Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier nun ein prima Urteil zum Sachverständigenhonorar aus Straubing. Und wieder einmal wollte die HUK-Coburg ihre irrige Rechtsansicht zu den erforderlichen Sachverständigenkosten durchsetzen und ist jämmerlich gescheitert. Der zuständige Richter hat vorbildlich den Resthonoraranspruch des Geschädigten, hier abgetreten an den klagenden Sachverständigen, herausgearbeitet. Allerdings ist ihm bei der Fälligkeit des Anspruchs ein Fehler unterlaufen. Der BGH hat bereits mit Beschluss vom 18.11.2008 – VI ZB 22/08 – [ dieser Blog informierte darüber bereits am 18.12.2008 sowie am 29.12.2008] entschieden, dass die Fälligkeit des erforderlichen Geldbetrages sofort mit der Rechtsgutverletzung eintritt, wenn der Geschädigte wegen der Beschädigung einer Sache Wiederherstellung gem. § 249 I BGB oder den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag nach § 249 II BGB verlangen kann(BGH aaO. Rdnr. 9). Das heißt mit dem Unfall, praktisch eine logische Sekunde später, ist der Schadensersatzanspruch fällig. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst später festgestellt werden kann, weil etwa Schadensgutachten eingeholt werden müssen, ändert daran nichts ( vgl. BGH aaaO.). Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug nach § 286 BGB des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers herbeiführen und ggfls. die Verzugsfolgen gem. §§ 287, 288 BGB geltend machen (vgl. BGH DS 2009, 29 ff. m. Anm. Wortmann). Hinsichtlich der Nebenfolgen hätte daher der zuständige Richter diese ebenfalls zusprechen müssen. Ansonsten aber ein hervorragendes Urteil. Wegen seiner Ausfühlichkeit der Prüfungen zum RDG und zu den Restsachverständigenkosten sollte dieses Urteil in juristischen Fachzeitschriften ebenfalls einer breiten Leserschaft zugänglich gemacht werden.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht Straubing
Az.: 005 C 730/11
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger
– Kläger –
gegen
HUK- Coburg, Haftpflicht- Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a.G., vertreten durch d. Vorstand, Bahnhofsplatz 1, 96444 Coburg
– Beklagte –
wegen Forderung
erlässt das Amtsgericht Straubing durch den Richter … am 19.09.2011 auf Grund des Sachstands vom 25.08.2011 ohne mündliche Verhandlung gemäß § 495a ZPO folgendes
Endurteil
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 176,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17,08.2011 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 176,43 € festgesetzt.
(abgekürzt nach § 313a Abs, 1 ZPO)
Entscheidungsgründe
Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.
I.
Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 28.08.2008 im Amtsgerichtsbezirk Straubing. Die Haftung der Beklagten zu einer Quote von 100 % ist unstreitig. Der Kläger hat im Rahmen des Unfallgeschehens ein Sachverständigengutachten zur Schadenshöhe am Kfz des Geschädigten erstattet und sich im Wege der Sicherungsabtretung vom Geschädigten den Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte abtreten lassen. Für das Gutachten wurde eine Rechnung über 612,18 € brutto gestellt, hiervon hat die Beklagte 445,75 € bezahlt.
Die Klägerin begehrt in der Hauptsache 176,43 € restliche Sachverständigenkosten. Die Beklagte beantragt Klageabweisung.
Die Sachverständigenkosten seien überhöht. Die Geltendmachung der Forderung durch die Klägerin verstoße darüber hinaus gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz.
Ergänzend wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch aus §§ 7, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG bzw. § 115VVG, § 398 BGB.
1.
Der Kläger ist aufgrund der mit Schreiben vom 11.08.2011 vorgelegten wirksamen Sicherungsabtretung aktivlegitimiert (vgl. BGH NJW 2011, 2713).
Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) mit der Folge der Nichtigkeit der Abtretung gemäß § 134 BGB liegt nicht vor.
