Mit Urteil vom 02.04.2009 (94 C 148/08) hat das Amtsgericht Lüdenscheid die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 313,81 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist mit Ausnahme eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen begründet.
Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten X. gegen die Beklagten ein restlicher Anspruch in Höhe von 313,81 Euro zu.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, der Geschädigten X. den anlässlich des Unfalls vom xx.xx.2007 entstandenen Schaden zu ersetzen. Ebenso ist es unstreitig, dass die Geschädigte für die Zeit der Anmietung des Ersatzfahrzeuges von der Klägerin auf ein Mietfahrzeug angewiesen war und ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat. Die Parteien streiten allein über die Fragen, ob der Geschädigten ein Anspruch in Höhe der ihr berechneten Mietwagenkosten zusteht oder allein ein Anspruch in Höhe der Kosten, die angefallen wären, wenn die Geschädigte ein Fahrzeug zu einem günstigeren Tarif angemietet hätte und ihr eine solche Anmietung auch möglich und zumutbar gewesen wäre.
Die im Zusammenhang mit der Abrechnung von Mietwagenkosten nach einem sogenannten Unfallersatztarif häufig auftretenden Fragen, ob die Kosten nach diesem Tarif solche sind, die der Geschädigte entsprechend einem verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf, ob er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt (nicht nur für Unfallgeschädigte) erhältlichen Tarifen nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann und ob der von dem Mietwagenunternehmen verlangte Preis von einem sogenannten Normaltarif im relevanten Markt abweicht, stellen sich vorliegend aus folgenden Gründen nicht:
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die Klägerin ihrer Rechnung diejenigen Preise zu Grunde gelegt hat, die in dem ihr von der Beklagten zu 3) am 22.11.2005 übersandten „Preistableau“ (Bl. 266 d.A.) aufgeführt sind. Bei diesen Preisen handelt es sich um solche, die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch die Unfallgeschädigte im September 2007 im Rahmen von Unfallschadensangelegenheiten vereinbart waren.
Die Beklagten bestreiten zwar, dass es zwischen der Beklagten zu 3) und der Klägerin eine verbindliche Preisabsprache gegeben habe. Sie räumen jedoch ein, dass der Klägerin auf eine Anfrage wegen eines solchen Mietwagen-Tableaus die fragliche Liste am 22.11.2005 übersandt wurde. Da die Anfrage der Klägerin nach einem solchen Tableau nur vor dem Hintergrund verständlich ist, dass sie sich bei ihrer Preisgestaltung an den Vorstellungen der Beklagten zu 3) orientieren wollte, um einen Streit darüber zu vermeiden, ob berechnete Tarife ersatzfähig sind oder nicht, und die Beklagte zu 3) diese Anfrage auch so verstehen musste, kam zwischen den Parteien mit der Anfrage und der Übersendung des Tableaus eine Vereinbarung darüber zustande, welche Mietpreise der Klägerin von der Beklagten zu 3) bei der Schadensregulierung nicht beanstandet würden.
Hinsichtlich des weiteren Inhalts dieser Vereinbarung streiten die Parteien darüber, ob die Anwendbarkeit des Tableaus unter dem Vorbehalt stehen sollte, dass der Geschädigte nicht bereits vor der Anmietung durch die Beklagte über günstigere Tarife informiert wurde. Ein solcher Vorbehalt findet sich in dem Tableau, welches der Klägerin unstreitig im Herbst 2007 nach der Anmietung des hier fraglichen Fahrzeuges übersandt wurde, nachdem es zu einem Telefonat zwischen dem Mitarbeiter Y. und der Zeugin Z. gekommen war, in dem der Mitarbeiter der Beklagten zu 3) darauf hingewiesen hatte, dass das Miettableau geändert werden müsse. In dem am 22.11.2005 der Klägerin übersandten Tableau befindet sich ein solcher Hinweis hingegen nicht.
Die Beklagten tragen hierzu vor, dass bei jeder Anfrage eines Mietwagenunternehmens, insbesondere auch der Klägerin, ein Hinweis mit dem Inhalt, wie er später in dem Tableau aus dem Jahr 2007 festgehalten wurde, erteilt worden sei. Die hierzu benannte Zeugin Schallrauch kann jedoch nicht vernommen werden, weil die Beklagten nicht näher dargelegt haben, wann und wie dieser Hinweis gegenüber der Klägerin erteilt worden sein soll, insbesondere ob dies schriftlich oder telefonisch geschehen ist und insbesondere wann der Hinweis erteilt wurde. Eine nähere Darlegung dieser Umstände ist der Beklagten zu 3) ersichtlich auch nicht möglich, weil sie selbst nicht mehr weiß, wie und wann die Anfrage der Klägerin nach dem Tableau gestellt wurde. Allein wegen des Umstandes, dass die Klägerin sich im Besitz des Tableaus befindet, hat sie eingeräumt, dass es sein mag, dass es eine entsprechende Anfrage gab und der Klägerin das Tableau übersandt wurde.
Das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 10.10.2006 steht der Gültigkeit einer uneingeschränkten Vereinbarung über die Anwendung des Tableaus aus dem Jahr 2005 ebenfalls nicht entgegen.
In diesem Schreiben hat die Beklagte zu 3) in einem konkreten Schadensfall erklärt, dass ein Teil der Mietwagenkosten nicht übernommen werden könne, weil dem Geschädigten eine Direktvermittlung angeboten wurde bzw. er auf günstigere Tarife hingewiesen wurde, und dass in einem solchen Fall nur die dem Kunden angebotenen Tarife berücksichtigt werden könnten. Hieraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bereits im Jahr 2005 mit der Übersendung des Tableaus gegenüber der Klägerin klargestellt wurde, dass dieses unter dem Vorbehalt stehen sollte, dass der Geschädigte nicht bereits vor der Anmietung durch die Beklagte über günstigere Tarife informiert wurde. Weder in dem Schreiben wird auf eine entsprechende vorhergehende Vereinbarung zwischen den Parteien Bezug genommen, noch in dem Antwortschreiben der Klägerin vom 11.10.2006.
