Hallo Leute,
hier ein (etwas anderes) Urteil aus Nürnberg/Fürth zum Thema „Haftung für Kurzzeitkennzeichen“ vom dortigen Landgericht . Die Vorsitzende Richterin am LG hat als Einzelrichterin der 8. Zivilkammer entschieden. Entscheidend am zu beurteilenden Fall war, dass sich der Unfall außerhalb des Geltungsbereiches des Kunrzzeitkennzeichens ereignete und die Versicherung regulierte, obwohl sie dazu gar nicht verpflichtet war. Ein Rückgriff auf den VN war daher aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich. Lest selbst und gebt Eure Meinungen kund.
Euer Willi Wacker
Landgericht Nürnberg-Fürth
Az.: 8 O 2539/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
– Beklagter –
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Nürnberg-Fürth -8. Zivilkammer- durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12.08.2011 folgendes
Endurteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf € 5.006,41 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Regressansprüche aus einem Versicherungsvertrag.
Zwischen den Parteien bestand ein Versicherungsvertrag gegen Haftpflichtansprüche aus dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs. Der Beklagte hat diesen Vertrag bei der Klägerin durch Kauf einer Versicherungsbestätigung abgeschlossen (Blockpolice).
Unter der Versicherungsschein-Nr.: … sollte ein Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen: … (Kurzzeitkennzeichen) für die Zeit vom 04.10.2010 – 08.10.2010 versichert sein. Als Halter des Fahrzeugs war … und als Versicherungsnehmer der Beklagte im Versicherungsschein aufgenommen.
Am 09.10.2010 verursachte … mit einem Kraftfahrzeug, dessen Halter … war und an dem sich das Kurzzeitkennzeichen … befand, einen Verkehrsunfall auf der Autobahn in Schwabach.
Die Stadt Schwabach stellte am 27.10.2010 der Klägerin Instandsetzungskosten für die von dem Fahrzeug durchbrochene Leitplanke in Höhe von € 5.006,41 in Rechnung, wobei die Klägerin anschließend regulierte.
Mit Schriftsatz vom 05.08.2011 verkündete der Beklagte dem Unfallverursacher … den Streit mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beizutreten. Diese Streitverkündung wurde am 11.08.2011 zugestellt.
Die Klägerin meint, die Leistungsfreiheit nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Kurzzeitkennzeichens gelte nur im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten. Einem Geschädigten gegenüber bestehe jedoch nach § 117 VVG eine einmonatige Nachhaftung. Durch die Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens habe der Beklagte die Klägerin arglistig getäuscht. Die Weitergabe an Dritte sei nicht zulässig. Die Klägerin habe nur ein Fahrzeug versichern wollen, dessen Halter … gewesen sei.
Die Klägerin habe für „wen es angeht“ reguliert. Der Beklagte hafte daher auf Aufwendungsersatz wegen GoA und nach § 812 BGB, weil der Beklagte durch die Zahlung der Klägerin von einem Anspruch der Stadt Schwabach befreit worden sei.
Die Klägerin beantragt:
Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin € 5.006,41 nebst 5 % Zins über dem Basiszins hieraus seit 11.01.2011 zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte trägt vor, er habe das Kurzzeitkennzeichen an … überlassen, den er schriftlich darauf hingewiesen habe, dass er dieses nur bis 08.10.2010 benutzen dürfe, und dass er für alle Missbräuche zu diesem Kennzeichen persönlich haften würde.
Der Beklagte habe keine Kenntnis von der Nutzung des Kennzeichens durch … gehabt.
Der Unfall habe sich nach dem Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Kennzeichens ereignet. Die Klägerin möge sich an den Schadensverursacher halten.
Die Klägerin habe an die Stadt Schwabach ohne Rechtsgrund bezahlt. Eine Nachhaftung im Sinne von § 117 Abs. 2 VVG finde bei Ablauf der Gültigkeitsdauer von Kurzzeitkennzeichen keine Anwendung.
Nach § 25Abs. 1 S. 4 FZV gelte die Versicherungsbestätigung für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen gleichzeitig auch als Anzeige zur Beendigung der Haftung. Ein Dritter könne sich daher nicht auf eine Nachhaftung berufen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie die übergebenen Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat keinen Beweis erhoben.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von € 5.006,41.
1.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsverhältnis in Verbindung mit § 116 Abs. 1 S. 2 VVG.
Unstreitig war Gegenstand des Versicherungsverhältnisses das Kurzzeitkennzeichen … für die Zeit vom 04.10.2010 bis 08.10.2010.
Die Klägerin kann bereits keine unberechtigte Weitergabe des Kurzzeitkennzeichens an Dritte durch den Beklagten belegen.
Aus der von der Klägerin vorgelegten Schadensmeldung ergibt sich, dass der Verkehrsunfall mit einem Fahrzeug verursacht wurde, welches auf … zugelassen war. Dieser war bereits im Versicherungsschein als Halter aufgenommen, so dass nicht von einer unbefugten Weitergabe an Dritte auszugehen ist.
Die Klägerin kann gegen den Beklagten keinen Regressanspruch geltend machen, da sie ihrerseits nicht verpflichtet war, den Schaden, den die Stadt Schwabach ihr gegenüber geltend gemacht hat, zu regulieren.
Die Nachhaftung des § 117 Abs. 2 VVG greift vorliegend nicht.
