Mit Urteil vom 25.03.2009 (423 C 2364/09) hat das AG Dortmund die HUK-Coburg Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 128,00 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtliche RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle sowie die Zinn´sche Erhebung ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten gem. § 398 BGB in Verbindung mit §§115 VVG, 7, 17 StVG, 249 BGB Zahlung von 128,00 € verlangen.
Die klagende Partei ist aufgrund der erfolgten Abtretung aktivlegitimiert. Es liegt auch kein Verstoß gegen das ehemalige Rechtsberatungsgesetz bzw. das nunmehr anwendbare Rechtsdienstleistungsgesetz vor. Geht es einem Mietwagenunternehmen -wie vorliegend – im wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, so besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit (BGH Urteil vom 05.07.2005 zum Aktenzeichen VI ZR 173/04).
Die Klägerin kann von der Beklagten Zahlung von weiteren 128,00 € verlangen. Durch die vorgerichtliche Zahlung hat die Beklagte nicht sämtliche Ansprüche ausgeglichen, die der geschädigten Zedentin entstanden waren.
Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH Versicherungsrecht 2008, 699, 700).
Der Geschädigte hat nachdem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot im Rahmen des ihm zumutbaren stets den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen.
Dies bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges innerhalb eines gewissen Rahmens grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (BGH Urteil vom 14.10.2008 zu VI ZR 308/07).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann die Frage, ob ein Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist, offen bleiben, wenn fest steht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gem. § 254 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemutet werden kann (BGH NJW2008, 2910). Bietet ein Mietwagenunternehmer nur einen einheitlichen Tarif an, so ist ein Vergleich dieses Tarifs mit dem am Markt erhältlichen Normaltarifen vorzunehmen, unabhängig wie der Tarif des Mietwagenunternehmens genannt ist. Ein Aufschlag wegen besonderer unfallbedingter Aufwendungen ist in einem solchen Fall nicht zu tätigen, da mangels Vorhaltens anderweitiger tarifspezifischer unfallbedingter Aufwendungen von Mietwagenunternehmen gerade nicht getätigt werden (BGH Urteil vom 09.05.2006 zu VI ZR 117/05).
Mietet ein Verkehrsunfallgeschädigter bei einem Autovermieter ein Ersatzfahrzeug zu einem überhöhten Preis an, ohne sich nach der Höhe der Mietwagenkosten anderweitig erkundigt zu haben, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung, ein günstigerer Tarif sei ihm nicht zugänglich gewesen.
Dem Tatrichter steht es im Rahmen des durch § 287 ZPO eingeräumten Schätzungsermessens frei, ob er zu Bestimmung der Höhe erforderlicher Mietwagenkosten auf den Schwacke-Mietpreisspiegel aus dem Jahre 2003 oder aus dem Jahre 2006 zurückgreift.
Bedenken gegen eine Schätzungsgrundlage muss nicht durch Beweiserhebung nachgegangen werden, wenn eine andere geeignete Schätzgrundlage zur Verfügung steht (BGH Urteil vom 14.10.2008 zu VI ZR 308/07).
Nach den vorstehenden Grundsätzen steht der Klägerin zumindest noch ein restlicher Zahlungsanspruch von 128,00 € zu.
Nach der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichtes Dortmund (Urteil vom 03.07.2008 zum Aktenzeichen 4 S 29/08; Amtsgericht 425 C 6299/07), der sich das Gericht anschließt, ist der Vergleich des in Anspruch genommenen Mietwagenersatztarifs mit dem am Ort erhältlichen Normaltarif anhand der Schwacke-Liste 2007 zugrunde zu legen.
Das Gericht schließt sich der Rechtsprechung der Berufungskammer des Landgerichtes Dortmund an.
Die Beklagtenseits vorgelegten anderweitigen Erhebungen können eine Beweisaufnahme zur Erhebung der ortsüblichen Miete im Bereich des Normaltarifes nicht begründen.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des BGH und auch des Landgerichtes Dortmund bildet die Schwacke-Liste 2006 – in Kenntnis der Beklagtenseits vorgetragenen anderweitigen Erhebungen von Dr. Zinn und des Fraunhofer Instituts – eine geeignete Schätzgrundlage um im Rahmen des § 287 ZPO die Erforderlichkeit der Mietwagenkostenhöhe bestimmen zu können. Da die Anmietung des Mietkraftfahrzeuges zu Beginn des Jahres 2008 erfolgt ist, ist die Schwacke-Liste 2007 als sachnähere Liste heranzuziehen.