Das Schreiben musste deshalb auch nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zu 3) die im Jahr 2005 mit der Übersendung des Preistableaus getroffene vorbehaltlose Vereinbarung für die Zukunft kündigen wollte. Da sich das Schreiben nur auf einen konkreten Schadensfall bezog und zudem das Tableau nicht ausdrücklich angesprochen wurde, musste die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Beklagte zu 3) künftig in allen gleichgelagerten Fällen von der ursprünglichen Vereinbarung abrücken wollte.
Die Aussagen der Zeugin Z. vom 17.12.2008 und 07.01.2009 in den Verfahren vor den Amtsgerichten Bochum und Arnsberg sprechen ebenfalls nicht dafür, dass zum Zeitpunkt der hier fraglichen Anmietung des Ersatzfahrzeuges im September 2007 keine Vereinbarung mehr zwischen den der Klägerin und der Beklagten zu 3) entsprechend dem Tableau aus dem Jahr 2005 bestand oder bereits im Jahr 2005 die Vereinbarung nur unter dem genannten Vorbehalt geschlossen wurde. Die Zeugin hat in beiden Verfahren lediglich bekundet, wie seitens der Klägerin auf die Übersendung des neuen Tableaus im Jahr 2007 (diese erfolgte unstreitig erst nach der Anmietung des hier fraglichen Ersatzfahrzeuges) reagiert wurde. Weil in diesem neuen Tableau der Vorbehalt enthalten gewesen sei, habe die Klägerin sich nicht auf dieses eingelassen. Diese Erklärungen der Zeugin sprechen sogar eher dafür, dass nach der Vereinbarung aus dem Jahr 2005 kein Vorbehalt gelten sollte und die Klägerin deshalb, d.h. wegen der von der Beklagten zu 3) gewünschten Änderung, nicht mit den neuen Bedingungen einverstanden war.
Sonstige Erklärungen der Beklagten zu 3, wegen derer die Klägerin vor der Anmietung des hier fraglichen Fahrzeuges davon ausgehen musste, dass die Beklagte die Vereinbarung aus dem Jahr 2005 kündigen wollte, haben die Beklagten nicht vorgetragen.
Die Geschädigte hat mithin bei der Klägerin ein Fahrzeug zu einem Tarif angemietet, der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) als ersatzfähig vereinbart war. Damit durfte sie entsprechend einem verständigen, wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen in ihrer Lage die anfallenden Kosten für zweckmäßig und notwendig halten. Dem steht es nicht entgegen, dass der Geschädigten mit dem Schreiben der Beklagten zu 3) vom 04.09.2007 „Orientierungshilfen“ für Mietwagenpreise gegeben wurden und ihr – wie die Beklagten dies behaupten – von der Firma Sixt auf Vermittlung der Beklagten zu 3) hin auch ein Angebot über die Anmietung eines Fahrzeuges zu einem günstigeren Preis unterbreitet wurde. Die zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) im Jahr 2005 getroffene Vereinbarung, die aus den genannten Gründen im September 2007 noch Gültigkeit besaß, entfaltete nämlich die Wirkungen eines Vertrages zu Gunsten Dritter. Wird zwischen einem Mietwagenunternehmen und einem Haftpflichtversicherer eine Vereinbarung darüber getroffen, in welchem Umfang Mietwagenkosten von dem Versicherer als ersatzfähig angesehen werden, dann geschieht dies zumindest auch im Interesse der Unfallgeschädigten. Diese haben nämlich den Streit mit dem Unfallgegner und dessen Haftpflichtversicherer darüber auszutragen, ob die angefallenen Mietwagenkosten sich im Rahmen des Erstattungsfähigen halten. Dem Haftpflichtversicherer ist es deshalb verwehrt, sich gegenüber dem Unfallgeschädigten auf diesem unterbreitete oder ihm sonst bekannte günstigere Anmietmöglichkeiten zu verweisen. Hierdurch würde er sich in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Verhalten setzen.
Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. da der Anspruch nicht aus einem Rechtsgeschäft nach § 288 Abs. 2 BGB folgt, können Zinsen nur in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuerkannt werden.
Der zuerkannte Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus den §§ 280, 286 BGB. Dabei ist es unerheblich, ob die Gebührenforderung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits ausgeglichen wurde. Ein Freistellungsanspruch geht auch ohne eine Fristsetzung (§250 Satz 2 BGB) in einen Zahlungsanspruch über, wenn der Schuldner einen Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert und der Geschädigte dann Geldersatz fordert (BGH NJW 2004, 1868 ff.). Die in den Rechtsanwaltskosten enthaltene Mehrwertsteuer (13,34 Euro) kann jedoch entgegen der Auffassung der Klägerin und des von ihr zur Stützung ihrer Auffassung herangezogenen Urteils des Amtsgerichts Gelsenkirchen nicht zuerkannt werden. Die Sicherungsabtretung ist eine echte Abtretung im Sinne des § 398 BGB. Forderungsinhaber ist deshalb die Klägerin. Erst bei dieser sind die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten angefallen. Es handelt sich deshalb bei den Rechtsanwaltskosten nicht um einen Schaden, der der Geschädigten durch eine notwendige Rechtsverfolgung entstanden ist, sondern um einen solchen der der Klägerin selbst entstanden ist (vgl. auch AG Hamburg, 644 C 188/06, Urt. v. 18.09.2006).
Soweit das AG Lüdenscheid.