Einen interessanten Hinweis erteilt der BGH dem Landgericht Lübeck:
„Bei der Ermittlung des vergleichbaren örtlichen Normaltarifs ist auf die zwischen den Parteien vereinbarte Mietvertragsdauer abzustellen. Diese haben die Parteien zunächst auf ca. eine Woche angesetzt. Sie sollte aber für die gesamte Reparaturdauer, somit ggf. auch länger als eine Woche gelten und folglich nach Ablauf von einer Woche täglich beendet werden können. Angesichts dieser vertraglichen Vereinbarungen ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht für die Miettage nach Ablauf einer Woche den Tagestarif für den Mietwagen angesetzt hat“ (BGH, XII ZR 117/07, Fn 20).
In seinem Urteil XII ZR 117/07 vom 25.3.2009 schreibt der Mietrechtssenat des BGH in Fußnote 20 weiter: „Ein Anspruch auf den von der Revision verlangten, in der Rückschau für die gesamte Vertragsdauer günstigsten Mietwagentarif ist nach dem Mietvertrag nicht begründet.“
Das ist eine bemerkenswerte Entwicklung, die mich zu einer Anmerkung veranlasst hat.