussstelle Pforzheim-Ost ein Verkehrsunfall. Dem Grunde nach ist die Beklagte verpflichtet, den Schaden in voller Höhe zu erstatten, §§ 823, 254 BGB, 7, 17 StVG, 3 Nr.1 PflVG. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig. Streitig sind restliche Mietwagenkosten. Auf die Mietwagenkosten hat die Beklagte bereits bezahlt EUR 1.185,00.
Der Umfang des Schadensersatzanspruchs ergibt sich aus § 249 Absatz 1, Absatz 2 BGB. Danach kann der Geschädigte von der Haftpflichtversicherung des Schädigers als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen. Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, MDR 2005, 331; NJW 2005, 1041). Der Geschädigte ist außerdem verpflichtet im Zusammenhang mit der Schadensminderungspflicht im Rahmen des ihm zumutbaren und von mehreren Möglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH, am angegebenen Ort). Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Verpflichtung zu Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der gegenüber dem „Normaltarif“ teurer ist, so lange dieser Umstand dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar war (BGH, am angegebenen Ort; LG Karlsruhe, 1 S 3/05, Urteil vom 23.11.2005).
Der höhere „Unfallersatztarif“ ist dann zu erstatten, wenn die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einem gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04).
Für die Berechnung des Anspruches kann der Schwacke-Mietpreisspiegel herangezogen werden. Dieser Mietpreisspiegel ist eine tragfähige und brauchbare Grundlage für die Schadensberechnung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe (Urteil vom 18.09.2007, 13 U 217/06) und des Landgerichts Karlsruhe (Urteil vom 25.04.2008, 9 S 434/07 , Urteil vom 08.08.2008, 9 S 455/07; Urteil vom 28.01.2009, 1 S 74/08 und Urteil vom 13.02.2009, 9 S 302/08). Daran ändert auch nichts der „Marktspiegel Mietwagen Deutschland 2008“ des Fraunhoferinstitutes für Arbeitswirtschaft und Organisation. Auch im Hinblick auf diese Erhebung legt das Gericht weiterhin den Schwacke-Mietpreisspiegel für die Berechnung der Schadenshöhe zugrunde. Dafür ist insbesondere maßgeblich, dass die Erhebung des Fraunhoferinstitutes regionale Unternehmen nicht ausreichend berücksichtigt hat. Regionale Besonderheiten kommen damit nicht in der erforderlichen Weise zum Ausdruck. Darüber hinaus ist diese Erhebung differenziert nur nach 1 bis 2 Postleitzahlenbereichen. Die Schwacke-Liste differenziert nach 3 Postleitzahlenbereichen. Damit ist die Schwacke-Liste deutlich differenzierter als die Erhebung des Fraunhoferinstitutes. Sie ist damit weiter für die Berechnung der Mietpreishöhe maßgeblich (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2008, VI ZR 308/07). Hier ist maßgebend die Schwacke-Liste 2007 für den Bereich 751.
Es kommt ein Zuschlag in Höhe von 20 % in Betracht. Dieser Zuschlag ergibt sich dann, wenn die Besonderheiten im Hinblick auf die Unfallsituation einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst sind (BGH, Urteil vom 15.02.2005, VI ZR 160/04; BGH, Urteil vom 19.04.2005, VI ZR 37/04). Dabei kommt es darauf an, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Erhöhung des Normaltarifes vorzunehmen ist (Landgericht Karlsruhe, Beschluss vom 03.03.2006, 1 S 147/05). Dafür ist erforderlich, dass der Geschädigte konkret darlegt, aufgrund welcher Umstände der erhöhte Tarif betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dazu müssen die Umstände dargelegt und vorgetragen werden, aufgrund derer betriebswirtschaftlich gesehen, eine Erhöhung des „Unfallersatztarifes“ gegenüber dem „Normaltarif“ erforderlich ist. Dieser Zuschlag ist nur dann erforderlich gemäß § 249 BGB, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf den in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt , zumindest auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, NJW 2006, 1506; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.05.2008, 9 S 509/06).
Im Hinblick darauf konnte hier ein Zuschlag von 20 % nicht zugesprochen werden. Besondere Umstände, die dies ausnahmsweise rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Es bleibt vielmehr bei dem Mietpreis gemäß der Schwacke-Liste, ohne dass ein Zuschlag erfolgt.
Das beschädigte Unfallfahrzeug des Klägers war ein Fahrzeug der Gruppe 5. Für die Mietwagen wurde berechnet die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe 4. Es wurde also ein Fahrzeug angemietet und abgerechnet, das eine Gruppe geringer eingestuft ist. Dies bedeutet, dass ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen nicht erfolgt.
Das Fahrzeug wurde angemietet für die Dauer von 15 Tagen. Im Gutachten F. vom 15.08.2008 wurde die Wiederbeschaffungsdauer mit voraussichtlich ca. 14 Werktagen angegeben. Hinzu kommen die Tage für das Wochenende. Im Hinblick darauf ist eine Anmietdauer von 15 Kalendertagen nicht zu beanstanden und wird auch der Beklagten nicht in Frage gestellt.
