Schon wieder hat die HUK-Coburg einen Gutachterhonorarprozess vor ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren. Ich meine das Verfahren vor dem AG Coburg, 12 C 882/08. Das Urteil stammt vom 28.04.09.
Die HUK-Coburg wurde darin verurteilt, rechtswidrig gekürzte Gutachterkosten nach zu zahlen einschließlich Zinsen für fast ein ganzes Jahr. Zuzüglich musste die HUK-Coburg natürlich sämtliche Rechtsstreitkosten, also Gerichts- und Anwaltskosten, tragen.
Im folgenden gebe ich einige Auszüge aus dem lesenwerten Urteil wieder:
„Die Kosten des Kfz-Sachverständigen sind dem Grunde nach ersatzfähig. Sachverständigenkosten sind regelmäßig adäquate Schadensfolgen und zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sowie Schadensbeseitigung erforderlich. Insbesondere stellt der Schaden nicht lediglich einen Bagatellschaden dar.“
Und weiter:
„Die Klägerin hat auch keine Obliegenheitspflicht verletzt. Der BGH hat in seinem oben zitierten Urteil festgestellt, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung frei ist.
Er darf zur Schadensbeseitigung grundsätzlich den Weg einschlagen, der aus seiner Sicht seinen Interessen am besten zu entsprechen scheint, so dass er im Regelfall berechtigt ist, einen qualifizierten und u. U. auch teuren Gutachter seiner Wahl mit der Erstellung des Schadensgutachtens zu beauftragen. Ein Geschädigter ist nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot lediglich gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Der Geschädigte ist indes grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen für den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.“
Die HUK-Coburg ist bundesweit dafür bekannt, dass
a) sie kalkulierte Reparaturkosten auf das niedrigere Niveau ihrer Partnervertragswerkstätten herunter kürzt und dann auch noch behauptet, das sei üblich.
b) sie die Kosten ordentlicher Mietwagenunternehmer auf das Niveau ihrer Partnermietwagenunternehmen herunter kürzt und dann auch noch behauptet, das sei üblich.
c) sie die Honorare ordentlicher freier Kfz-Sachverständiger auf das Niveau des BVSK-Tableau 2007 bundesweit herunter kürzt und dann auch noch die Behauptung aufstellt, das sei üblich.
d) Die HUK-Coburg ist aber auch dafür bekannt, dass sie mit der vorstehend unter a) bis c) dargestellten Argumentation bundesweit in Tausenden von Gerichtsurteilen bereits unterlegen war und immer wieder auf´s Neue verliert und ein für sie negatives Urteil nach dem anderen einkassiert.
Die so sinnlos verschleuderten Anwalts- und Gerichtskosten gehen mittlerweile sicher in die Millionen.
Dessen ungeachtet lässt die HUK-Coburg durch ihren Pressesprecher unablässig verlautbaren, dass die Initiierung dieser Prozessfluten dem finanziellen Interesse ihrer Versichertengemeinschaft dienen würde.
Irgendwann wird diese Versichertengemeinschaft, die die HUK-Coburg vorgeblich mit der angewandten Taktik rechtswidriger Regulierungsverkürzung auf breiter Front schützen will, ihrer Versicherung den Rücken kehren und sich anderswo versichern.
Die Konkurrenz der HUK-Coburg verficht auf breiter Front eine völlig andere Strategie, die darin besteht, möglichst nicht mit Klageverfahren überzogen zu werden und mit ihrem guten Namen möglichst nicht auf den in den Gerichtsfluren öffentlich aufgehängten Terminszetteln zu erscheinen.
Mir ist noch gut ein Terminszettel am AG Saarbrücken in Erinnerung. Dort ging es um 08:00 Uhr mit einer Sache … ./. HUK-Coburg los und endete um 16:00 Uhr wiederum mit einer Sache … ./. HUK-Coburg. Die in der Zwischenzeit anberaumten 12 Gerichtsverhandlungen lauteten ebenfalls sämtlich …. ./. HUK-Coburg.
Da sich der Beginn der von mir vertretenen Sache geringfügig verzögerte hatte ich Gelegenheit, mit dem Lehrer einer Schulklasse zu plaudern, die sich vor dem Sitzungssaal eingefunden hatte. Man war meinem Eindruck nach entsetzt zu erfahren, in welcher Vielzahl Unfallopfer gegen die rechtswidrige Beschneidung ihrer Schadensersatzforderungen gerichtliche Hilfe immer wieder gegen die HUK-Coburg in Anspruch nehmen müssen.
