Mit Urteil vom 07.05.2008 (5 S 3/08) hat das LG Cottbus in der Berufung dazu Stellung genommen, unter welchen Umständen ein wirksamer Kfz-Mietvertrag zustande kommt.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Miete für das streitgegenständliche Kfz gem. § 535 Abs. 2 BGB in Höhe von 1.674,98 €.
Voraussetzung ist, dass zwischen den Parteien ein Auto-Mietvertrag bestand. Dies ist hier gegeben.
Die Vertragsurkunde selbst weist beide Beklagte als Mieter aus, ist aber nur vom Beklagten zu 2. unterschrieben worden. Dennoch ist der Vertrag mit beiden Beklagten, mithin auch mit dem Beklagten zu 1., zustande gekommen.
Zwar war die insoweit vor dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme zu einer etwaigen Bevollmächtigung des Beklagten zu 2. durch den Beklagten zu 1. unergiebig. Dies wird mit der Berufung auch nicht gerügt.
Die Klägerin beruft sich insoweit aber zurecht auf eine Genehmigung des Beklagten zu 1., die gem. § 177 BGB durchaus möglich ist. Eine solche Genehmigung kann auch durch schlüssiges Handeln erfolgen; bloßes Schweigen genügt nur, wenn der Vertretene nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, seinen abweichenden Willen zu äußern (vgl. Palandt, BGB, 66. Auflage, § 177, Rdnr.: 6). Auch im vorliegenden Fall liegt eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln vor.
Unstreitig ist der Beklagte zu 1. von der Anmietung des Ersatzfahrzeuges noch am selben Tag des Unfalls durch einen Mitarbeiter der Klägerin unterrichtet worden. Hierbei soll er – gem. seinen eigenen Angaben – etwas verärgert gewesen sein, da er gem. seiner Versicherung (ADAC) kostenlos einen Leihwagen zur Verfügung gestellt bekomme, die er auch vom Unfall unterrichtet haben will, so dass er an sich keinen Vertrag gebraucht habe (Bl. 171 Rs. d.A.). Daraus ergibt sich aber nicht eindeutig, dass er sich gegen den Vertrag gewandt hat. Insbesondere soll es danach einige Telefonate zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1. betreffend die Reparatur des Fahrzeugs gegeben haben und ist das Ersatzfahrzeug auch unstreitig 5 Tage lang genutzt worden und dem Beklagten zu 1. gegenüber auch Rechnung gelegt worden, ohne dass er dieser widersprochen hat (Bl. 12 d.A.). Soweit der Beklagte zu 1. erstinstanzlich den Rechnungszugang bestritten hat, ist dies unerheblich. Denn die Rechnung muss diesem bekannt gewesen sein. Denn wie sonst hätte er die Mietwagenkosten gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers abrechnen können. Auch und insbesondere der Umstand dieser Abrechnung und der Einvernahme des hierfür von der Versicherung erhaltenen Geldes durch den Beklagten zu 1. spricht dafür, dass er die Mietwagenkosten als einen ihm entstandenen Schaden angesehen hat, was aber nicht verständlich ist, wenn nur der Beklagte zu 2. aus dem streitgegenständlichen Vertrag verpflichtet sein soll. In der Gesamtschau ist somit von einer nachträglichen Genehmigung auszugehen.
Es liegt hier auch kein unternehmensbezogenes Geschäft vor, bei welchem nur der Betriebsinhaber, was hier der Beklagte zu 1. wäre, verpflichtet wird.
Zwar soll der Beklagte zu 2. beim Beklagten zu 1. als Kurierfahrer beschäftigt gewesen sein und ist das Bestreiten des Beklagten zu 1. diesbezüglich nicht ausreichend. Jedoch hätte zur Annahme eines solchen Geschäfts schon genau vorgetragen werden müssen, in welcher Eigenschaft der Beklagte zu 2. damals unterwegs war, da im Vertrag selbst auch der Beklagte zu 2. ausdrücklich als Mieter enthalten ist. Ferner muss der Wille, im Namen des Unternehmens zu handeln, hinreichend zum Ausdruck kommen und für den anderen Teil erkennbar sein (vgl. Palandt a.a.O., § 164, Rdnr.: 2). Dies ist hier aber nicht ersichtlich, da nicht bekannt ist, was der Klägerin insoweit bei Vertragsschluss bekannt gewesen ist.
Die Annahme eines Vertragsschlusses scheitert auch nicht an einer fehlenden Preisvereinbarung.
Zwar ist im Vertrag selbst hierzu nur die Mehrwertsteuer, sonst aber nichts weiter eingetragen, obwohl es hierfür extra eine Rubrik gibt und hat die vor dem Amtsgericht durchgeführte Beweisaufnahme keine konkrete Preisvereinbarung ergeben. Der Zeuge (XXX) hat hierzu erklärt, dass es sein könnte, dass er erst in der Zentrale habe fragen müssen, welcher Preis hier zu nehmen sei. Daher ist es durchaus denkbar, dass die Preisliste insoweit nicht eindeutig war oder gar nicht vorlag. Zum wesentlichen Bestandteil eines Vertrages gehört auch der Preis bzw. die Miete. Ohne eine entsprechende Vereinbarung würde grundsätzlich kein Vertrag zustande kommen. Im Mietvertragsrecht reicht es aber aus, dass die Miete bestimmbar ist (vgl. Palandt a.a.O., § 535, Rdnr.: 74). Ein solcher Fall liegt hier vor.
Denn gem. § 7 der Miet- und Vertragsbedingungen, die Bestandteil des Vertrages geworden sind (s. Vertragsurkunde), gelten die Tarife der jeweils gültigen Preisliste. Aufgrund der heranzuziehenden Preislisten ist die Miete ermittelbar (s. Bl. 59 d.A,). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob bei Vertragsabschluss durch Heranziehung der Preisliste der Tarif tatsächlich ermittelt worden ist. Denn zu einem Vertragsschluss kommt es selbst dann, wenn sich die Parteien trotz eines noch offenen Punktes erkennbar vertraglich binden wollen und sich die Vertragslücken auffüllen lassen (vgl. BGH NJW 1990, 1234 und 1997, 2671; LG Bonn, Urteil vom 06.11.2006, 6 S 110/06). Es ist hier – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch nicht möglich, jede beliebige Preisliste heranzuziehen, sondern nur die zum Vertragsschluss geltende, was sich auch in der Formulierung in § 7 der Miet- und Vertragsbedingungen -„Es gelten die Tarife der jeweils gültigen Preisliste“ – widerspiegelt.
Der Zinsanspruch ergibt sich gem. §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 S. 2 der Miet- und Vertragsbedingungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2004.
Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO und für die zweite Instanz auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Insoweit war zu berücksichtigen, dass die Berufung beschränkt eingelegt worden ist, indem der erstinstanzlich begehrte Feststellungsantrag und die Mahnkosten zweitinstanzlich nicht mehr weiter verfolgt worden sind. Bei diesem Feststellungsantrag handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO), deren Streitgegenstand mit Blick auf die Feststellung zur Abtretung umfassender als der Streitgegenstand des Leistungsantrages ist, aber wegen der Feststellung dennoch eines Abschlages bedarf (vgl. Zöller, ZPO, 26. Auflage, § 3, Rdnr.: 16 „Zwischenfeststellungsklage“). Die Kammer hat den, über den Leistungsantrag hinausgehenden Teil des Feststellungsantrages gem. § 3 ZPO mit 335,00 € bewertet (20 % des Leistungshauptantrages). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Soweit das LG Bochum.