Die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Erfurt hat mit Urteil vom 20.04.2009 (2 C 2416/08) die HUK Coburg Haftpflichtunterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G. verurteilt, an den klagenden Sachverständigen … 77,63 € nebst Zinsen sowie aussergerichtliche Kosten in Höhe von 45,00 € zu zahlen. Die Kosten des Rechtstreites trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe:
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO)
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten aus abgetretenem Recht des Geschädigten gemäß § 398 Abs. 1.631, 632 BGB, 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG in Verbindung mit 3 PflVG Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 05.04.2008 in Höhe von 77,63 EUR für die von der Beklagten noch nicht erstatteten Gutachterkosten zu verlangen.
Die Klägerin ist aktiv legitimiert.
Mit der vorgelegten Sicherungsabtretungserklärung ist die Klägerin berechtigt, die Forderung der Geschädigten aus dem Gutachtenauftrag gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
Die Sicherungsabtretung verstößt auch nicht gegen Artikel 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz.
Nach ständiger Rechtsprechung ist die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit einschließlich der Rechtsberatung unter Einziehung fremder Forderungen geschäftsmäßig nur zulässig, wenn von der zuständigen Behörde eine entsprechende Erlaubnis erteilt worden ist. Bei der Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Besorgung fremder Angelegenheiten vorliegt, ist nicht nur auf die äußere Gestaltung der Rechtsbeziehungen der Beteiligten, wie sie in der Abtretung Ausdruck gefunden hat, sondern auch auf die Umstände abzustellen, unter denen die Geschäftsbeziehungen begründet wurden.
Geht es dem Sachverständigen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt er keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden sondern eine eigene Angelegenheit.
Der Klägerin ging es bei der Einziehung der abgetretenen Forderungen nicht um die Besorgung solcher Rechtsgeschäfte, die eigentlich dem Geschädigten obliegen, sondern darum, die ihm eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen. Rechnung zu tragen ist dabei durchaus den praktischen Bedürfnissen nach einer gewissen Mitwirkung des Sachverständigen bei der Geltendmachung des Schadensersatzanspruches der Geschädigten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers. Die Abtretungserklärung enthält bereits ihrem Wortlaut nach eine Zweckbestimmung zur Sicherung der Zahlungsansprüche der Klägerin gegenüber der Geschädigten und einen deutlichen Hinweis darauf, dass diese den Schadensersatz selbst durchzusetzen hat. Die Abtretung ist auch nur auf den Ersatz der Gutachterkosten beschränkt.
In gewissem Umfang ist eine Mitwirkung des Sachverständigen, ähnlich wie die des Mietwagenunternehmens, an der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten gegenüber dem Pflichtversicherer des Geschädigten zulässig. So ist es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht zu beanstanden, wenn ein Sachverständiger wie vorliegend mit dem Schadensgutachten die Gutachterrechnung direkt an die Haftpflichtversicherung des Schädigers weiterleitet, sofern zweifelsfrei klargestellt ist, dass der Kunde für die Verfolgung und Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches selbst tätig werden muss. So lag der Fall hier. Die Klägerin übersandte der Beklagten lediglich eine Fotokopie der an die Geschädigte adressierten Rechnung.
Demgemäß kann die Klägerin von der Beklagten aus abgetretenem Recht nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag verlangen. Der Schädiger hat hierzu den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrages zu befriedigen und nicht etwa dem Geschädigten bezahlte Rechnungsbeträge zu erstatten.
Der tatsächliche Aufwand bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO oft einen Anhalt zur Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Indes ist der tatsächlich aufgewendete Betrag nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Insbesondere deshalb kann die Berechnung des Schadens grundsätzlich nicht von etwaigen rechtlichen Mängeln der zu seiner Beseitigung tatsächlich eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden.
War der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung erforderlichen sind weder der Schädiger noch das Gericht im Schadensersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen. Dies gilt auch für die Höhe des Sachverständigenhonorars.