Welches Bild gibt wohl jemand in der Öffentlichkeit ab, der nicht nur immer wieder gegen dieselbe Betonwand sondern auch noch immer wieder gegen exakt genau dieselbe Stelle dieser Betonwand rennt?
Ich darf an dieser Stelle zitieren aus der ADAC-Motorwelt, Heft 10/1995, Seite 56, wo es hieß: „Nachdem die Kürzungsversuche anhand der Lemken-Statistik bei Gericht gescheitert sind, versuchte die HUK-Coburg, ihre Kostensenkungsbestrebungen bei den Sachverständigengebühren mit Hilfe der von ihr angewandten „komprimierten Dekra-Gebührentabelle“ durchzusetzen.“
Bereits damals schrieb die HUK-Coburg an Geschädigte in Musterbriefen: „Die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigengebühren richtet sich nach der üblichen Vergütung im Rahmen billigen Ermessens gemäß den §§ 632 Absatz 2 und 315 BGB. Insoweit können die bundesweit geltenden Gebührensätze der Dekra AG – Kopie anbei – herangezogen werden. … Wir empfehlen Ihnen, die Gebührenrechnung nur in der oben genannten Höhe auszugleichen.“
Dieser Vorgehensweise, die an die Erstbriefaktion im Zusammenhang mit der Installierung von car partner auf dem Markt fatal erinnert, hat das LG Wiesbaden bereits in seinem Beschluss vom 01.09.1995, Aktenzeichen 11 O 50/95, eine Absage erteilt und es der HUK-Coburg untersagt
„ … im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kfz-Schäden die Geschädigten dahingehend zu unterrichten, dass für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigen-Honorare bundesweit die geltenden Gebührensätze der Dekra herangezogen werden, sowie es zu unterlassen, dem Geschädigten zu empfehlen, die Honorar-Rechnung nur in Höhe der Dekra-Gebührensätze auszugleichen.“
Nachdem der HUK-Coburg dieser Vergleich zur Dekra-Gebührentabelle durch das LG Wiesbaden untersagt worden war, schrieb der Autor Peter Kragler in seinem Buch „Ihr gutes Recht nach dem Verkehrsunfall“ auf Seite 202 folgenden Ausblick: „Es steht zu erwarten, dass Vorstöße von Versicherern zur Durchsetzung einer Wunschpreisliste im Hinblick auf Gebühren der freien und unabhängigen Sachverständigen in gleicher oder ähnlicher Weise erfolgen werden (vgl. auch ADAC-Motorwelt, 10/1995, Seite 55 ff).
Wie recht der Autor Peter Kragler und die Autoren der ADAC-Motorwelt, Heft 10/1995, mit ihrem damaligen Ausblick in die Zukunft hatten, lässt sich anhand des Captain-HUK-Blogs ablesen.
Auch nach weiteren 14 Jahren Krieg seit dem Jahr 1995 hat sich am Verhalten der HUK-Coburg nichts geändert, außer dass anstelle des Dekra-Tableaus das BVSK-Tableau getreten ist, auf dessen Sätze bundesweit die Honorare freier und unabhängiger Kfz-Sachverständige nach wie vor heruntergekürzt werden mit der Folge einer seit Jahren andauernden, beispielslosen Prozessflut.
Obwohl die HUK-Coburg diese Gerichtsverfahren regelmäßig verliert – wie die hiesige Urteilsdatenbank und dieses neuerliche Urteil belegen – verfolgt man unter zweckwidriger Verwendung der Gelder ihrer Versichertengemeinschaft das rechtswidrige Ziel, den Berufsstand der freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen über rechtswidrige Honorarkürzungen zu schädigen.
Ausblick:
Es steht zu erwarten, dass die HUK-Coburg sehr bald dazu übergehen wird, nach den Rechnungen der ordentlichen Kfz-Sachverständigen auch die Rechungen der ordentlichen Kfz-Reparaturwerkstätten auf Partnerwerkstatt-Niveau herunter zu kürzen, denn wie sagt das Sprichwort: „Ist der Ruf erst ruiniert lebt sich´s völlig ungeniert.“
Mitgeteilt von Peter Pan im Mai 2009
Steter Tropfen höhlt den Stein …
Montag, 11.05.2009 um 11:01 von Peter Pan | · Gelesen: 42 · heute: 42 |
Schon wieder hat die HUK-Coburg einen Gutachterhonorarprozess vor ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren.
Hallo, Peter Pan,
eine brilliante und zutreffende Ausleuchtung der Situation. Vielen Dank auch für diesen Beitrag.
