Mit Urteil vom 26.02.2009 (2 C 1397/08) hat das AG Hersbruck die HDI-Gerling Industrie Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 285,93 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage war nur zum Teil unbegründet.
Dem Klager stehen restliche Schadenersatzansprüche aufgrund des im Übrigen unstreitigen Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 gemäß § 115 VVG I.V. mit § 7 StVG zu. Im Streit stehen restliche Mietwagenkosten.
Das Gericht berechnet die Mietwagenkosten auf Grundlage der Schwacke-Liste 2007 wie folgt:
1 Woche (1x 569,36 €) 569,36 €
abzüglich 3% Eigenersparnis 17,08 €
Zwischensumme 552,28 €
Haftungsbefreiung 100 % 1 Woche 156,00 €
Gesamt: 708,28 €
abzüglich bezahler 422,45 €
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285,83 €
Zur Erläuterung ist auszuführen, dass hiesiges Gericht ebenfalls die Schwacke-Liste zugrundelegt und nicht eine Erhebung des Frauenhofer Instituts. In Anlehnung an BGH VI ZR 164/07 ist die Schwacke-Liste als geeignete Schätzgrundlage zur Verwendung anerkannt. Daran ändert auch nicht die beklagtenseits bevorzugte Erhebung des Frauenhofer Instituts als Grundlage der Schadensschätzung. Denn letztendlich sind beide, Methoden Kritikpunkten ausgesetzt. Beispielsweise wird die Liste des Frauenhofer Instituts als Dumping-Tabelle gewertet, weil zu viele Internetangebote Berücksichtigung fanden bzw. ergeben sich Ungenauigkeiten in der ortsüblichen Preisermittlung aufgrund des zu großen Einzugsgebiets, nachdem in der Erhebung des Frauenhofer Instituts lediglich zweistellige Postleitzahlen-Gebiete Berücksichtigung fanden. Das Gericht sieht daher die Schätzgrundlage, in Anlehnung an zitierte BGH-Rechtsprechung, die Schwacke-Liste heran. Zum Unfallzeitpunkt galt die Schwacke-Liste 2007. Innerhalb der Schwacke-Liste wurde das Postleitzahlen-Gebiet 905 zugrundegelegt, nachdem zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Mietwagenkosten grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend ist, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird, nachdem dort der Bedarf entsteht (BGH, a.a.O.). Dies war der Sitz der Vermietungsfirma. Es wurde die Schwacke-Listen-Rubrik „Modus“ zugrundegelegt; entsprechend der eigenen landgerichtlichen Rechtsprechung des Landgerichtes Nümberg-Fürth, nachdem dies der am häufigsten genannte Wert ist und dadurch, anders als beim arithmetischen Mittel, extrem hohe oder niedrige Wertangaben keine Berücksichtigung finden.
Die Eingruppierung in die klägerischerseits vorgenommene Fahrzeugklasse 6 und die Anmietdauer, 7 Tage, waren unstrittig.
Die Eigenersparnis gibt der Kläger in seiner Berechnung zutreffend mit 3 % an. Ein höherer Eigenersparnisabzug ist nicht veranlasst.
Die klägerischerseits geltendgemachte Haftungsbefreiung mit einem Ansatz von 100 % und demnach einer Vollkasko-Versicherung, wurde nicht bestritten und wird daher auch gerichtlicherseits zugrunde gelegt.
Die Beklagte bestreitet zwar im Schriftsatz vom 02.12.2008 die Positionen „Zustellen und Abholen, einen zweiten Fahrer und die Ausstattung mit Winterreifen“. Dies kann jedoch nur auf die formularartige und standardmäßige Verwendung von Schriftsätzen im Rahmen von sogenannten „Mietwagen-Klagen“ zurückgeführt werden, nachdem klägerischerseits derartige Kosten in der Klage überhaupt nicht geltend gemacht werden.
Die Zinsentscheidung und die Entscheidung hinsichtlich der Tragung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. Die Verzugsvoraussetzungen, die klägerischerseits dargestellt wurden, wurden nicht bestritten. An der Gebührerrechnung ändert sich, angesichts dessen, dass durch die gerichtlicherseits vorgenommene abweichende Schwacke-Listen-Berechnung, kein Gebührensprung hinsichtlich der Rechtsanwaltsgebühren entsteht, keine Änderungen.
Soweit das AG Hersbruck.