Bei der von der Klägerin vorgenommenen Geltendmachung der Sachverständigenkosten handelt es sich zwar um eine Tätigkeit in einer fremden Angelegenheit gemäß § 2 ses Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Denn bei der Unterscheidung, ob eine Forderung für eigene oder fremde Rechnung abgetreten wird, ist auf die im Einzelfall abgeschlossenen Verträge abzustellen. Entscheidend ist hierbei, ob die Forderung endgültig auf den Erwerber übertragen wird und er insbesondere auch das Bonitätsrisiko übernehmen will (BT-Drucksache 16/3655, S. 48 f.). Da im vorliegenden Fall die Abtretung nicht an Erfüllungs Statt, sondern lediglich erfüllungshalber erfolgt ist und die Klägerin nicht das wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernommen hat, ist lediglich von einer Abtretung zu Einziehungszwecken auszugehen. Die von der Klägerin zu der Beitreibung der Forderung übernommene Tätigkeit setzt auch eine Einzelfallprüfung im Sinne des § 1 RDG voraus. Ausreichend ist insoweit, dass sich eine Einzelfrage ergibt, deren Beantwortung eine juristische Subsumtion und besondere Rechtskenntnisse erfordert, auch wenn sich diese lediglich auf einem geringfügigen Teilbereich erstrecken (BT-Drs. 16/3655, S, 48 f.). Im vorliegenden Fall erfordert die von der Klägerin übernommene Tätigkeit bezüglich der Frage der Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten juristische Fachkenntnisse.
Da die von der Klägerin übernommene Tätigkeit jedoch die Voraussetzungen des § 5 RDG erfüllt, stellt sie sich als erlaubt dar. Danach sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- und Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist gemäß § 5 RDG nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Bei der Geltendmachung der Sachverständigenkosten durch die Klägerin aus abgetretenem Recht ist danach von einer Nebenleistung auszugehen. Gerade wenn es zum Streit über die Höhe der Sachverständigenkosten kommt, wird der Zusammenhang zwischen der Geltendmachung der Forderung und der Erstattung des Gutachtens selbst evident. Denn der Sachverständige ist eher als sein Kunde in der Lage, darzulegen und zu beweisen, dass er für die erbrachte Hauptleistung die in Rechnung gestellte Vergütung tatsächlich verdient hat. Es ist im übrigen davon auszugehen, dass der Gesetzgeber durch die Schaffung des § 5 RDG die Einziehung von Kundenforderungen in bestimmten Fällen,in denen eine Sicherungsabtretung erfolgt ist, zulassen wollte. In der Gesetzesbegründung findet sich der Hinweis, dass ein Anwendungsfall der aus Nebenleistung zulässigen Inkassotätigkeit die Geltendmachung von Sachverständigenkosten im Bereich der Unfallschadensregulierung ist (BT-Drs. 16/3655, S. 53; Säbel, Oliver NZV 2006, 6 ff.; AG Saarlouis, Urteil vom 4.6.2010, Az. 29 C 598/10; vgl. auch LG Köln NJW 2011, 1457).
Darüber hinaus ist die Beklagtenseits zitierte Entscheidung des LG Stuttgart, SP 2011, 148 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Tragende Erwägung des Urteils war nämlich, dass bei Mietwagenkosten nicht absehbar sei, inwieweit der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach strittig bleibe. Besonders stelle sich die erforderliche Dauer der Mietwagennutzung dar (vgl. LG Stuttgart, a. a. O. Ziffer 2.b.). Dieses Problem stellt sich bei Schadensgutachten jedoch nie.
2.
Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten für die Schäden aus dem Verkehrsunfall steht außer Streit.
3.
In der Hand des Geschädigten bestünde gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 1,2 BGB, §§ 1,3 Nr. 1 PflVG bzw. §115 VVG ein Anspruch auf Ersatz der Gutachterkosten in zugesprochener Höhe.
a.
