Mit Datum vom 15.03.2011 (19 C 297/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die HDI Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 395,00€ zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt andere Erhebungen ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und bis auf einen geringfügigen Teil auch begründet.
Der klägerische Anspruch beruht auf §§ 7,17 StVG in Verbindung mit § 249 BGB. Die Haftung der Beklagten für den Unfall vom xx.xx.2010 ist dem Grunde nach unstreitig.
I.
Die erstattungsfahigen Mietwagenkosten für die Anmietdauer von 8 Tagen schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand der zum Anmietungszeitpunkt geltenden Schwacke-Mietpreisliste 2009, nahes Mittel für ein Fahrzeug der Klasse 4, PLZ 474 mit insgesamt 787,70 EUR.
1.
Das Gericht hält die Schwackeliste für eine geeignete Schätzgrundlage. Es folgt damit der Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg-Fürth sowie des Oberlandesgerichts Nürnberg.
Dem Gericht sind die durch die beklagte Partei vorgebrachten Bedenken gegen diese Schätzgrundlage bekannt. Sie stellen jedoch keine so erheblichen Zweifel dar, dass von der Schätzgrundlage abzuweichen war. Insbesondere wurden beklagtenseits nur allgemein gehaltene Angriffe gegen diese Schätzgrundlage vorgetragen. Es ist zwar zutreffend, dass die Schwacke-Mietpreisliste nicht die einzige zulässige oder anerkannte Schätzgrundlage ist, sie ist jedoch eine der möglichen anerkannten Schätzgrundlagen, wie dies auch mehrfach vom BGH festgestellt wurde. Die anderweitigen Schätzgrundlagen weisen ebenfalls Mängel auf und erscheinen dem Gericht jedenfalls nicht geeigneter als die Schwacke-Mietpreisliste.
2.
Die Eigenersparnis schätzt das Gericht in ständiger Rechtsprechung auf 3 %.
3.
Die Klägerin kann darüber hinaus als Nebenkosten auch die Kosten der Haftungsbefreiung verlangen. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzwagen angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge auch dann anzusehen, wenn das eigene Fahrzeug des Geschädigten nicht vollkaskoversichert war (BGH NJW 2005, 1041, BGH NJW 2006, 360). Der Geschädigte trägt bei Anmietung eines neueren Fahrzeuges ein höheres Haftungsrisiko. Das eigene Schadensrisiko ist um so geringer, umso älter und günstiger das eigene Fahrzeug ist. Wird die Partei durch ein Schadensereignis dazu veranlasst, einen Mietwagen zu nutzen, so schlägt sich ein gesteigertes Risiko nieder, denn die Mietwagen sind in der Regel deutlich werthaltiger als das eigene Fahrzeug. Vorliegend war das klägerische Fahrzeug im Unfallzeitpunkt rund 12 Jahre alt.
4.
Damit ergibt sich folgende Schätzung:
1 Wochentarif 495,00 €
1 Tagestarif 90,00 €
Zwischensumme 585,00 €
abzüglich 3 % – 17,55 €
1 Wochentarif Haftungsbefreiung 148,75 €
1 Tagestarif Haftungsbefreiung 22,50 €
Zustell- und Abholkosten 49,00 €
Erstattungsfähige Mietwagenkosten 787,70 €
abzgl. gezahlter Mietwagenkosten 392,70 €
Restforderung 395,00 €
II.
Zinsen: §§ 280, 286 ZPO.
Kosten: §§ 91, 92 Abs 2 Nr. 1 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Nürnberg.