Ich überlege derzeit noch, ob man in Honorarkürzungsachen nicht jedem betroffenen VN der HUK-COBURG diese Aufklärungsschrift zur Verfügung stellen sollte und natürlich auch den Rechtsanwälten und Gerichten sowie den Geschädigten und Werkstätten. Eine gute Werbung für Qualifikation und Unabhängigkeit.
Dieser Schritt ist die kleine Mühe wert, die damit verbunden ist und man muß sich nicht mehr aufwändig mit der Sache befassen.
Was die Regulierungspolitik dieser Versicherung betrifft, scheint es empfehlenswert, auch jeder Klage diesen Beitrag beizufügen
Meine IHK habe ich bereits auch informiert und wenn das jeder andere Kollege genau so macht, kommen neue Gespräche zustande. Das ist ein weiterer Schritt in die richtige Richtung, um auch zukünftig die Unfallopfer durch neutrale Expertisen unterstützen zu können.
Mit besten Grüssen
aus London
Richard
Steter Tropfen höhlt den Stein …
Montag, 11.05.2009 um 11:01 von Peter Pan | · Gelesen: 242 · heute: 242 |
Schon wieder hat die HUK-Coburg einen Gutachterhonorarprozess vor ihrem Hausgericht, dem AG Coburg, verloren. Ich meine das Verfahren vor dem AG Coburg, 12 C 882/08. Das Urteil stammt vom 28.04.09.
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Hi, Peter Pan,
hallo, Richard,
das Anliegen unterstütze ich gern. Irgendwann wird ein kleines Rinnsal zum Bächlein, dann zum Fluss und schließlich zum reißenden Strom. Da können auch Mammutschriftsätze nicht mehr helfen, denn die Liste der Themen ist ausgekämmt, weil auch unsere Justiz es schließlich einmal satt hat, sich Tag für Tag immer wieder neu mit solchen Angelegenheiten befassen zu müssen.
Da hilft dann nur noch eine noch deutlichere Sprache.
MfG
W. Sch.
Hallo Peter Pan,
Danke für deine Kommentierung zu dem Urteil, das Willi Wacker bereits fast druckfrisch eingestellt hatte. Es ist ganz interessant, ein Urteil auch einmal aus dieser Sicht zu sehen.
MfG
Dein Werkstatt-Freund
Hi Peter,
die Überschrift über Deinen Beitrag ist genau passend. Immer wieder auf die gleiche Stelle und es hilft. Also HUK verklagen und noch mal klagen. Sag ichs doch.
Dein Willi
Hi Peter Pan,
schon im 2. Semester erfährt man, dass im Rahmen des § 249 BGB nicht die Üblichkeit, sondern die ERFORDERLICHKEIT Tatbestandsvoraussetzung ist. Ich dachte immer, eine so große Versicherung hätte auch eine eigene Rechtsabteilung mit examinierten Juristen. Diese müßten aber wissen, dass es einzig und allein auf die Erforderlichkeit ankommt. Was üblich ist, und ob das Honorar nach der sog. BVSK-Honorarbefragung üblich ist oder nicht, darauf kommt es gar nicht an. Verstehen die in Coburg denn nicht das deutsche Recht? Der Richter ja, aber die Versicherungsjuristen offenbar nicht. Deshalb immer weiter klagen. Über die sinnlosen Prozesse der HUK-Coburg kann man nur ein müdes Lächeln haben. Leider werden damit aber auch Versichertengelder verschleudert.
Mit freundl. Grüßen
Jurastudentin
Hallo Jurastudentin!
Ist das BGB nicht ein unverbindlicher Gesetzesentwurf?
Dürfen sich die Mafia und andere Kriminelle nicht (fast) ungestraft darüber hinwegsetzen? Solange kriminelles Handeln nicht wirklich bestraft wird, muß man doch nicht wundern, daß sich jeder seine eigenen Gesetze macht und die Gerichte und die Rechtsprechung mißbraucht – warum auch nicht, wenn unsere Politiker nichts Wirksames dagegen tun.
@Zuschauer
„muß man doch nicht wundern, daß sich jeder seine eigenen Gesetze macht und die Gerichte und die Rechtsprechung mißbraucht – warum auch nicht, wenn unsere Politiker nichts Wirksames dagegen tun.“
Das wäre zuviel verlangt,ein deutscher Politiker macht den Rechtsmissbrauch nicht nur mit, sondern vor!!
Das beste Beispiel Pendlerpauschale!!!
Da schwört so ein Politiker alle Eide vor dem Volk u. bricht bei nächster Gelegenheit die Verfassung.Das pikante darin ist, der Mann ist noch im Amt u. Würden.
Gehts noch besser?
Bei genauem Hinsehen würden die Geschädigten schon erkennen wie sie von Versicherungen im Schadenfall eingestuft und behandelt werden.
