Mit Urteil vom 20.01.2009 (5 S 110/08) hat das LG Mönchengladbach auf die klägerseits eingelegte Berufung gegen ein Urteil des AG Erkelenz die beteiligte Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 895,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht bestätigt die Anwendung der Schwacke-Liste und lehnt neben der Fraunhofer Tabelle alle von der Versicherung vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen, die Position gegen die Schwacke-Liste einnehmen, ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg.
I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Mietwagenkosten in Höhe von 895,71 € gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr.1 PflVG (jetzt § 115 Abs. 1 S.1 Nr.1 VVG), 398 BGB.
1. Aktivlegitimation:
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Mietwagenkosten aktivlegitimiert. Die Geschädigten haben ihre Ansprüche gegen die Beklagte wirksam an die Klägerin abgetreten, § 398 BGB.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Aktivlegitimation aus den alten, vor Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) geschlossen Sicherungsabtretung ergibt, da die Klägerin aufgrund der neuen Abtretungsvereinbarungen aktivlegitimiert ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Abtretungsvereinbarungen nicht wegen Verstoßes gegen § 2, 3 RDG, der seit dem 01.07.2008 zur Anwendung kommt, in Verbindung mit § 134 BGB nichtig.
Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, indem sie durch das Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, soweit sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 RDG, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremder Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistungen), § 2 Abs. 2 S. 1 RDG.
§ 2 Abs. 2 S.1 RDG, der dem Anwendungsbereich gegenüber § 2 Abs. 1 RDG erweitert („unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1″), findet keine Anwendung, weil die Klägerin den Forderungseinzug nicht als eigenständiges Geschäft (Inkassodienstleistungen) betreibt. Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. Zu ihrer Haupttätigkeit gehört die Autovermietung, während sich die Forderungseinziehung als bloße Nebenleistung darstellt (vgl. § 5 RDG; AG Bonn, Urteil vom 13.11.2008 – 2 C 236/08 – Bl. 250 ff. d.A.). Einschlägig ist vielmehr § 2 Abs. 1 RDG. In diesem Zusammenhang kommt es entgegen der Auffassung der Beklagten, die sich auf ein Urteil des AG Frankfurt vom 22.08.2008 (32 C 357/08 – 72, Bl. 264 ff. d.A.) bezogen hat, nicht darauf an, ob die Angelegenheit eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Maßgeblich ist primär die Frage, ob es sich um die Tätigkeit in einer fremden oder einer eigenen Angelegenheit handelt. Dass das Tatbestandsmerkmal der fremden Angelegenheit gesondert zu prüfen ist, folgt daraus, dass eine Tätigkeit in einer eigenen Angelegenheit, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, keine registrierungspflichtige Rechtsdienstleistung darstellt. Das bedeutet, dass das Tatbestandsmerkmal „rechtliche Prüfung des Einzelfall“ erst dann zum Tragen kommt, wenn eine Tätigkeit in einer konkreten fremden Angelegenheit bejaht wurde. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist mithin die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Angelegenheit vorliegt. Diese Abgrenzung richtet sich nach Auffassung der Kammer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2006, 1726), die zu Art. 1 § 1 RBerG ergangen ist, weil das Merkmal „fremde Angelegenheit“ durch die neue Rechtslage nach dem RDG keine Änderung erfahren hat.