Der Anspruch des Klägers ergibt sich also aus folgenden Überlegungen:
2 Mal Wochenpauschale Modus, zu je EUR 495,00 EUR 990,00
1 Mal Tagespauschale, Modus EUR 90,00
2 Mal Wochenpauschale CDW, Modus zu je EUR 132,00 EUR 264,00
1 Mal Tagespauschaler CDW, Modus EUR 22,00
Zwischenergebnis EUR 1.366,00
Nach der Rechnung der Firma A. GmbH werden insoweit Kosten in Höhe von netto EUR 1.203,40 verlangt. Einschließlich Mehrwertsteuer ergibt sich ein Betrag in Höhe von EUR 1.432,04. Die Abweichung gegenüber dem Betrag nach der Schwacke-Liste liegt dabei bei unter 5 %.
Es mag zwar sein, dass Angebote in der Größenordnung nach der Schwacke-Liste ( EUR 1.366,00) oder sogar darunter auf Nachfrage und Erkundigung durch den Kläger möglich und zugänglich gewesen wären. Eine solche geringe Überschreitung der erforderlichen Kosten muss der Geschädigte jedoch nicht zum Anlass nehmen, Erkundigungen und weitere Nachfragen anzustellen. Vielmehr kann bei einer geringfügigen Überschreitung der erforderlichen Kosten nach der Schwacke-Liste auch dieser geringfügig höhere Betrag verlangt und erstattet werden (Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 28.01.2009, 1 S 74/08; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.02.2009, 9 S 302/08). Damit können Mietwagenkosten in Höhe von EUR 1.432,04 verlangt werden.
Hinzu kommen weitere Kosten in Höhe von EUR 525, 68. Diese Kosten waren erforderlich, um den Mietwagen bei dem Kläger in Antwerpen/ Belgien abzuholen. Dazu war erforderlich, dass eine Person mit der Bahn zum Kläger fuhr. Dafür sind Kosten in Höhe von EUR 112,85 nebst Mehrwertsteuer entstanden, insgesamt EUR 134,29. Anschließend musste das Mietfahrzeug vom Kläger zurück nach Pforzheim gebracht werden. Dafür wurden 506 Kilometer zurückgelegt. Die Kosten pro gefahrenen Kilometer können auf EUR 0,65 geschätzt werden, § 287 ZPO. Dieser Betrag ist nicht unangemessen hoch. Damit ergeben sich Fahrtkosten in Höhe von EUR 328,90, einschließlich Mehrwertsteuer EUR 391,39.
Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Mietwagenkosten EUR 1.432,04
Bahnfahrkarten und Fahrkosten EUR 525,68
Zwischenergebnis EUR 1.960,72
Abzüglich bereits bezahlter EUR 1.185,00
Endergebnis EUR 775, 72
Damit besteht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von EUR 772, 73.
Aufgrund Verzuges hat die Beklagte Zinsen zu bezahlen sowie vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltsgebühren. Die Beklagte wurde durch Schreiben des Kläger-Vertreters vom 28.08.2008 in Verzug gesetzt. Verzugszinsen sind damit ab dem 06.09.2008 zu bezahlen, §§286,288 BGB.
Soweit das AG Pforzheim.
Das Urteil hätte ja nun wirklich einen Kommentar verdient gehabt. Dann hätte ich es bestimmt nicht übersehen.
Sorry Babelfisch, und allen ein schönes Wochenende.
Virus
Ich würde eher mal sagen wir sind noch alle geschockt über das Verhalten des ADAC.
Etwas ähnliches ist mir widerfahren. Eine Geschädigte musste für 1300,00 Euro WBW gegen die ADAC-Versicherung erst Klage über die Anwältin einreichen bevor gezahlt wurde.
Zahlungsverzögerung somit fast 4 Monate. Da die Geschädigte solange kein Fahrzeug kaufen konnte, da sie „völlig blank“ ist, fielen gleich noch 4 Monate Nutzungsausfall an, denn die Geschädigte hatte vor der unmöglichen Vorfinanzierung eines Mietwagens Angst.
Da die Anwältin die Situation der Mandantin gegenüber der ADAC-Versicherung offengelegt hat, war somit das Ergebnis 120 Tage Nutzungsausfall Gruppe A (ebenfalls bezahlt nach Klageinreichung).
Soviel zum Thema Verbraucherschutz…
Grüße
Andreas
Andreas
Samstag, 09.05.2009 um 07:19
Ich würde eher mal sagen wir sind noch alle geschockt über das Verhalten des ADAC.
Eine Geschädigte musste für 1300,00 Euro WBW gegen die ADAC-Versicherung erst Klage über die Anwältin einreichen bevor gezahlt wurde.
Zahlungsverzögerung somit fast 4 Monate.