Die Kosten des vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachtens sind dem Grunde nach erstattungsfähig. Der Geschädigte hatte das Recht, ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes zu erholen. Nach § 249 II 1 BGB hat der Schädiger den zur Wiederherstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag zu zahlen und nicht die vom Geschädigten bezahlten Rechnungsbeiträge zu erstatten. Wahrt der Geschädigte den Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen, sind allerdings weder der Schädiger noch das Gericht im Schadenersatzprozess berechtigt, eine Preiskontrolle durchzuführen (BGH NJW 2007, 1450 [1451]). Ein nach einem Verkehrsunfall in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ist als erforderlicher Herstellungsaufwand i.S.d. § 249 II BGB anzusehen (BGH, a.a.O.), Der Geschädigte kann von dem Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die von dem Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen (BGH, a.a.O., [1452]). Diesen Anforderungen wird das klageweise geltend gemachte Honorar gerecht.
Bei dem abgerechneten Honorar für die Gutachtenserstellung handelt es sich nach durch Schätzung gem. § 287 ZPO gewonnener Überzeugung um den erforderlichen Geldbetrag i.S.d. § 249 II 1 BGB. Als Grundlage der Berechnung ist auf die BVSK-Honorarbefragung abzustellen. Diese Befragung stellt eine geeignete Schätzungsgrundlage dar. Das vorliegend angesetzte Grundhonorar hält sich entsprechend der zugrundezulegenden Schadenshöhe im Rahmen der Schätzungsgrundlage.
c.
Der Beklagten ist es im Verhältnis zum Geschädigten verwehrt, sich auf eine vermeintliche Überhöhung der Sachverständigengebühren zu berufen (Palandt-Heinrichs, § 249 Rn. 58 m.w.N.). Es ist nämlich einem Geschädigten vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, „Marktforschung“ zu betreiben und in jedem Fall mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen, § 254 BGB analog. Ein Preisvergleich dürfte ohne vorherige Begutachtung des Fahrzeugs durch mehrere Sachverständige auch nur schwer möglich sein. Zudem fehlen Tarifübersichten, anhand derer der Kunde sich informieren könnte. Der Streit über die Höhe der geltend gemachten Sachverständigenkosten kann daher nicht auf dem Rücken des Geschädigten ausgetragen werden (OLG Naumburg, a.a.O.). Der Sachverständige ist ebenso wie der Mietwagenunternehmer auch kein Erfüllungsgehilfe des Geschädigten, dessen etwaiges Verschulden ihm nach §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278 BGB zugerechnet würde. Zwar darf ein Geschädigter auf Kosten des Schädigers nicht jeden beliebigen Preis vereinbaren. So lange für ihn allein als Laien jedoch nicht erkennbar ist, dass der Sachverständige sein Honorar geradezu willkürlich festsetzt, Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen oder dem Geschädigten selbst ein Auswahlverschulden zur Last fällt, kann der Geschädigte vom Schädiger den Ausgleich gezahlter Aufwendungen bzw. Freistellung hiervon verlangen (Grunsky, NZV 2000, 4 [5]; OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471; OLG Naumburg, a.a.O.). Die Gegenmeinung (AG Hagen, NZV 2003, 144 [145 f.]) berücksichtigt insoweit nicht, dass es dem Geschädigten bei Sachverständigengutachten mangels Vergleichsmöglichkeiten – wie oben ausgeführt – noch weniger als bei Mietwagenkosten überhaupt möglich sein dürfte, vor der Auftragserteilung die Angemessenheit einer Vergütung zu beurteilen. Es ist dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, die Schadensabwicklung stets in die Hände des Schädigers bzw. dessen Versicherung zu legen.
d.
Es kommt auch nicht darauf an, ob die vom Kläger erstellte Honorartabelle vertraglich vereinbart wurde oder ob es sich um eine Bestimmung nach billigem Ermessen im Rahmen des § 315 BGB handelt. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden des Geschädigten bei der Beauftragung des Klägers vor. Bei dem eingesetzten Sachverständigen handelt es sich ausweislich seines Briefkopfes um ein „Kfz-Sachverständigenbüro“. Konkrete Zweifel an der Seriosität der Preisgestaltung des Klägers mussten daher beim Geschädigten nicht aufkommen. Auch steht die Höhe des geltend gemachten Honorars nicht derart in einem Missverhältnis hätte auffallen müssen. Aus einer Relation zwischen der Sachverständigenrechnung und dem Schaden kann sich bereits denklogisch kein Anhaltspunkt für eine Überhöhung der geltend gemachten Kosten ergeben. Gerade bei geringen Schäden kann es nach der Lebenserfahrung aus technischer Sicht besonders schwierig sein, die Erforderlichkeit einer Reparatur zu begründen.
e.
