Mit Urteil vom 07.04.2008 (10 C 2167/08) hat das AG Esslingen die Generali Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 205,71 € zzgl. Zinsen verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig, das Amtsgericht Esslingen örtlich zuständig. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass sich der dem Rechtsstreit zugrundeliegende Verkehrsunfall am xx.xx.2005 auf der B10 in Höhe Esslingen, zugetragen hat.
Die Klage ist auch begründet, §§ 1 u. 3 Nr. 1 PflVG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG.
Streitig ist allerdings nicht der Anspruchsgrund, sondern die Anspruchshöhe, diese ist schlüssig dargelegt, was die Mietwagenkosten angeht, entgegen der Ansicht der Beklagten.
Die von Klägerseite geltend gemachten Mietwagenkosten sind im Sinne von § 249 BGB als erforderlich anzusehen, da die geschädigte Firma (XXX) auf die unfallbedingten Zusatzleistungen angewiesen war.
Konkret streiten die Parteien zwar über die Höhe der Mietwagenkosten, was auch die Beklagtenseite in ihrer Klagerwiderung vom 09.03.2009 (Aktenseite 21) so ausführt. Wenn sie auf Blatt 3 gleichzeitig die Unverhältnismäßigkeit der Kosten für den Falle einer Anmietung eines Ersatzfahrzeuges, das gewerblich genutzt wird, rügt, so kann deshalb dieser Einwand deshalb nur als Bezug auf die Höhe gewertet werden. Im Übrigen ist der Klägerseite darin Recht zu geben, dass die Beklagte, woraus diese Unstimmigkeit in der Klagerwiderung wohl herrührt, bereits 150,- € pauschal für die Anmietung dieses Fahrzeugs bezahlt hat. Insofern muss auf den Einwand der Beklagtenseite betreffend § 251 Abs. 2 BGB hier nicht weiter eingegangen werden. Das Gericht folgt der Beklagtenseite deshalb nicht in ihren Ausführungen zur Erforderlichkeit des hier berechneten Schadensersatzbetrages aufgrund der Anmietung eines Mietwagens für gewerbliche Zwecke.
Das Gericht sieht auch keine Veranlassung, wie die Beklagtenseite als Berechnungsgrundlage für die Höhe der Mietwagenkosten die sogenannten „Schwacke-Automietpreisliste“ abzulehnen. Die Ermittlung des Normaltarifs durch die Klägerseite hält sich im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens gem. § 287 ZPO.
Allein der Umstand, dass die Erhebung durch das Fraunhoferinstitut zu günstigeren Tarifen führen kann, ist noch kein Argument gegen die o. g. Liste. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die einzelnen Erhebungen von unterschiedlichen Voraussetzungen, die je nach Blickwinkel einmal mehr, einmal weniger interessengerecht verteilt sein können, zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Schwackeliste nicht mehr zur Begründung von Ansprüchen herangezogen werden kann. Auch die abweichenden Methoden, die die Beklagtenseite heranziehen möchten, bieten keine Gewähr dafür, dass die Erhebung des Fraunhoferinstituts objektiv zutreffend erfolgte, vielmehr sind gerade Erhebungen durch Telefon und Internet als spekulativ zu bezeichnen und in einzelnen Punkten als subjektiv zu bewerten. So entspricht z. B. die Vorbuchungszeit in der Regel gerade nicht der Praxis. Im vorliegenden Fall hat die Geschädigte das Fahrzeug nur zwei Tage genutzt, hier indirekt eine Vorbuchung zu verlangen, ist nicht angemessen.
Gewichtige Argumente, die das Gericht zur Oberzeugung führen könnten, von der Eignung der Schwacke-Automietpreisliste zur Feststellung der Höhe von Mietkosten abzuweichen, sind daher nicht gegeben. Die Zinsforderung folgt §§ 286, 288 Abs. 2 BGB und ist wie beantragt zuzusprechen.
Soweit das AG Esslingen.