Die Frage, ob nach einem Verkehrsunfall eine in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar als erforderlicher Herstellungsaufwand im Sinne des § 149 Abs. 2 BGB verlangt werden kann, wird vom erkennenden Gericht im Anschluss an das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 23.01.2007 (vgl. NJW 2007, 1450 ff.) bejaht. Ein Kraftfahrzeugsachverständiger überschreitet die Grenzen der rechtlich zulässigen Preisgestaltung nicht alleine dadurch, dass er eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalierung des Honorars vornimmt.
Im vorliegenden Fall kann das Gericht auch nicht erkennen, dass die berechneten Gebühren entsprechend der vereinbarten und vorgelegten Honorartabelle den erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB überschreiten. Bei der Schadenshöhe von 1.026,25 EUR hat die Klägerin ein Grundhonorar von 192,00 EUR abgerechnet. Vergleicht man diese Gebühren mit denen der BVSK-Honorarbefragung 2005/2006, so liegt das Grundhonorar in Höhe von 192,00 EUR noch unter den ermittelten Werten zwischen 222,00 EUR und 239,00 EUR. Nicht anders verhält es sich mit den von der Klägerin in Ansatz gebrachten Nebenkosten.
Nach alledem hat die Beklagte die Gutachterkosten vollständig auszugleichen.
Die vorgerichtlich geltend gemachten Anwaltskosten sind als Verzugsschaden der Klägerin zu ersetzen. Soweit die Beklagtenseite einwendet, die geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einer 1,5 Geschäftsgebühr seien nicht angemessen, so kann dem das Gericht nicht folgen. Aufgrund des Vortrages der Klägerseite zu der vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin durchgeführten Arbeitsaufwandes und insbesondere der umfangreichen Recherchen in der Sache, welche von Beklagtenseite im Einzelnen nicht bestritten ist, ist von einer umfangreichen und schwierigen Angelegenheit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Klägerin ist die in Ansatz gebrachte Gebühr von 1,5 nicht zu beanstanden.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus den § § 288, 286 BGB.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
So die Amtsrichterin der 2. Zivilabteilung des AG Erfurt.
Hallo Willi Wacker,
wieder hat die HUK-Coburg versucht über ihre bundesweit agierenden RAe Dr. E. und P. die rechtwidrige Honorarkürzung durchzuboxen, was erfreulicher Weise misslungen ist. Um so erfreuter bin ich, dass das für die HUK-Coburg negative Urteil bereits nach 14 Tagen bei Ihnen eingestellt ist. Hierzu meine persönliche Hochachtung. Machen Sie weiter so.
Sabine Müller
Hallo Sabine Müller,
nicht nur dass dieser Blog relativ schnell ist, in diesem Fall ist das Urteil bereits nach 2 Wochen eingestellt, sondern auch weil die Amntsrichterin der Beklagten ins Versicherungsbuch geschrieben hat, dass die selbst von ihr eingereichte Honorartabelle von höheren Beträgen ausgeht. Damit ist der eigene Vortrag der Beklagten unerheblich und begründet letztlich den Vortrag des klagenden Sachverständigen. Peinlich, peinlich!
Das Urteil sollte man sich auf der Zunge zergehen lassen.
MfG
Willi Wacker
AG Erfurt verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.
Montag, 04.05.2009 um 17:09 von Willi Wacker
Hallo, Wiii Wacker,
in jedem Urteil findet sich auch ein noch zu hebender Schatz.- Man muß sich nur einmal als Nichtjurist mit der Sache etwas näher befassen und auch die Entscheidungsgründe von Mietwagenurteilen sind oft lesenswert.
Vielleicht muß sich die HUK-COBURG in ihrer Uneinsichtigkeit demnächst auch noch folgende Überlegungen um die Ohren hauen lassen:
Als erforderlich wird im allgemeinen dasjenige angesehen, was ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Situation des Geschädigten zur Schadensbeseitigung als zweckmäßig und notwendig ansehen durfte.
Das ist beispielsweise die Kostenverursachung für die Einholung eines qualifizierten und unabhängigen Beweissicherungs-Gutachtens, das auch mehr kosten darf, als das, was versicherungsseitig fälschlicherweise als üblich behauptet wird. Damit würde die Rechtsfrage verschoben von schadenersatzrechtlichen Überregungen zu werkvertraglichen Erwägungen.