Die Vereinbarung und Anwendung einer Mischkalkulation verstößt auch nicht gegen § 315 BGB oder eine andere Obliegenheit des Geschädigten zur Schadensgeringhaltung. Denn in der BVSK-Honorarbefragung 2008/2009 wird ebenfalls von einer Mischkalkulation ausgegangen, wenn dort Grundhonorar und Nebenkosten getrennt ausgewertet werden. Ein Vertragsschluss zu Abrechnungsmodalitäten, wie sie der BVSK seiner Marktuntersuchung zu Grunde liegt, kann weder gegen die Anforderungen der Billigkeit noch gegen eine Schadensgeringhaltungspflicht verstoßen.
f.
Vorliegend wurden Reparaturkosten in Höhe von netto 2.945,81 € im Gutachten ermittelt. Unter diesen Umständen erscheint auch die Beauftragung eines Sachverständigen aus Sicht des Geschädigten nachvollziehbar. Weiter ist auch hinsichtlich der Höhe von Unangemessenheit nicht auszugehen. Die entsprechenden Werte des Grundhonorars und der Nebenkosten liegen noch in dem Bereich, in welchem nach der BVSK-Honorarbefragung eine Abrechnung möglich ist.
g.
Hinsichtlich der Nebenkosten konnte der Geschädigte die entsprechende Rechnungsstellung der Höhe nach nicht beeinflussen. Es liegt insoweit ein Fall des sog. Werkstattrisikos vor. Etwaige Verletzungen vertraglicher Nebenpflichten durch zu lange Anfahrtswege lösten allenfalls einen Schadensersatzanspruch aus, welchen schadensmindernd gelten zu machen dem Geschädigten selbst nicht zumutbar ist. In der Hand des Geschädigten bestünden daher die Gutachterkosten auch in der vom Kläger abgerechneten Art und Weise. Dies gilt aus den oben genannten Gründen für Zeitaufwand ebenso wie für Foto-, Schreib- und Fahrtkosten sowie Kosten für Anfragen bei Datenbanken und Dritten, da auch hierauf der Geschädigte keinen Einfluss hat.
4.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn – wie hier – nicht der Geschädigte selbst, sondern der Sachverständige aus abgetretenem Recht vorgeht. Denn geltend gemacht werden die Ersatzansprüche des Geschädigten, die sich durch die Abtretung weder verändern noch umwandeln. Der hierzu von Hörl (NZV 2003, 305 [307]),vertretenen Ansicht, dass der Sachverständige, wenn er auf Grund einer Sicherungsabtretung seinen Vergütungsanspruch gegen den Geschädigten beim Schädiger/Versicherer selbst geltend macht, die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit seiner Vergütungsbemessung i.S.d. § 315 BGB trägt, kann nicht beigetreten werden. So hat auch das OLG Sachsen-Anhalt (NZV 2006, 546) gegen eine Anwendung des § 315 BGB bei Sicherungsabtretung entschieden (so auch die klägerseits zitierten Urteile des AG Straubing). Bei der Abtretung wie auch der Sicherungsabtretung handelt es sich nämlich um ein Verfügungsgeschäft. Der Gläubiger eines Anspruchs wird ausgewechselt. Hierdurch wird kein Einfluss auf den Rechtsbestand des Anspruchs selbst genommen. Es ist der Rechtsordnung fremd und mit der Normentheorie zur Beweislast nicht vereinbar, dass – wie es Folge der von Hörl vertretenen Ansicht wäre – die Darlegungs- und Beweislast allein von der Frage abhängt, wer hinsichtlich eines bestimmten Anspruchs aktivlegitimiert ist. Die Beklagte ist insoweit auch nicht rechtlos gestellt, da sie sich gegebenenfalls bestehende Rechte des Geschädigten aus §§315 Abs. 3 bzw. 280, 631 Abs. 1, 812 abtreten lassen könnte, analog § 255 BGB (OLG Nürnberg, OLGR 2002, 471). In diesem Fall wäre es dann Sache der Beklagten, darzulegen und zu beweisen, dass und aus welchen Gründen das Honorar tatsächlich zu hoch bemessen ist. Den entsprechenden Anspruch kann die Beklagte hier hingegen nicht mit dem dolo-agit-Einwand dem Kläger entgegenhalten. Der Anspruch besteht nämlich nur in der Hand des Geschädigten, eine Zession dieser Ansprüche ist mit dem Versicherungsvertrag nicht verbunden.