Füllen Sie den Fragebogen für Antragsteller aus.
Der Geschädigte wird schon mit Antragsteller als Bittsteller eingestuft. Würden sich die Geschädigten ihrer Rechte bewusst, würden sie einen Fragebogen für Antragsteller gar nicht ausfüllen, sondern eine Schadenersatzforderung durch ihren Anwalt stellen.
Da ist schon der große Unterschied zu erkennen.
Der Geschädigte ist kein Antragsteller, sondern einer der Schadenersatz vom Schuldner fordert.
WESOR Dienstag, 12.05.2009 um 10:43
„Bei genauem Hinsehen würden die Geschädigten schon erkennen wie sie von Versicherungen im Schadenfall eingestuft und behandelt werden.
Würden sich die Geschädigten ihrer Rechte bewusst, würden sie einen Fragebogen für Antragsteller gar nicht ausfüllen, sondern eine Schadenersatzforderung durch ihren Anwalt stellen.
Da ist schon der große Unterschied zu erkennen.
Der Geschädigte ist kein Antragsteller, sondern einer der Schadenersatz vom Schuldner fordert.“
Hi, Wesor,
der Hinweis ist für einen unbedarften Geschädigten außerordentlich wichtig. Kein Unfallopfer ist Antragsteller und das muß, jedem, der mit einem Verkehrsunfall konfrontiert worden ist, im Detail klar werden.
Mit freundlichen Grüßen
Deichgraf
Hallo Deichgraf,
noch einmal: Im gesetzlichen Schuldverhältnis, wie nach einem Verkehrsunfall, ist der Geschädigte Gläubiger der Schadensersatzforderung und der Schädiger Schuldner. Der Schuldner muss die Schadensersatzforderung des Gläubigers erfüllen. Der Gläubiger, also der Geschädigte, kann fordern. Der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer als Schuldner haben gar nichts zu fordern. Für häufig von Versicherern geäußerte Forderungen ist kein Raum. Es gibt auch keine entsprechende Anspruchsgrundlage.
Die Versicherer können daher nicht so tun, als ob das gesetzliche Schuldverhältnis sich umdreht. Es bleibt dabei, für Forderungen des Schuldners gibt es keine Anspruchsgrundlage.
MfG
Willi Wacker
Hallo in die Runde!
Zunächst möchte ich meinen Dank denen aussprechen, die hier fleißig an dieser für uns wichtigen Seite arbeiten!
Ich bin z.Z. etwas verwirrt über die Vorgehensweise der HUK Coburg, naja, wer ist das hier nicht, aber diese Aktion gibt mir zu denken.
Ich habe die HUK Coburg am 10.12.08 per RA verklagt auf Zahlung von noch ausstehenden SV-Honorar aus abgetretenem Recht. Am 22.01.09 wurde die Klage am AG Mühlhausen stattgegeben und die HUK Coburg wurde aufgefordert, die Klage zu erwidern bzw. eine Verteidigungsanzeige zu stellen. Seit dem hörten wir nichts mehr von der gegn. Seite. Bis heute! Da kam das Schreiben vom RA, dass er ein Versäumnisurteil ohne mündliche Verhandlung beantragt hat. Kann mir einer die Taktik der HUK Coburg erklären? Oder ist meine Klage bei denen unter den Tisch gefallen oder ist der Sachbearbeiter der HUK Coburg krank/Urlaub etc.?
Mit freundlichen Grüßen
@SV Berni
„Kann mir einer die Taktik der HUK Coburg erklären? Oder ist meine Klage bei denen unter den Tisch gefallen oder ist der Sachbearbeiter der HUK Coburg krank/Urlaub etc.?“
Bei einem Unrechts-Anwalt der Huk-Coburg hat es evtl. wieder mal gebrannt, dann muß er zuschauen u. vergisst dann seine Klageerwiderung.
Vielleicht habt ihr den gerade erwischt.
Hallo SV Berni,
ist doch gut, dass Dein Anwalt Versäumnisurteil beantragt hat. Die beklagte Versicherung hat nämlich nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ihre Verteidigungsabsicht angezeigt und zu der Klage Stellung genommen. In diesem Fall kann allein wegen der Fristversäumung VU beantragt werden, § 331 ZPO. So erhälst Du schnell ein Urteil, und damit einen Vollstreckungstitel.
Mit freundl. Grüssen
Eure Jurastudentin
Nach einer Auskunft eines leitenden SB bei HUK-Coburg in der Sache der vielen verlorenen Kürzungsprozesse. Wird diese unrechte Kürzungsstrategie weiter betrieben, weil ganz einfach nur 3-4 % der gesamten Kürzungen eingeklagt werden. Bei einem Gewinn von 96 % der Kürzungssumme werden diese 4 % verlorenen Kürzungsklagen mit Rechtskosten zum erheblichen Profit für die HUK-Coburg.