Danach gelten folgende Grundsätze:
Der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für verunfallte geschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, bedarf der Erlaubnis nach Artikel 1 § 1 I RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderung erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen gegen die Kunden verrechnet. Die Ausnahmevorschrift des Artikel 1 § 5 Nr.1 RBerG kommt ihm nicht zugute. Bei der Beurteilung, ob die Abtretung den Weg zu einer erlaubnispflichtigen Besorgung von Rechtsangelegenheiten eröffnen sollte, ist nicht allein auf den Wortlaut der getroffenen vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten dieser zu Grunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die es vermeidet, dass Art.1 § 1 RberG durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze umgangen wird. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Denn damit werden dem Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten. Allerdings ist es durchaus zulässig, dem praktischen Bedürfnis nach einer gewissen Mitwirkung des Fahrzeugvermieters bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers Rechnung zu tragen (BGH a.a.O). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist im Streitfall davon auszugehen, dass die Klägerin keine Rechtsangelegenheiten der Geschädigten, sondern eigene Angelegenheiten aufgrund der ihr nunmehr eingeräumten Sicherheiten besorgt. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut der Abtretungserklärung (Bl. 235 ff. d.A.). Die Klägerin hat sich nämlich nicht sämtliche Ansprüche des Geschädigten gegen den Schädiger abtreten lassen, die Abtretung ist vielmehr auf die Ersatzansprüche hinsichtlich der Mietwagenkosten beschränkt. Dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Auch aufgrund des weiteren Vorgehens der Klägerin ist eine Umgehung des Rechtsberatungsgesetzes nicht naheliegend. Die Klägerin hat die Geschädigten in allen Fällen zunächst unter Fristsetzung aufgefordert, die Mietwagenkosten auszugleichen. In diesen Schreiben ist der Hinweis, dass der Geschädigte für die Regulierung des Schadens und die Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche verantwortlich bleibt, nochmals enthalten (Bl. 16 d.A.).
Soweit das Amtgericht hierzu aufgrund der Gesamtumstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Antwortschreiben der Geschädigten, im Ergebnis meint, es handele sich lediglich um Scheinerklärungen, so kann die Kammer dem nicht folgen. Die Schlussfolgerung des Amtsgerichts, die beanstandungslose Hinnahme solch „offenkundig haltloser Forderungszurückweisungen“ impliziere die fehlende Ernsthaftigkeit der Forderungsdurchsetzung, steht im Widerspruch zu den vom BGH im Urteil vom 04.04.2006 (NJW 2006, 1726) gestellten Anforderungen. Danach führt der Umstand, dass der Autovermieter den beklagten Haftpflichtversicherer sofort gerichtlich in Anspruch nimmt, nachdem der Geschädigte auf eine Mahnung keine Reaktion gezeigt hatte, nicht zur Annahme einer Scheinerklärung. Folglich kann in den vorliegenden Fällen, in denen die Geschädigten eine Zahlung – wenn auch ohne triftigen Grund – ablehnten, nichts anderes gelten. Entscheidend ist, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Geschädigte gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt es, wenn die Geschädigten – wie vorliegend – trotz Zahlungsaufforderung nicht leisten.
Soweit die Beklagte in der Berufung erstmals vorträgt, die Klägerin habe die Geschädigten zu entsprechenden Scheinerklärungen angehalten, so ist dieser Vortrag zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da er von der Klägerin nicht bestritten wurde (BGH NJW 2008, 3434). Jedoch ist dies unbeachtlich, da die Klägerin erneut Abtretungen vorgelegt hat, in denen die Geschädigten erklären, dass sie zur Zahlung der restlichen Mietwagenkosten nicht bereit seien, und die Beklagte diesbezüglich nicht den Vorwurf erhoben hat, es handele sich um Scheinerklärungen. Die Kammer hat auch aufgrund der übrigen Umstände – wie zuvor dargelegt wurde – keinen Anlass, an der Ernsthaftigkeit der Erklärungen der Geschädigten zu zweifeln. Wenn die Klägerin nunmehr aufgrund der ihr eingeräumten Sicherheiten die Beklagte in Anspruch nimmt, liegt darin keine Besorgung einer Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern einer eigenen Angelegenheit des Mietwagenunternehmens (BGH, a.a.O.). Soweit das Amtsgericht ferner meint, aus den weiteren, beim Amtsgericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten folgern zu können, dies begründe einen gewissen Anschein für die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, so kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Wenn die Klägerin nach dem oben Gesagten, keine fremden sondern eigene Rechtsangelegenheiten besorgt, dann ändert sich daran nichts durch den Umstand, dass die Klägerin als Mietwagenunternehmen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt, in denen sie aus abgetretenem Recht gegen Haftpflichtversicherer vorgeht. Denn die Klägerin realisiert damit lediglich die ihr eingeräumten Sicherheiten. Es ist nicht ersichtlich, ab welcher Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von einer unerlaubten Rechtsbesorgung ausgegangen werden sollte, so dass sich mit dieser Argumentation nicht einmal eine indizielle Wirkung für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten herleiten lässt.
2. Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B. NZV 2006, 463) kann der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann. Ausgangspunkt für die Betrachtung bildet der am Markt übliche Normaltarif. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist es zulässig, zu dessen Bestimmung in Ausübung tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO auf das gewichtete Mittel (jetzt Modus) des „Schwacke- Automietpreis- Spiegels“ (im folgenden: Schwacke- Liste) im Postleitzahlengebiet des Geschädigten zurückzugreifen (BGH NVZ 2006, 463; BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln NZV 2007,199).
a)
Wie die Kammer bereits mehrfach festgestellt hat (Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08 – Juris), ist die Schwacke- Liste 2006 grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage. Soweit die Beklagte die Schwacke- Liste 2006 nicht für anwendbar hält und meint, dass bei der Erhebung der Daten gravierende Mängel vorgelegen hätten, kann sie hiermit – jedenfalls für den Schadensfall 4 (T.) – nicht durchdringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2008, 1519) bedarf die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können (speziell der Schwacke- Liste), nämlich nur dann der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass sich geltend gemachte Mängel auf den zu entscheidenden Fall ausgewirkt haben. Das ist vorliegend zu verneinen.
Die Beklagte hat die Schwacke- Liste 2006 im Wesentlichen damit angegriffen, dass sie nicht nach den Regeln der wissenschaftlichen Marktforschung erhoben worden sein soll, und sich hierzu auf verschiedene Privatgutachten und Untersuchungen berufen. Die Angriffe gehen aus folgenden Gründen fehl:
Das Oberlandesgericht Köln hat sich in seinem Urteil vom 10.10.2008 (6 U 115/08– Juris) mit dem Gutachten Prof. Dr. Klein auseinandergesetzt und ausgeführt, dass das Gutachten einer Heranziehung der Schwacke- Liste nicht entgegenstehe, weil dieses sich allein mit deren allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetze, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den konkreten Einzelfällen zu bieten. Dem schließt sich die Kammer an, da generelle Einwendungen gegen die Methodik einer Schätzgrundlage nur dann erheblich sind, wenn dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Hieran fehlt es bei dem Gutachten Prof. Dr. Klein vom 10.05.2007.
Soweit das Oberlandesgericht Köln (a.a.O.) den „Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2008″ des Fraunhoferinstituts seiner Schätzung zugrundegelegt hat, hat dies auf den Rechtsstreit keine Auswirkungen. Die Daten des Mietpreisspiegels des Fraunhoferinstituts wurden von Februar bis April 2008 erhoben, so dass sie für die Anmietung im hiesigen Fall, die im Februar 2007 stattfand, nicht relevant sind (vgl. hierzu LG Mönchengladbach, Urteil vom 14.10.2008 – 5 S 64/08– Juris).
Gleiches gilt für die von der Beklagten vorgelegte Studie des Dr. Zinn, die sich mit der Schwacke- Liste 2007 auseinander setzt, die vorliegend nicht zur Anwendung kommt.
Die Gutachten Dr. Priester, Fischer und Thalhammer sind nicht geeignet, die Schwackeliste 2006 in Frage zu stellen, da es sich mangels Bezug zu den hier zu entscheidenden Fällen nicht um einen konkreten Tatsachenangriff handelt. Es handelt sich um Sachverständigengutachten aus anderen Rechtsstreitigkeiten, die einen anderen örtlichen Markt und einen anderen Erhebungszeitraum betreffen.
b)
Der Auffassung der Beklagten ist indes teilweise zuzustimmen, soweit es um die Frage geht, ob die Schwacke- Liste 2006 als Schätzgrundlage für die Schadensfälle 1 (XXX), 2 (XXX) und 3(XXX) heranzuziehen ist. Die Anmietung in diesen Schadensfällen erfolgte im Jahr 2005 bzw. im Januar 2006, also vor der Veröffentlichung der Schwacke- Liste 2006. Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Urteil vom 18.03.2008 (15 U 145/07 – Juris) überzeugend ausgeführt, dass die Schwacke- Liste 2006 nur eine geeignete Schätzgrundlage für Anmietungen ab April/Mai 2006 sein kann, weil die Mietpreise in dieser Zeit erhoben worden seien und für die Bestimmung der Schadenshöhe der Zeitpunkt des Schadenseintritts maßgeblich sei. Die Kammer folgt dieser Auffassung und hält an ihrer bisherigen Rechtsprechung, wonach für Schadensfälle aus dem Jahr 2005 wegen der größeren Zeitnähe die Schwacke- Liste 2006 maßgeblich sei (z.B. Urteil vom 15.01.2008 – 5 S 95/07 – Juris) nicht aufrecht. Das hat zur Folge, dass für die Schadensfälle 1,2 und 3 die Schwacke- Liste 2003 zur Anwendung kommt und nur für den Schadensfall 4, dem eine Anmietung im September 2006 zugrunde liegt, die Schwacke- Liste 2006 als geeignete Schätzgrundlage angesehen wird.