5.
Soweit in den Teilen der Instanzrechtsprechung hinsichtlich der Nebenkosten eine entsprechende Anwendung des JVEG vertreten wird (etwa AG Eggenfelden, Urt. v. 28.4.2010, Az.: 3 C 167/10), steht dies im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2007, 1450). Danach steht einer Übertragung der Grundsätze des JVEG schon entgegen, dass dessen Anwendungsbereich auf die in § 1 JVEG genannten Verfahren beschränkt ist und dass der Privatgutachter im Unterschied zum gerichtlich bestellten Sachverständigen, der zu den Parteien in keinem Vertragsverhältnis steht, dem Auftraggeber nach allgemeinen deliktsrechtlichen und vertragsrechtlichen Grundsätzen haftet. Dagegen unterliegt die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonderregelung des § 839 a BGB, die die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Im Übrigen hat das Landgericht Regensburg in einer jüngst ergangenen Entscheidung entschieden, dass eine entsprechende Kappung der Nebenkosten nicht in Betracht kommt.
6.
Der Kläger hat somit nach Teilerfüllung, § 362 BGB, gegen die Beklagte in der Hauptsache einen Anspruch in tenorierter Höhe.
7.
Die Verurteilung zur Zahlung der Nebenforderung gründet sich auf §§ 280 Abs, 2, 286, 288 BGB. Allerdings war die Beklagte vorprozessual noch nicht in Verzug, da keine ordnungsgemäße Abtretung erfolgt war. Ein Verzug konnte nämlich vor der Vorlage einer ordnungsgemäßen Abtretungserklärung nicht eintreten, weshalb die Klage teilweise abzuweisen war. Es wird insoweit auf den mit Verfügung vom 22.07.2011 erteilten Hinweis sowie die dort zitierte Rechtsprechung Bezug genommen.
Die Klage war daher insoweit abzuweisen. Auch Verzugszinsen sind demnach erst nach Vorlage der ordnungsgemäßen Abtretungserklärung, also ab 16.08.2011 geschuldet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs.2 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG.
Und jetzt bitte Eure Meinungen zu dem Urteil. Kommentiert bitte reichlich
Hi Redaktion,
hi Willi Wacker,
auch ich bin der Meinung, dass das Urteil klasse ist. Ist doch erstaunlich, dass sich überall die Front gegen die HUK-Coburg formiert, und sich die Geschädigten nicht mehr für dumm verkaufen lassen. Nur weiter so. Steter Tropfen höhlt den Stein. Ich habe auch den Eindruck, dass die Richterinnen und Richter nicht mehr jeden Schriftsatz der HUK-Anwälte für bare Münze nehmen. Die Richterschaft ist gegenüber der HUK-Coburg kritischer geworden, habe ich den Eindruck.
Von den Ankündigungen, die Sachverständigenkosten bei den Geschädigten in voller Höhe auszugleichen und wegen der nicht erforderlichen bzw. unangemessenen Beträge zu regressieren, ist noch nichts zu spüren. Man muss es ohnehin auf sich zukommen lassen.
Eine gute Nacht
und Glückauf
Hallo zusammen
bezüglich der Zinsentscheidung leider ein Fehlurteil.
§291 BGB:“Eine Geldschuld hat der Schuldner vom Eintritte der Rechtshängigkeit an zu verzinsen,auch wenn er nicht im Verzug ist;“
Zur Fälligkeit vgl:BGH VI ZB 64/05.
Hallo Herr Kollege Imhof,
in meinem Vorwort zum Urteil hatte ich bereits auf BGH hinsichtlich der Fälligkeit hingewiesen. Ich hatte allerdings auf BGH VI ZB 22/08 – hingewiesen. Prima, zwei, die aufgepasst haben.
