Mit Hinweisbeschluss vom 14.05.2007 (2 S 28/07) hat das LG Weiden darauf hingewiesen, die Berufung der DEVK Allgemeine Versicherung AG gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten zurückzuweisen. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und sieht in dem Angebot zur Vermittlung eines Mietfahrzeuges einen Wettbewerbsverstoß.
Aus den Gründen:
Die Kammer erachtet das vorliegende Berufungsverfahren ohne Aussicht auf Erfolg.
Das Erstgericht hat dem Kläger die geltend gemachten Mietwagenkosten zu Recht zugesprochen, ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht liegt nicht vor.
Die Kammer sieht keinen Anlass, von ihrer Auffassung, dass grundsätzlich eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen sei, abzuweichen (vgl. in 1. Instanz vorgelegtes Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 10.10.2006). Dem liegt zugrunde, dass in aller Regel zum Zeitpunkt der Anmietung nach einen Unfall keine hinreichende Prognosefähigkeit bezüglich des benötigten Zeitraums für die Anmietung gegeben ist, verlässliche Informationen über die voraussichtliche Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer nicht vorliegen.
So liegt es auch im vorliegenden Fall. Der Unfall ereignete sich am 07.09.2005, am darauf folgenden Tag erfolgte vormittags die Anmietung. Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis über den genauen Umfang der Reparaturbedürftigkeit seines Fahrzeugs hatte, offenbar auch, ob das Fahrzeug überhaupt repariert werden kann oder ob ein Totalschaden vorliegt. Erst das Gutachten vom 09.09.2005 brachte insoweit Gewissheit. Anschließend ist dem Kläger hinsichtlich seines weiteren Vorgehens eine Überlegungsfrist zuzubilligen (Reparatur oder Ersatzfahrzeug). Im konkreten Fall ließ der Kläger am 22.09.2005 ein Ersatzfahrzeug auf sich zu. Der Zeitraum von der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges bis zur Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges kann jedoch von keinem Geschädigten mit der notwendigen Genauigkeit prognostiziert werden. Bei Berücksichtigung dieser Unwägbarkeiten hält es die Kammer für angemessen und sachgerecht, von einer taggenauen Abrechnung auszugehen, da es auf den Kenntnisstand des Klägers zum Zeitpunkt der Anmietung und nicht auf eine ex-post Betrachtung ankommt.
Zutreffend ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass ein Verstoß des Klägers gegen die Schadensminderungspflicht dadurch, dass er das Angebot der Beklagten zu 2) bezüglich des Mietwagens nicht angenommen hat, nicht vorliegt. Ein Mitverschuldensvorwurf kann dem Kläger schon deshalb nicht gemacht werden, weil das ihm unterbreitete Angebot nicht annahmefähig fähig war, da das Angebot selbst wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung gemäß § 134, 138 BGB nichtig war. Das Angebot der Beklagten zu 2) verstößt gegen § 134 BGB i. V. m. § 1 Rechtsberatungsgesetz. Es handelt sich hierbei um eine Tätigkeit der Beklagten zu 2) im Rahmen des „aktiven Schadensmanagement“, die die Beklagte zu 2) nach den getroffenen Feststellungen, insoweit wird auf die Aussage der Zeugen (XXX) verwiesen, geschäftsmäßig besorgt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vom Kläger in der 1. Instanz vorgelegten Entscheidungen des Landgerichte Nürnberg/Fürth, denen sich das Gericht anschließt, verwiesen. Im Übrigen stellt diese Vorgehensweise nach Auffassung der Kammer auch ein wettbewerbswidriges Verhalten dar, § 1 UWG. Es wird von außen in den freien Wettbewerb von Kfz-Vermietern eingegriffen, der Mietwagenabsatz des Anbieters Europcar wird zum Nachteil der kleineren Mietwagenanbieter zu Unrecht gefördert. Bei einer entsprechenden Pflicht des Klägers würde die Beklagte durch die Vereinbarung von Sonderkonditionen fremde wirtschaftliche Betätigung fördern und sich in den Wettbewerb einmischen, was eine unerlaubte Behinderung des Marktes darstellt (vgl. vorgelegte Urteile des Amtsgericht Dannenberg vom 18.01.2005 und Amtsgericht Passau vom 18.10.2006) . Demnach kann das Angebot der Beklagten zu 2), unabhängig davon, dass es nach Aussage der Zeugin (XXX) weder konkret noch detailliert war, für den Kläger nicht bindend sein.
Da im übrigen festgestellt ist, dass die beanstandete Mietwagenrechnung der (XXX) im Bereich des gewichteten Mittels der Schwacke- Liste liegt, begegnet die geltend gemachte Mietwagenforderung insgesamt keinen Bedenken.
Die Kammer sieht auch im vorliegenden Fall keinen Anlass, von ihrer bisher geübten Rechtsprechung abzuweichen.
Die Berufung erweist sich deshalb unter Würdigung aller Umstände ohne Aussicht auf Erfolg.
Die Kammer regt deshalb an, das eingelegte Rechtsmittel zurückzunehmen.
Soweit das LG Weiden.