Soviel zum Thema Verbraucherschutz
Hallo Andreas,
wir haben aus ähnlich aktuellem Anlaß das Thema „Schadenregulierung durch den ADAC“ besprochen und danach beschlossen, gemeinsam unsere Mitgliedschaft zu kündigen. Das ist zwar nur als Protest ein Tropfen auf den heißen Stein, aber wir werden das Thema lebendig halten und wahrnehmbar auf breitere Füße stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten
PS: Sind nun freiberufliche Kfz-Sachverständige als Sachverständige des ADAC noch unabhängig ?
Wie stellt sich der ADAC in Sachen Unfallschadenmanagement dar ?
Bei uns in gibt es einen ADAC-Vertragsgutachter der gleichzeitig SSH Gesellschafter ist.
Gerichtsgutachten mit künstlich herbeigerechneten mittleren Stundensatz und Lackabplatzer die man mit einer Oberflächenlackierung beheben kann sind die Folge. Und das sind noch harmlose Beispiele seines treibens als Gerichtsgutachter. Wen wundert das dieser Mensch hohes Auftragsvolumen aus der Versicherungwirtschaft erhält.
Das alles kann er machen, weil er ja schon 20 Jahre ADAC Vertragsgutachter ist und deshalb ein hohes Ansehen bei den hiesigen Gericht geniest.
AuchSV Samstag, 09.05.2009 um 10:00
Bei uns in gibt es einen ADAC-Vertragsgutachter der gleichzeitig SSH Gesellschafter ist.
Hallo, Herr Kollege,
ist der vielseitig ausgerichtete ADAC-Vertragsgutachter vielleicht auch noch öffentlich bestellt und vereidigt ?
Für diesen Fall halte ich es für zweckmäßig, die zuständige Industrie-und Handelskammer einmal über sein
Treiben zu informieren, denn im Regelfall halte nicht nur ich es für ein Unding, dass ein SSH-Gesellschafter gleichzeitig auch noch öffentlich bestellt und vereidigt sein könnte.-
Mit freundlichen Grüßen
zum Wochenende
Thorsten
Zusätzlich ist er auch noch Vertragspartner der amtlich anerkannten Überwachungsstation GTÜ und trotz allem von der IHK …. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung
DAS dürfte der austellenden Behörde alles bekannt sein, deshalb habe ich keine Hoffnung über diese irgend eine Änderung zu erreichen.
Grüße
@Thorsten Samstag, 09.05.2009 um 09:23
PS: Sind nun freiberufliche Kfz-Sachverständige als Sachverständige des ADAC noch unabhängig ?
Es ist wie überall, auch hier gibt es solche und solche.
Es gibt die, welche sich dem Diktat des ADAC gebeugt haben, um Aufträge im Unfallschadenbereich zugeschustert zu bekommen. Dann gibt es auch noch die, die dies abgelehnt haben. Sodass hier die Auftragnehmer weiterhin frei und unabhängig von Weisungen ihre Gutachten erstellen. Das Unfallopfer somit nach wie vor rechtskonform bedient wird.
Das mit dem grundsätzlichen Ausstieg hat so seine Tücken. Es wird dann den Handlangern das (Betrugs)Feld vollständig, für das Unfallopfer alternativlos, überlassen.
Andersherum, bedenken sollte man jedoch auch, ist der Ruf des ADAC erst vollends ruiniert, bekommt auch der noch so redlich tätige (ADAC)SV den Stempel der Manipulation mit aufgedrückt.
Daher, es ist wie bei den Versicherern, wer oder was könnte die Alternative zum ADAC sein?
@ AuchSV
„Bei uns in gibt es einen ADAC-Vertragsgutachter der gleichzeitig SSH Gesellschafter ist.“
Wir haben bei uns in meinem direkten Einzugsgebiet zwei SShler und ADAC- SV´s bei denen selbst Privatgutachten bei Gericht wie Gerichtsgutachten gehändelt werden.
Wer in zu nahezu 100% dieser Privataufträge Auftraggeber ist, muss nicht weiter erörtert werden…
Aber wehe du als neutraler SV erstattest eine Beweissicherung im Auftrag eines Geschädigten:
„Kann nicht akzeptiert werden, da Privat!“ Selbst wenn es dann tatsächlich vom gerichtlich bestelltnm Gutachter bestätigt wird…
Ja da schauts mal rein: http://www.kfz-buero-ziegler.de
….ob das was bringt, ist mehr als fraglich.
Die IHK Düsseldorf weiß auch schon seit Jahren, dass der Vorstand von controlexpert (http://www.controlexpert.eu/management.html) sich damit brüstet, öffentlich bestellter und vereidigter SV zu sein. Was wird seitens der IHK unternommen: nichts!
Dass selbst jemand, dessen Unternehmen ausschließlich bewusst parteiische, die durchgängige Rechtssprechung missachtende Kürzungsgutachten erstellt, sich öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger schimpfen darf, ist wohl ein Witz.