Mit freundl. koll. Grüßen
Ihr Willi Wacker
@Richard Ruhrau
„Ich habe auch den Eindruck, dass die Richterinnen und Richter nicht mehr jeden Schriftsatz der HUK-Anwälte für bare Münze nehmen. Die Richterschaft ist gegenüber der HUK-Coburg kritischer geworden, habe ich den Eindruck.“
Hallo Richard,
der Eindruck täuscht sicher nicht, zahlreiche RA und SV haben sich in und um Captain-Huk erklärt und besonders die Redaktion mit Willi Wacker hat dafür gesorgt, dass eine umfangreiche Datenbank an Gerichtsurteilen auch den Richtern u. Richterinnen zur Verfügung steht.
Einen ganz besonderen Dank möchte ich auch den RA der HUK-Coburg aussprechen, welche durch ständiges Vorbringen über die „bösen Buben u. SV vom Captain-Huk“ in ihren Beklagten-Schriftsätzen, die Richterschaft erst auf diesen wunderbaren Blog aufmerksam gemacht haben.
Zudem hat die Huk-Coburg auch dafür gesorgt, dass sich ein eisener Kern von SV u. RA gebildet hat, der dieser unseriösen Privatfirma immer wieder die Grenzen aufzeigt.
Ja,die Huk-Coburg schafft auch Freunde.
Es gibt auch bei „Feinden“ positives zu finden!
Übrigens habe ich gehört, dass die Gerichte auf das papierlose Urteil abstellen wollen, weil der Papierverbrauch den die HUK-COBURG mit ihren verlorenen Prozessen verursacht zuvielen Bäumen das Leben kostet.
LOL,LOL
Hallo Kollege Willi
mit VI ZB 22/08 hast Du recht.
Beide Beschlüsse sollte man aber zusammenheften,denn in VI ZB 64/05 hat der BGH entschieden,dass Anlass zur Klageerhebung besteht wenn:
-das Verhalten des Schuldners
-aus Sicht des Gläubigers
-bei vernünftiger Betrachtung
-hinreichenden Anlass für die Annahme bietet
-er werde ohne Klage
-nicht zu seinem Recht kommen.
Übertragen wir nun einmal-rein gedanklich-diese Voraussetzungen auf das Regulierungsverhalten der HUK bezüglich der Gutachterkosten,dann muss das Unfallopfer doch schon im Zeitpunkt der Entstehung dieser Schadensposition bei vernünftiger Betrachtung der Masse der hier veröffentlichten Urteile zu der Annahme vernünftigen Anlass haben,es werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
Der wahre Wert der hier veröffentlichten Urteile wird m.E.in der Breite noch nicht genügend wahrgenommen und noch nicht genügend umgesetzt!
Wer systematisch immer die gleichen Schadenspositionen mit immer denselben Argumenten völlig beratungsresistent kürzt,der entwertet dadurch den Direktanspruch des VVG,gibt somit seinem Gegner Anlass zur Klage gegen den eigenen VN, läuft Gefahr,einen Kunden zu verlieren und riskiert,neben den Prozesskosten zusätzlich gem.§291 BGB mit Prozesszinsen von derzeit 6,5% belastet zu werden,auch wenn noch kein Verzug eingetreten ist.
Offenbar rechnet sich aber die Beratungsresistenz,weil die Möglichkeiten in der Breite noch zu zögerlich genutzt werden.
Hi DerHukflüsterer,
der letzte Absatz deines Kommentars dürfte doch ein Scherz sein, oder? Es gibt nämlich durchaus Richtungen, die die verstärkte elektronische Bearbeitung bei den Richterinnen und Richtern wünschen. Dann sind sie nämlich auch leichter zu beeinflussen, wenn schon vorgegebene Textbausteine, Urteilshinweise u. a. vorhanden sind. Nein das will der Deutsche Richterbund nicht. Der Richter soll nach wie vor unabhängig sein, auch von vorgegebenen Urteilsdateien,und nur dem Recht und Gesetz unterworfen sein. Tendenzen in der Richtung finde ich gefährlich.