c)
Bei der Abrechnung der Mietwagenkosten sind die sich bei mehrtätiger Vermietung ergebenden Reduzierungen nach der Schwacke- Liste nach Wochen-, 3- Tages- und Tagespauschale zu berücksichtigen anstelle einer Multiplikation des Tagessatzes mit der Anzahl der Miettage (OLG Köln NZV 2007, 199).
Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Nebenkosten (Voll- und Teilkaskoversicherung, Zustellung und Abholung, Zusatzfahrer) sind gleichfalls erstattungsfähig und nach der Nebenkostentabelle der Schwacke- Liste zu berechnen (OLG Köln NZV 2007, 199).
Die Geschädigten haben jeweils klassentiefere Fahrzeuge angemietet, so dass im Wege der Vorteilsausgleichung keine ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen sind.
d)
Die Kammer hält einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Höhe von 20 % für angemessen, um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zur „normalen“ Autovermietung angemessen zu berücksichtigen.
Der Geschädigte verstößt noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zum Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa fehlende Sicherheit oder nicht feststehende Mietzeit u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind (z.B. BGH NJW 2006, 2621). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Wirtschaftlichkeitsgebots bei Inanspruchnahme des Unfallersatztarifs eine generelle Betrachtungsweise geboten und nicht auf den konkreten Fall abzustellen.
Dass danach aufgrund der Besonderheiten der Unfallsituation in der Regel ein höherer Mietwagenpreis als der Normaltarif zur Schadensbeseitigung im Sinne des § 249 Abs. 2 S.1 BGB erforderlich ist, steht nicht mehr grundsätzlich in Streit (OLG Köln NZV 2007,199). Diese betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung kann in Form eines pauschalen Aufschlags auf den Normaltarif erfolgen, dessen Höhe wiederum der bei der Schadensabrechnung besonders freigestellte Tatrichter gemäß § 287 ZPO schätzen kann (BGH NZV 2006, 526).
Ein solcher pauschaler Aufschlag ist entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig davon, in welchem Umfang in konkreten Fall unfallbedingte Zusatzleistungen der Klägerin in Anspruch genommen wurden, erstattungsfähig.
Allein eine solche Handhabung erscheint praktikabel und notwendig, um die Schadensabwicklung zu vereinheitlichen und zu erleichtern und um die Besonderheiten der Kosten und Risiken des Unfallersatzfahrzeuggeschäfts im Vergleich zum Normalgeschäft angemessen zu berücksichtigen (OLG Köln NZV 2007,199). Das steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NZV 2008, 23), der insoweit ausgeführt hat, dass es keine Rolle spiele, ob der Betroffene persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, in Anspruch genommen habe.
Die Kammer veranschlagt den pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif in Abweichung ihrer bisherigen Rechtsprechung (15 %, vgl. Urteil vom 10.01.2006 – 5 S 127/04 – Juris) nunmehr mit 20 % und folgt damit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln (z.B. NZV 2007, 199). Soweit die Kammer in ihrem Urteil vom 15.01.2008 (5 S 95/07) einen pauschalen Aufschlag von 30 % akzeptiert hat, beruhte dies darauf, dass die vom Amtsgericht in erster Instanz zugesprochene Höhe des Aufschlags im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden ist, so dass die Kammer keine Veranlassung hatte, insoweit eine Überprüfung vorzunehmen.
e)
Der erstattungsfähige Aufwand errechnet sich auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wie folgt:
…. folgt Berechnung
……….
Gesamte Restforderung zu 1. bis 4.: 895,71 €
Soweit das LG Mönchengladbach.