Dabei ist die Gesamtsumme nicht bekannt, lässt sich aber am ausgewiesenen Gewinn der HUK-Coburg erahnen. Deshalb gehen immer mehr Versicherer mit dieser Strategie der unrechtmäßigen Kürzungen in die Regulierungspraxis. Sehr oft bekommen wir unsere Honorare, jedoch bei der Nachfrage bei den Geschädigten stellen wir die unrechtmäßigen Kürzungen viel häufiger fest. Wir nehmen mit jedem Gutachtenkunden Kontakt auf und befragen ihn ob er richtig nach unserem Gutachten entschädigt wurde. Keine 10 % antworten mit Ja. Wollen aber die Kürzung nicht einklagen.
im Net gefunden:
Die deutsche Börsenaufsicht ermittelt gegen Porsche wegen des Verdachts der Marktmanipulation.
Ist das nicht gleich HUK ???
@Frank:…und sowas kann dabei dann herauskommen….
Rekord-Bußgeld für Intel
13. Mai 2009 | 12:05 Uhr
Brüssel (dpa) – Die EU-Kommission hat den weltgrößten Chiphersteller Intel wegen Marktmissbrauchs mit einem Rekordbußgeld in Höhe von 1,06 Milliarden Euro belegt. Das teilte die Behörde in Brüssel mit. Die Wettbewerbshüter sahen es als erwiesen an, dass der US-Konzern seinen kleineren Konkurrenten AMD aus dem Markt drängen wollte. Intel habe dazu illegale, wettbewerbsschädigende Methoden benutzt, sagte Wettbewerbskommissarin Neelie Kroes.
Quelle: svz.de
Ob sich die Wettbewerbshüter auch mal mit Versicherermethoden beschäftigen? Dann könnte in so mancher derer Kassen der Eurostand rapide sinken, mitsamt ihrem vermeintlich „fairen Kundenprogramm“ !
Intel soll Rabatte gegeben haben, wenn der Kunde nicht bei der Konkurrenz einkauft – dazu fällt mir sofort die HUK mit ihrem „Angebot“ Kasko Select ein, welches jeder 2. Neukunde in Anspruch nehmen soll.
Na dann, liebe Wettbewerbs-Anwälte, frohes Schaffen.
SV
Nachdem das LG Wiesbaden wie folgt urteilte:
„ … im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kfz-Schäden die Geschädigten dahingehend zu unterrichten, dass für die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigen-Honorare bundesweit die geltenden Gebührensätze der Dekra herangezogen werden, sowie es zu unterlassen, dem Geschädigten zu empfehlen, die Honorar-Rechnung nur in Höhe der Dekra-Gebührensätze auszugleichen.”
gab die HUK Coburg ihren Sachbearbeitern in „Allgemeine Bearbeitungshinweise“ unter dem Thema „Sachverständigengutachten“ am 19.09.1995 folgende Information:
„… ebenso laufen Gespräche mit Sachverständigenverbänden (BVSK und VKS). Bis zum rechtskräftigen Abschluss sind wir daher gehalten, die Textbausteine, in denen sich diese Passagen befinden, nicht mehr anzuwenden (Nr. 04061P, Nr. 0405K und 04056J. Ebenso dürfen entsprechende Texte nicht in individuellen Diktaten oder telefonisch verwandt werden.
Später heißt es:
Hinweis:
1. Gespräche mit dem BVSK als auch dem VKS haben ergeben, daß vor Aufnahme in diesem Verband die künftigem Mitglieder eine umfangreiche Prüfung zum Nachweis ihrer Qualifikation ablegen müssen. Die Prüfung einer möglichen Qualifikation für Mitglieder dieser Verbände erübrigen sich daher bzw. muß Ausnahmefällen vorbehalten bleiben. Vorab ist gegebenenfalls der Verband diesbezüglich zu befragen.
2. Fernziel beider Seiten ist es nach wie vor, eine gesetzliche Gebührenordnung zu erreichen. Hierbei sind selbstverständlich sämtliche rechtlichen Belange sowie die gesetzlichen Vorgaben unter Mitwirkung der zuständigen Behörden zu beachten.
Na, wenn da nicht einiges an Erklärungen und Auskünften seitens der Verbände fällig wird, als auch weitere Unterlassungsansprüche aufgrund der aktuellen Kürzungsschreiben der HUK Coburg bestehen.