Dann lieber ein paar schwedische Bäume auf der Strecke bleiben lassen als ein paar Unfallopfer mit ihren berechtigten Schadensersatzansprüchen.
Hallo zusammen, kann noch wer hier über Sachverständigen-Honorarkürzungen der HUK berichten, denen in letzter Zeit gar kein Kürzungsschreiben mehr voran ging? Wenn ja, wer kennt den Grund dafür?
Mir wurden ca. 20 Prozent vom Honorar nicht erstattet. Es bleibt mir daher nur, einmal mehr den Verursacher des Unfalls um die Restzahlung zu ersuchen. Was soll`s, lange braucht dieser ja nicht mehr teuer billig versichert zu sein oder billig teuer?
@Richard Ruhrau
„Hi DerHukflüsterer,
der letzte Absatz deines Kommentars dürfte doch ein Scherz sein, oder?
Hi Richard,
brillant und messerscharf analysiert.
Hast Du diese Erkenntnis von den LOL,LOL abgeleitet?
@ SV m.e.
„Hallo zusammen, kann noch wer hier über Sachverständigen-Honorarkürzungen der HUK berichten, denen in letzter Zeit gar kein Kürzungsschreiben mehr voran ging? Wenn ja, wer kennt den Grund dafür?“
Hi SV m.e.,
die Huk-Coburg ist in einem fürchterlichen Sparzwang weil der Winterurlaub und die Auszahlung des Weihnachtsgeldes für Vorstände bevorsteht.
Da die Beträge der Honorarkürzungen für diese Zwecke nicht ausreichen, wurde angeordnet dass man sogar den Aufwand und das Porto für die Kürzungsschreiben einsparen muß? So wurde es mir aus der verlässlichen Quelle des HUK-COBURG Schadenteams mitgeteilt.
@Hukflüsterer
siehe §266 BGB:“Der Schuldner ist zu Teilleistungen nicht berechtigt“.
Zweck:§266 will verhindern,dass der Gläubiger durch mehrfache Leistungen belästigt wird(RG 79,361)
Fazit:Der Gläubiger ist berechtigt,solche Teilleistungen zurückzuüberweisen.
Anwälte haben gerne hohe und nicht durch Teilleistungen erniedrigte Streitwerte!
Hallo liebe Mitstreiter,
leider musste ich die Erfahrung machen, dass es sich einige Richter besonders leicht machen, und dabei nicht Recht sprechen sondern die Angelegenheit möglichst nachhaltig vom Tisch bekommen wollen.
Seit Jahrzehnten verwende ich die allgemein bekannten Sicherungs- Abtretungserklärungen. Selbst die bei der HUK-Coburg unter Vertrag stehende DEKRA legt Abtretungserklärungen vor, die nach Auslegung des BGH nicht hinreichend bestimmbar seien.
Jüngst ging bei einem Amtsgericht eine Verhandlung wegen meiner restlichen Honorarforderung gegen den Baum, wo kurz und bündig die Ansicht des BGH (Urteil vom 07.06.2011, Az. VI ZR 260/10) übernommen wurde, der Sachverständige dürfe nicht selbst bei der Versicherung zur Durchsetzung der Honorarforderung tätig werden, weil die Abtretung unwirksam sei. Auch bereits in der mündlichen Verhandlung hatte ich die Überzeugung, dass die Richterin nicht erkannte, dass Gesprächsergenis und Honorarbefragung zweierlei Sachen sind. Das Urteil lehnte jedoch nicht meine Forderung ab, sondern verwehrte mir aus o.g. Gründen das Tätigwerden.
Es folgte wenige Tage später in einer weiteren Sache ein ähnliches Bequemlichkeitsurteil eines in seiner Ruhe gestörten Amtrichters.
Da ich in den letzten 2 Jahren zahlreiche Außenstände dieser Art ansammeln musste, habe ich jetzt umgeschwenkt. Ab sofort werden die VN der HUK-Coburg zum Ausgleich der Restforderung in die Pflicht genommen.
Grüße aus Hennigsdorf!