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen ergibt sich daher folgende Berechnung:
- – 2 Tagestarife á 70,99 € = 141,94 €
- – 2 Tage Vollkasko á 19,70 € = 39,40 €
- – 2 Tage Zusatzfahrer á 17,84 € = 35,68 €
- – Zustellung und Abholung je 22,97 € = 45,94 €
Insgesamt: 262,96 €
abzüglich gezahlter 123,14 €
ergibt einen Restzahlungsanspruch von 139,82 €
Da die Klägerin lediglich einen Restzahlungsanspruch von 128,00 € geltend macht und die nach der Schwacke-Liste berechtigte Restzahlung noch 139,82 € betragen würde, kann der Klägerin nicht entgegengehalten werden, sie habe bei der Anmietung einen überteuerten Tarif – insgesamt – gewählt.
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Klägerin auch berechtigt, die erforderlichen Kosten inklusive der Zusatzkosten für einen 2. Fahrer und die Zustellung bzw. Abholung des Mietfahrzeuges für die Vergleichsrechnung einzustellen.
Diese Kosten, deren Anfall schlüssig dargelegt ist, sind üblich und werden nach der Schwacke-Liste 2007 in der vorhergehend berechneten Höhe grundsätzlich dem Kunden in Rechnung gestellt.
Der Klägerin kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Zedentin eine günstigere Anmietmöglichkeit vor Anmietung des Mietkraftfahrzeuges angeboten wurde. Denn insoweit ist die Geschädigte nicht verpflichtet gewesen, das – im Übrigen nicht schlüssig dargelegte – Ersatzangebot seitens der Beklagten anzunehmen. Die Beklagte trägt nicht einmal vor, um welche Vermietfirma und um welches konkrete Mietwagenunternehmen zu welchen Mietbedingungen es sich gehandelt hat.
Darüberhinaus ist die geschädigte Zedentin berechtigt gewesen, ein anderweitiges Mietwagenangebot in Anspruch zu nehmen, sofern es sich im Rahmen der durchschnittlichen Normalkosten bewegt. Dies ist – wie vorliegend – dargelegt – der Fall gewesen.
Die Klägerin kann allerdings einen besonderen Aufschlag auf die Kosten nicht verlangen. Ein solcher Aufschlag aufgrund der Unfallsituation ist nicht zu tätigen, da Kläger-seits keine ausreichenden Umstände vorgetragen wurden, die erkennen lassen, dass unfallspezifische Sonderleistungen erbracht wurden. Darüber hinaus ist der klägerische Anspruch der Höhe nach auch begründet, ohne einen solchen Aufschlag anzunehmen.
Da der berechtigte Anspruch der Zedentin durch die vorgerichtliche Zahlung nicht vollständig ausgeglichen wurde, war die Beklagte zur Zahlung von weiteren 128,00 € zu verurteilen.
Die Zinsforderung folgt aus § 288 BGB. Weitergehende als die tenorierten Zinsen waren der Klägerin nicht zuzusprechen.
Die Klägerin hat nicht schlüssig dargetan, dass ein vorheriger Verzugsbeginn vorgelegen hat. Allein das Übersenden einer Rechnung des Mietwagenunternehmens an die Beklagte kann einen Verzug zu Lasten der Beklagten nicht begründen. Daher ist als Verzugseintritt dasjenige Datum zu nehmen, an dem die Beklagte lediglich die Teilzahlung erbracht hat. Durch die Teilzahlung hat die Beklagte zu erkennen gegeben, keine weitere Zahlung leisten zu wollen, so dass diese Verweigerung der vollständigen Zahlung als Selbstmahnung zu werten ist und den Verzug begründet.
An vorgerichtlichen Kosten steht der Klägerin gem. § 288 BGB lediglich ein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten in Höhe von 39,00 € (Netto) zu. Denn insoweit ist zu beachten, dass die Anwaltskosten durch die Beauftragung durch die Klägerin entstanden sind. Diese Beauftragung erfolgte nach Abtretung des Anspruchs und ausweislich des vorgelegten Schreibens vom 28.01.2009 haben die Klägervertreter sich explizit für die Klägerin als Zessionarin gemeldet und nicht für die Zedentin. Dementsprechend kommt es auch nicht darauf an, ob die Zedentin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, vielmehr ist entscheidend, dass die Klägerin aufgrund ihrer Rechtsform Vorsteuer abzugsberechtigt ist und daher Mehrwertsteuer nicht geltend machen kann.
Soweit das AG Dortmund.