HUK Coburg angezählt!

Das Revisionsurteil Schmidinger zeigt erste Wirkungen, liebe Freunde!

Man hat bei der HUK Coburg ein gutes halbes Jahr gebraucht um ermitteln zu können, wie sich das BGH-Urteil am besten missverstehen lässt.

Als Ergebnis ist offenbar der Textbaustein herausgekommen, in dem zu lesen steht, dass der SV nachweisen müsse, dass das von ihm verlangte Honorar der Üblichkeit entspricht.

Diese Aussage ist für den Fall vereinbarten Gutachterhonorars grottenfalsch; diese Kenntnis darf dem Juristen bei der HUK Coburg auch leicht unterstellt werden.

So verfechtet man auf der einen Seite nach wie vor die Linie, durch die Falschdarstellung der Rechtslage unter Inanspruchnahme der Autorität eines der größten deutschen Kfz-Haftpflichtversicherers Geschädigte zu beeindrucken und zu beeinflussen; auf der anderen Seite zieht man allerdings eine kleine Lehre aus dem von Frank Schmidinger gelandeten Volltreffer, der die Strategen bei der HUK Coburg krachend rücklings auf die Bretter gelegt hat, wie folgt: man zahlt wieder etwas auf das Sachverständigenhonorar!!! Allerdings nur den Betrag, den man sich selbst ausgedacht hat, und nicht den Betrag, den der SV für die Erstellung des Schadensgutachtens als Werklohn in Rechnung gestellt hat.

Die Praxis, zumindest eine kleine Teilzahlung auf das Gutachterhonorar vorzunehmen, ist offensichtlich dem Umstand geschuldet, dass keiner bei der HUK Coburg mehr in der Lage war, den Geschädigten plausibel zu machen, weshalb auf der einen Seite die Werkleistung des Gutachters für die Regulierung benutzt wird, auf der anderen Seite aber auf dessen Honoraranspruch nicht einmal ein einziger Cent reguliert wird.

Man muss sich verinnerlichen, dass die HUK Coburg ohne das Schadensgutachten gar nicht gewusst hätte, an wen sie wie viel regulieren soll.

Es war deshalb offensichtlich für die Strategen bei der HUK Coburg die Haltung nicht mehr vermittelbar, auf das Gutachterhonorar überhaupt nichts zu regulieren.

In Zukunft werden die Prozesse um das Gutachterhonorar also offensichtlich mehr und mehr über die Abzüge geführt werden müssen, die die Strategen bei der HUK Coburg nach eigenem Gutdünken willkürlich vornehmen.

Mir liegt ein Schriftsatz eines HUK Coburg-Anwaltes vor, in dem zu lesen steht, dass das BVSK-Tableau nicht als Üblichkeitsmaßstab herangezogen werden kann, dass einer solchen Praxis vielmehr vom BGH in der Schmidinger Revisionsentscheidung eine klare Absage erteilt worden sei.

Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass vereinzelt Abrechnungsschreiben hinausgegeben werden, in denen dann zu lesen steht, man habe auf das Sachverständigenhonorar das sich aus dem BVSK-Tableau ergebende Honorar reguliert; mehr würde nicht geschuldet.

Es herrscht also offensichtlich kontrolliertes Chaos nach wie vor dergestalt, dass die Strategen bei der HUK Coburg versuchen auszuloten, mit welcher Regulierungspraxis und mit welchen Argumenten sie gerade eben so noch den höchstmöglichen Einspareffekt erzielen können, ohne weiterhin erheblichste Unruhe in die Herde der eigenen VN hineinzutragen.

Man darf die weitere Entwicklung gespannt abwarten; ich bin allen sehr dankbar, wenn sie sofort nach Erhalt hier in diesem Blog neue bzw. abgewandelte Textbausteine der Strategen aus Coburg ein- und zur Diskusssion stellen.

