Mit Urteil vom 23.03.2009 (34 C 9323/08) hat das AG Nürnberg die AXA Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 589,20 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.
Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für der Verkehrsunfall vom xx.xx.2008 war folglich nur noch über den Schadensumfang gemäß § 248 BGB, namentlich die Mietwagenkosten und die Wertminderung zu entscheiden:
Nach Auffassung des Gerichts steht dem Kläger lediglich ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 589,20 zu.
Mietwagenkosten sind grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie zur Herstellung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde § 249 Absatz 2 Satz 1 BGB. Erforderlich zur Herstellung sind allerdings nur diejenigen Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf.
Der Geschädigte ist nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebotes gehalten, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren Möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbegehung zu wählen. Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass von mehreren auf den relevanten Markt – insbesondere nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges grundsätzlich nur der günstigere Mietpreis ersetzt verlangt werden kann.
Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach der SCHWACKE- Liste 2008.
Die SCHWACKE- Liste wird vom Gericht trotz teilweise geäußerter Bedenken insoweit als taugliche Grundlage einer Schätzung geachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten vorgelegte Liste, die wie die SCHWACKE- Liste, auch, auf Umfragen basiert, der SCHWACKE- Liste überlegen wäre, zumal die SCHWACKE- Liste wesentlich ausdifferenzierter ist.
Basis einer Schätzgrundlage ist der örtliche Markt. Die Fraunhofer Liste enthält im einstelligen Postleitzahlenbereich weite Gebiete der Bundesländer Bayern, Thüringen und Baden- Württemberg. Der zweistellige Postleitzahlenbereich ist ein Sondermarkt, da er im Internet erhoben wurde. Zudem wurden weniger örtliche Anbieter im Vergleich zur SCHWACKE- Mietpreisliste berücksichtigt. Dies zeigt, dass die SCHWACKE- Liste wesentlich ausdifferenzierter ist. Das Gericht hält die SCHWACKE- Liste somit als taugliche Schätzgrundlage.
Die vorgelegten Angebote der Autovermietung Avis, Europcar oder Hertz können vorliegend nicht zum Vergleich herangezogen werden. Es ist auffällig, dass die Mietwagenangebote einen anderen Zeitraum als den Unfallzeitraum betreffen. Schon allein aus diesem Grunde besteht keine Vergleichbarkeit.
Auf den Grundtarif war vorliegend ein 20 %-iger Aufschlag zu machen. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht nämlich fest, dass der Kläger über keine Kreditkarte verfügt und auch nicht zur Vorfinanzierung der Mietwagenkosten befähigt war. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Kontounterlagen. Zum anderen jedoch auch aus den glaubhaften Angaben des Klägers selbst sowie der Zeugin XXX.
Der Kläger erklärte, dass er im Jahr 2008 einen Umsatz von ca. EUR 50.000 Brutto hatte. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Mietwagenkosten vorzufinanzieren. Zum Leben würden ihm monatlich keine EUR 1.000,00 verbleiben.
Die Zeugin XXX welche ihre Angaben gleichfalls schlüssig und nachvollziehbar tätigte, gab gleichfalls an, dass der Kläger über keine Kreditkarte verfügte und auch nicht in der Lage gewesen wäre die Mietwagenkosten vorzufinanzieren.
Darüber hinaus durfte der Kläger auch einen zweiten Fahrer im Mietvertrag eintragen lassen. Sowohl er als auch die Zeugin XXX gaben übereinstimmend an, dass das Fahrzeug hauptsächlich von der Zeugin XXX benutzt wird. Diese ist auch beruflich auf das Fahrzeug angewiesen. Insofern durfte ein Zweitfahrer eingetragen werden. Dies insbesondere deswegen, weil die Zeugin auf das Fahrzeug beruflich angewiesen ist. Sie gab selbst an, dass sie Spätschichten arbeiten würde und die Busverbindungen schlecht seien. Insofern ist auch Erforderlichkeit gegeben.
Selbiges trifft auf die Zustell- und Abholkosten zu. Das Fahrzeug wurde in die Reparaturwerkstatt verbracht und dort auch wieder abgeholt. Hierfür fallen denknotwendig Zustell- und Abholkosten an. Ein substantiiertes Bestreiten liegt vorliegend nicht vor.
Unter Berücksichtigung aller dieser Tatsachen ergeben sich folgende erforderliche Mietwagenkosten:
Ausgehend von der SCHWACKE- Liste 2008 im PLZ- Gebiet 904-.. unter Einstufung des Fahrzeugs wie in Gruppe 5 beträgt eine Wochenpauschale nach dem Modustarif EUR 536,85 und eine 3-Tages-Pauschale EUR 282,91. Insgesamt ergeben sich daher erforderliche Mietwagenkosten von EUR 819,76. Hierauf ist, wie ausgeführt, ein 20 %-iger Zuschlag in Höhe von EUR 163,95 zu machen, sodass sich der Betrag auf EUR 983,71 erhöht.
Hiervon abzuziehen ist eine Eigenersparnis von 3 % (Palandt- Heinrichs, Randnummer 32 zu § 249) mithin EUR 29,51. Hinzu zu addieren sind 50 %-ige Haftungsbefreiungskosten von insgesamt EUR 99,00, die Zustell- und Abholkosten in Höhe von EUR 50,00 und die Kosten für einen zweiten Fahrer in Höhe von EUR 200,00.
Insgesamt ergibt sich daher ein berechtigter Betrag von EUR 1.303,20. Da die Beklagte bereits EUR 714,00 bezahlt hat, besteht ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 589,20.
Dagegen kann der Kläger keine Wertminderung verlangen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass das klägerische Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt bereits 10 Jahre als war und eine Laufleistung von 129.161 km aufwies. Im Sachverständigengutachten des KFZ-XXX welches der Kläger in Auftrag gab ist darüber hinaus ausgeführt, dass bei sach- und fachgerechter Instandsetzung des Unfallschadens keine Wertminderung für das Fahrzeug befürwortet werden könne. Es ist vom Grundsatz daher auszugehen, das bei älteren Fahrzeugen die Wertminderung in der Regel nach 5 Jahren oder 100.000 km bzw. 40 % des Zweiterwerbes entfällt. Dies kann aber – dies verkennt das Gericht nicht – nur die Bedeutung einer Orientierungshilfe haben. Denn auch bei älteren KFZ mit größeren Fahrleitungen kann durchaus ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein. Allerdings existiert eine Grenze, bis zu der ein merkantiler Minderwert gewährt werden kann, nicht. Dies ist allein von der Marktsituation abhängig. (Vergleiche hierzu Halbgewachs in NZV 2008, 125). Vorliegend stellte jedoch bereits der Sachverständige fest, dass eine Wertminderung nicht vorliegt. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug 10 Jahre alt ist und eine Laufleistung von weit über 100.000 km aufzeigt. Insoweit hätte der Kläger weiter vortragen müssen, wieso bei diesem Fahrzeug konkret eine Wertminderung angefallen sein soll. Hierfür ist zumindest nicht ersichtlich.
Insgesamt war die Beklagte daher zu verurteilen an den Kläger EUR 589,20 zu bezahlen.
Soweit das AG Nürnberg.