In § 117 Abs. 2 VVG ist normiert, dass ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Dritten erst mit dem Ablauf eines Monats wirkt, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Dies gilt auch, wenn das Versicherungsverhältnis durch Zeitablauf endet.
Gemäß § 25 i S. 4 FZV gilt, dass bei Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens die Versicherungsdauer von vornherein begrenzt ist, so dass die Versicherungsbestätigung gleichzeitig als Anzeige zur Beendigung der Haftung gilt.
Jedoch setzt die Nachhaftung des § 117 Abs. 2 VVG einen Rechtsschein der Gültigkeit voraus.
Nach der amtlichen Begründung des inhaltsgleichen § 158 c VVG a. F. muss wenigstens ein „Rechtschein der Gültigkeit“ vorliegen (vgl. Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, § 117 Rn 10). Gemeint ist eine Situation, die einem sorgfältigen Versicherer Anlass zu der Befürchtung sein könnte, die zuständige Stelle oder der Versicherungsnehmer könnten deshalb von bestehendem Versicherungsschutz bei ihm ausgehen. Nur dann kann eine Anzeige von Seiten des Versicherers erwartet werden (vgl. a. O.).
Die Nachhaftung setzt voraus, dass das Versicherungsverhältnis nicht besteht oder beendet worden ist. Daraus ergibt sich, dass zuvor zwar kein rechtswirksamer Versicherungsvertrag geschlossen sein muss, gleichwohl läßt sich die Nachhaftung des Versicherers nur rechtfertigen, wenn der „äußere Schein“ eines wirksamen Versicherungsverhältnisses im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses vorliegt (vgl. Looschelders/Pohlmann VVG, § 117, Rn 9 m.w.N.).
Gemeint sind daher Fälle, bei denen nach außen nicht erkennbar ist, dass das Versicherungsverhältnis bereits beendet ist.
Dies kann jedoch nicht für Kurzzeitkennzeichen gelten. Die Ausgestaltung von Kurzzeitkennzeichen ist dergestalt, dass bereits auf dem Kennzeichen ersichtlich ist, für welche Zeitdauer dieses Gültigkeit besitzt. Es ist daher sowohl für den Versicherungsnehmer, als auch für jeden Dritten offensichtlich, dass der Versicherungsschutz nach Ablauf der auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zeitraums nicht mehr besteht. Es besteht daher kein Erfordernis einen Geschädigten zu schützen, der von einem bestehenden Versicherungsverhältnis ausgegangen ist, denn der Ablauf des Versicherungsverhältnisses ist offensichtlich. Aus diesem Grund ist vorliegend kein Raum für eine Rechtsscheinshaftung des Versicherers, also hier der Klägerin.
Folglich kommt auch aus diesem Grund eine Nachhaftung im Sinne von § 117 Abs. 2 VVG nicht in Betracht.
Hieran ändert auch der Umstand nicht, dass gemäß § 25 I S. 4 FZV die Versicherungsbestätigung gleichzeitig als Anzeige zur Beendigung der Haftung gilt, denn hieraus kann lediglich geschlossen werden, dass der Versicherer zur keiner gesonderten Mitteilung verpflichtet ist. Eine gewollte Nachhaftung von einem Monat kann hieraus nicht gefolgert werden, da die weitere Voraussetzungen der Nachhaftung, nämlich das Bestehen eines Rechtsschein nicht vorliegt.
Die Klägerin war mithin nicht verpflichtet, den ihr gegenüber geltend gemachten Schaden zu regulieren, so dass sie folgerichtig auch keinen Regressanspruch gegen den Beklagten aus dem Versicherungsvertrag hat.
2.
Aus den dargelegten Gründen kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie „für wen es angeht“ reguliert habe, da der Anspruch weder gegen die Klägerin, noch gegen den Beklagten durchzusetzen gewesen wäre.
Auch ein Anspruch aus GoA scheitert an dieser Anspruchsvoraussetzung, da nach Ablauf der Versicherungsdauer es auch kein Geschäft des Beklagten mehr sein konnte, welches die Klägerin reguliert hat.
Ebenso scheitert ein Anspruch aus § 812 BGB, da durch die Zahlung der Klägerin an die Stadt Schwabach der Beklagte nicht von einem Anspruch befreit wurde, da bereits von Anfang an ein Anspruch der Stadt Schwabach gegen den Beklagten nicht bestand.
Ein Anspruch bestünde lediglich gegenüber dem Schadensverursacher, der für den von ihm angerichteten Schaden auch gegenüber der Stadt Schwabach haftet. Ein Anspruch gegen den Beklagten selbst scheidet jedoch aus.
3.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
gez.
…
Vorsitzende Richterin am Landgericht
Verkündet am 09.09.2011
Ist das Urteil den rechtskräftig?
Hallo thomas,
das Urteil ist am 9.9.2011 verkündet worden, wann es der Beklagtenseite zugestellt worden ist, ist aus der Urteilsausfertigung nicht zu ersehen. Die Zustellung wird aber ca. eine Woche nach Verkündung des Urteils vermutlich erfolgt sein, so dass erst ab dem 16.9.2011 die Berufungseinlegungsfrist läuft. Zur Zeit ist das Urteil noch nicht rechtskräftig.
noch einen schönen Tag der deutschen Einheit
Willi Wacker