Bei der Auseinandersetzung um das Gutachterhonorar gilt es, künftig 2 wesentliche Standpunkte zu vertiefen:

1. Die Üblichkeit von Sachverständigenhonorarforderungen wird nicht durch die Regulierungspraxis der HUK Coburg geprägt sondern durch die Regulierungspraxis aller anderen am Markt in Deutschland tätigen Versicherer. Bei deren Regulierungspraxis ist festzustellen, dass Gutachterhonorare aller in Deutschland ansässigen SV anstandslos akzeptiert und auch reguliert werden.

2. Es hat vor diesem Hintergrund mit rechtlich tragfähigen Überlegungen überhaupt nicht das geringste mehr zu tun, wenn nur ein einziger der in ganz Deutschland ansässigen Haftpflichtversicherer auf Gutachterhonorarrechnungen überhaupt  nichts zahlt. Solche Regulierungsverweigerungen  gehen mutmaßlich immer auf Weisungen zurück, die die Sachbearbeiter bei der HUK Coburg zu befolgen haben.

Mir liegt die Aktennotiz eines Kollegen aus dem Saarbrücker Raum vor über ein Telefongespräch mit Herrn Stein von der HUK Coburg in Saarbrücken.

Darin heißt es, dass das Gutachterhonorar nicht bezahlt werde weil es eine Weisung von oben gebe, dass auf das Gutachterhonorar des SV Mautes nichts reguliert werden dürfe. Er, der Kollege, solle das Ganze sportlich sehen und halt klagen.

Diese Aktennotiz kann bei mir bezogen werden.

Ich kann nur empfehlen, diese Aktennotiz im Rahmen einer jedweden künftigen Klage um das Gutachterhonorar gegen VN der HUK Coburg zu zitieren und dem Gericht vorzulegen.

Mitgeteilt von Peter Pan im November 2006

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, HUK-Coburg Versicherung, Sachverständigenhonorar veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

12 Antworten zu HUK Coburg angezählt!

  1. RA Schepers sagt:

    Hallo Peter Pan,

    was beim Sachverständigenhonorar üblich ist, richtet sich nicht nach dem, was Versicherungen regulieren, sondern es richtet sich nach dem, was der Sachverständige mit seinem Auftraggeber vereinbart!

    Das Vertragsverhältnis besteht zwischen dem Geschädigten und dem SV, nur das ist maßgebend.

    Unabhängig davon gehe ich davon aus, daß die Sachverständigen sich vom Kunden einen Auftrag unterschreiben lassen, und dabei eine Vergütungsvereinbarung treffen. Diese sollte möglichst auf dem Auftrag mit abgedruckt sein, ggf. auf der Rückseite (mit Hinweis auf der Vorderseite). Damit dürfte das Honorar einigermaßen sicher sein im Verhältnis zum Geschädigten.

    Allerdings sollte sich niemand die Hoffnung machen, daß die Versicherungswirtschaft dann mit den Kürzungen aufhört. Also schön weiterklagen.

    Bei Gericht sollte man dann anregen, daß das persönliche Erscheinen der HUK angeordnet wird.

  2. SV Scherz sagt:

    Hallo Peter Pan!

    Was die zukünftigen Einlassungen der HUK-Coburg in Sachen SV-Honorierung betrifft, darf man also gespannt sein.

    In Anbetracht der Prisanz der interessanten Aktennotiz (bezgl. des Kollegen SV Mautes) würde ich vorschlagen, diese am Besten als PDF-Dokument unter einem separaten Link zum Download zur Verfügung zu stellen, um der sicher großen Nachfrage entsprechend begegnen zu können.

    Freundliche Grüße
    Guido Scherz (SV)