Danach muss im Einzelfall durch das Gericht geprüft werden, ob die Verursachung von Kosten für einen wirtschaftlich denkenden Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten nachvollziehbar war oder nicht. Hierbei ist zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Erkundigungspflichten anzunehmen sind.
Es entspricht aber keineswegs einer üblichen, im deutschen Kulturkreis entwickelten Gepflogenheit, zunächst umfangreiche Ermittlungen anzustellen, wo die preisgünstige Dienstleistung zu erhalten ist, wenn man einmal davon absieht, dass die praktische Umsetzung auch nicht möglich wäre und man berücksichtigt, dass die Qualifikation anderer Anbieter, deren Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit meist auch nicht ausreichend bekannt ist.
So ist es überdies bezeichnend, dass die HUK-Coburg regelmäßig auch nicht auf einen Verstoß gegen die die Schadenminderungspflicht abstellt, da insoweit auch nicht ersichtlich wäre, mit welcher Begründung ein solcher dem Geschädigten vorgeworfen werden sollte.
Einen schönen Abend noch
von Eurer Wildente
AG Erfurt verurteilt HUK Coburg zur Zahlung restlichen Sachverständigenhonorars aus abgetretenem Recht.
Montag, 04.05.2009 um 17:09 von Willi Wacker | · Gelesen: 292 · heute: 57 |
Nicht nur an den sehr ausführlichen Entscheidungsgründen, sondern auch an der Qualität der Entscheidungsgründe kann man deutlich ablesen, wie dieser Amtsrichter über das
rechtsmißachtende Gehabe der HUK-COBURG verärgert ist.
Hätten wir mehr Urteile von dieser Deutlichkeit, wäre der Vorgehensweise dieser Versicherung schnell ein Riegel vorgeschoben. Jedes Klageverfahren sollte zum belastenden Faktor werden, da die Interessen der Versichertengemeinschaft das Vorgehen der HUK-COBURG gewiß nicht rechtfertigen und diese nur als Vorwand für solche Repressalien benutzt werden. Auch das muß einmal klar herausgestellt werden und überdies die damit verbundenen Versuche einer Wettbewerbsverzerrung.
Erfreulich ist es schon einmal zu erfahren, dass viele HUK-COBURG-Mitarbeiter diesen Blog heimlich lesen, um aktuell informiert zu sein, was die Aktivitäten ihrer Arbeitgeberin angeht. Sie sind auch handlungsmüde, weil sie selbst genau wissen, dass das Vorgehen nicht in Ordnung ist und das auch zu artikulieren wissen.
Demnächst werden wir aus erster Hand mehr erfahren, denn jedes große Netz hat auch eine Schwachstelle, besonders dann, wenn es nicht sorgfältig genug gepflegt wird und hier gibt es zunehmend Defizite.
Mit freundlichen Grüßen
aus unserem schönen Bayern
Wolfgang
hi wolfgang
das urteil ist zwar richtig,der kläger ist aber taktisch falsch vorgegangen!!!!!!!!!!!!!!!!!
wieder wurde die direktklage gegen den versicherer gewählt!
wieder wurde der schädiger persönlich nicht verklagt!
wieder erfährt ein versicherungsnehmer nichts über die machenschaften seiner versicherung!
so spielt man den machenschaften der huk bestens in die hände,indem man die huk alleine verklagt und nicht den schädiger alleine!!!!!
didgeridoos,play loud
Hi Mr. Downunder,
Du hast zwar recht, dass es besser ist den Schädiger direkt zu verklagen. Es gibt manchmal aber auch Gründe, die mir hier zwar nicht bekannt sind, dass nur der Versicherer verklagt werden kann, weil z.B. weitere Personalien fehlen.
Immerhin hat die HUK-Coburg und ihre RAe. Dr. E. und P. eine Schlappe erlitten. Selbst vor dem AG Erfurt, wo die Kollegen ein Büro haben, wird § 249 BGB rechtskonform angewandt.
MfG ins outback
Willi Wacker