  3. G.Eiserbeck sagt:

    Hallo allen Interessierten,
    mal wieder lag ein Brief der HUK-Coburg in meiner Post, als Antwort auf eine Nachfrage von mir wegen Gebührenkürzung.
    Also will mir die HUK-Coburg meinen erforderlichen Aufwand vorschreiben gemäß § 249 BGB.
    Verwundert hat mich der Satz „Hierbei haben wir berücksichtigt, dass ein Teil (?) der Sachverständigen-Organisationen (welche?) dazu übergegangen sind, ihre Vergütung nach dem zeitlichen Aufwand abzurechnen. Mangels konkreter Angaben zum zeitlichen Aufwand des Gutachtens rechtfertigt sich im vorliegenden Fall keine Zahlung über unseren Erstattungsbetrag hinaus.“
    Die HUK-Coburg sieht den Zahlbetrag als ausreichend an und wenn ich mehr will soll ich klagen.
    Der Brief stammt vom einem Sachbearbeiter Herr Litzek aus Erfurt.
    Wer kann mir den besten Weg nennen, um da mal schneller oder aber effektiver vorwärts zu kommen.
    Habe erst einmal einen Werbebrief der HUK-Coburg mit einem Querbalken und der Aufschrift „vorsicht Falle Infos hier“ in mein Schaufenster gehängt. Der erste Kunde war schon da.

    Mit freundlichen Grüßen
    G.Eiserbeck

  4. SV Stoll sagt:

    Hallo Herr Eiserbeck,

    die DEKRA ist auf ein sogenanntes Zeit- bzw. Aufwandsmodell bei der Rechnungs-Erstellung übergegangen. Wurde beim BVSK-Symposium „Recht am Ring“ auch von Herrn RA Fuchs massiv kritisiert. Alle anderen (SSH, Car-Expert, TÜV) rechnen noch nach Schadenshöhe ab.
    Das dieses Uralt-Schreiben noch existiert wundert mich.
    Da hilft halt nur der übliche Weg:
    Klagen, Klagen, Klagen und dann sehen, was rauskommt.
    Wie wir alles wissen, zahlt die HUK-Coburg keinen Cent mehr, was über dem Gesprächsergebnis BVSK-HUK-Coburg liegt.
    Wäre mal interessant zu wissen, wieviel Sie darüber liegen.
    Bei mir waren es schon mal „fürchterliche“ 6 Euro und ein paar zerquetschte, die ich in einem Anfall von Gönnertum der HUK-Coburg „erlassen“ habe.

    Mfg. K.Stoll

  5. harlekin sagt:

    laut aussage von frau Stobbe, huk-coburg magdeburg, im dezember 2005, wurde eine Vereinbarung mit der dekra nach stundensätzen abzurechnen extra getroffen, damit die huk-coburg dann vor gericht bessere karten hat, wenn sie die rechnungen der sv, die sich nicht ihren willen beugen, nicht bezahlen.

    so in etwa wörtlich: dann werden sie sowieso immer verlieren.

    wer also heute noch nach und mit der vereinbarung lebt, trägt zum untergang aller noch freien sv`s bei, wenn er denn kommen sollte. ich denke im innersten hat das jetzt auch herr fuchs begriffen. gegenüber der dekra ist der bvsk sicher auch nur ein segel in sturm.

    mfg.

  6. Andreas sagt:

    Zur Abrechnung der DEKRA:

    In diesen Abrechnungen (und davon habe ich einige gesehen) ist gar nicht klar ersichtlich, ob nun nach Zeitaufwand oder Gutdünken abgerechnet wird.

    Es sind vor allem

    a) keine Zeitangaben
    b) keine Stundensätze angegeben

    Die Abrechnung sieht wie folgt aus:

    Fahrzeit -> 53,12 EUR
    Besichtigung, … 82,15 EUR
    Abfassung, … 13,47 EUR

    Wie sich die Beträge zusammensetzen ist völlig unklar.

    Im Übrigen wären die von unserem Büro gestellten Rechnungen in den konkreten Fällen sogar günstiger gewesen. Es handelte sich um Aufträge, die von privat kamen und nicht von einem Versicherer. Vor allem die Nebenkosten haben mich erstaunt, die darf mir die DEKRA auch mal gerne erläutern…

    Wenn also die HUK behauptet die DEKRA würde nach Stundensätzen/Zeitaufwand abrechnen, ist das Humbug.

    Viele Grüße

    Andreas

  7. WESOR sagt:

    harlekin

    Lass Dir keinen Bären aufbinden. Die DEKRA trennt lediglich zwei Positionen ohne Angabe von Arbeitszeit. Die DEKRA rechnet nach wie vor so ab wie wir auch, Nach Schadenhöhe.

    Fahr doch einfach zur DEKRA und erkundige dich nach einem Gutachtenpreis ohne Angabe einer Versicherung.

  8. F.Hiltscher sagt:

    @Andreas

    Die Zeitaufwandsrechnungen der DEKRA sind nach den mir vorliegenden Unterlagen (Schriftverkehr im Detail DEKRA/ Versicherung) keine Realzeitabrechnungen,sondern eine reine Augenwischerei!
    Steht die Schadensumme fest, ergibt sich aus dieser per Softwareklick eine wertbezogene „Zeitdarstellung“.
    Was besonders in diesem Schreiben der DEKRA für ihre Arbeitsweise bezeichnend ist, kann man daraus ersehen, dass per Softwaresteuerung u. a. für „instansetzen statt erneuern“ gemäß den Versicherungswünschen, im Gegenzug aber ein höherer Zeitfaktor berechnet bzw ausgelöst wird als beim Erneuern.
    Deswegen werden auch auf einer DEKRA Rechnung die Zeit und die Stundensätze nicht aufgeführt.
    Also je mehr die DEKRA SV im GA als Instandsetzungsarbeiten festlegen, desto höher wird das Honorar.
    Damit weis jeder der Beteiligten und die auch die User,welche Motive vorliegen wenn aus seriös erstellten SV-Gutachten die DEKRA Kürzungen vornimmt.
    MfG

  9. harlekin sagt:

    ich denke schon, dass es entsprechende (extra erstellte rechnungen) von der dekra gibt, die man ins feld führen wollte.
    wir sollten dem gutachter, der das BGH-Urteil erstritten hat, unendlich dankbar sein. ein dickerer strich glaube ich, konnte hier nicht gezogen werden.
    Unser anwalt hat mir heut mitgeteilt, dass der bgh dieses urteil in die grundsatzurteile aufgenommen hat.

    schönen abend

  10. Rumpelstilzchen sagt:

    Liquidationserstellung durch DEKRA

    Was diese Sachverständigenorganisation absprachegemäß nach Wunschvorstellungen für Liquidationen erstellt, ist entgegen der sonstigen Handhabung völlig unerheblich. Natürlich sind einige Versicherungen darauf erpicht solche „Testate“ mit dem Siegel der „Üblichkeit“ in den Focus zu stellen und auf eine Akzeptanz zu spekulieren.
    Die Nähe der DEKRA zur Versicherungswirtschaft erklärt ein solches Verhalten und das bedarf keiner weiteren Diskussion, weil seit Jahzehnten zutreffend bewertet.

  11. Andreas sagt:

    Letztlich ist es auch egal, ob der/die/das DEKRA versicherungsnah ist oder nicht, interessant ist nur, dass entgegen der Behauptung der HUK eben keine Abrechnung nach Zeitaufwand erstellt wird und gleichzeitig die Abrechnung in einmal im Ansatz prüffähig ist, im Gegensatz zur Schadenhöhe.

    Grüße

    Andreas

  12. Herbert Dietl sagt:

    Hallo Herr Eiserbeck, Tach Kollegen,

    der Brief, wie sie Ihn von der HUK bekommen haben, geht momentan anscheinend wieder verstärkt in Umlauf.
    Bei mir kam er heute allerdings nicht per Post, sondern wurde von Herrn Stehli, direkt aus Coburg, mal „einfach so“ durchs Fax gejagt.
    Komisch, denn der Vorfall (VU vom Juni) wurde bisher beim Schadensteam in Regensburg, allerdings auch schon da mit wechselnden Sachbearbeitern, „bearbeitet“ (datrf man dieses Wort in dem Zusammenhang überhaupt benutzen?). Nach dem üblichen postalischen hin und her und dem normalen Mahnweg wurde vor kurzem ein Mahnbescheid gegen den VN und den Versicherer erlassen.
    Und siehe da….schon bearbeitet es Coburg und es gab mal einen „Vorschuß“ von immensen 250 €.
    Aber, liebe Brüder und Schwestern, sollten wir uns damit zufrieden geben? Ich glaube nicht….

    Kollegiale Grüße,

    Herbert Dietl

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert