AG Halle zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten [Urteil vom 29.1.2010 -104 C 1975/09 (104)-].

Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,

jetzt kommen sie also, die Urteile aus Sachsen-Anhalt, besser gesagt aus Halle a. d. Saale. Nachfolgend  noch ein Urteil aus Halle zur fiktiven Abrechnung und zu den Sachverständigenkosten. Beklagte Versicherung ist mal wieder die HUK-Coburg.  Selbst wenn sie meint, die Sachverständigenkosten wären überhöht, hat sie diese auch außergerichtlich auszugleichen. Das ergibt sich aus § 249 II BGB. Notfalls kann sie sich ja Ansprüche abtreten lassen.  Damit provoziert sie gerade die Schadensersatzprozesse. So vergeudet man Versichertengelder. Auch dafür sollte sich mal die Finanzaufsicht interessieren. Interessant ist die Argumentation der Amtsrichterin der 104. Zivilabteilung des AG Halle /Saale hinsichtlich der Schadenspositionen UPE-Zuschläge, Verbringungskosten und Entsorgungskosten. Die Argumentation der HUK-Coburg, diese Schadensposizionen seien nur dann zu ersetzen, wenn sie anfielen, ist absolut falsch. Auch die reparaturkosten sind bei fiktiver Schadensabrechnung zu ersetzen, auch wenn sie nicht anfallen.  Wegen des Alters des Fahrzeuges hat das Gericht die Stundensätze aus dem Sachverständigengutachten gekürzt, dabei aber nicht die von der Beklagten vorgetragenen Stundensätze zugrunde gelegt, sondern die Stundensätze gemäß § 287 ZPO geschätzt. Auch das ist eine legitime Möglichkeit, den eingetretenen Schaden der Höhe nach zu schätzen. Lest aber selbst und gebt Eure Kommentare ab.

Viele Grüße und eine schöne Woche.
Euer Willi Wacker

Amtsgericht Halle (Saale)                                      Verkündet am:
Geschäfts-Nr.: 104 C 1975/09 (104)                          29.01.2010

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit

Geschädigte,

Klägerin

gegen

1. Schädiger,

2. HUK Coburg Allgemeine Versicherungs AG vertr. d.d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen u.a., Bahnhofsplatz 1, 69444 Coburg,

Beklagte

hat das Amtsgericht Halle (Saale) durch den Richter am Amtsgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.01.2010

für Recht erkannt:

1. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 505,33 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden verurteilt, die Klägerin gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro … , in Höhe von 31,08 EUR freizustellen.

3. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 116,47 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 45/100, die Beklagten 55/100 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages die Vollstreckung abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Beschluss:

Streitwert 966,29 EUR.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Restschadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Unter dem xx.03.2008, gegen 09:45 Uhr, befanden sich das Fahrzeug der Klägerin, gefahren von der Zeugin Z. , und das Fahrzeug des Beklagten zu 1), von diesem auch gefahren, auf dem Parkplatz des Edeka-Centers an der Weißenfelser Straße. Beide suchten nach einem Parkplatz.

Der Beklagte zu 1) hielt an, als er bemerkte, dass schräg vor ihm links, senkrecht zu seiner Fahrtrichtung eine Parklücke frei werden würde, da der Fahrer des sich noch in der Parklücke befindenden Fahrzeuges gerade eingestiegen war. Der Beklagte zu 1) wartete nun, den Blinker gesetzt, vor der Parklücke, als die Zeugin Z. mit dem zu diesem Zeitpunkt bereits 14 Jahre alten BMW 5er der Klägerin ihm entgegenkam. Auch sie sah, dass eine Parklücke (aus ihrer Sicht rechts, senkrecht, vor ihrem Fahrzeug) gleich frei werden würde. Sie fuhr ohne den Beklagten zu beachten an der Parklücke vorbei, um sogleich rückwärts in die rechts von ihr sich nunmehr befindende Parklücke einzubiegen.

Der Beklagte zu 1), als er sah, wie die Zeugin Z. im Begriff war, „seine“ Parklücke zu besetzen, fuhr los, um die Parklücke vor der Zeugin Z. zu erreichen. Hierbei kam es zum Zusammenstoß der Fahrzeuge, wobei unter den Parteien streitig ist, ob die Zeugin Z. während des Zusammenstoßes fuhr oder bereits stand.

Die Klägerin liess  den Schaden im Heckbereich ihres Fahrzeuges durch das Sachverständigenbüro …  begutachten.

Dieses stellte Reparaturkosten in Höhe von 1.079,71 EUR (netto) zur Behebung des Schadens fest.

Auf das Gutachten (Bl. 6 – 22 d. A.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Der Sachverständige erhebt für die Erstellung des Gutachtens Kosten gegenüber der Klägerin in Höhe von 440,07 EUR. Zahlungen leistete die Klägerin bislang an den Sachverständigen noch nicht.

Die Beklagte regulierte vorgerichtlich unter Zugrundelegung einer – aus ihrer Sicht zutreffenden – Haftungsquote von 50 % pro Partei gegenüber der Klägerin wie folgt:

Reparaturkosten hielt sie in Höhe von 832,99 EUR für notwendig, Gutachterkosten in Höhe von 298,98 EUR und eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR. Sodann zahlte sie an den Sachverständigen 298,98 EUR und an die Klägerin 279,51 EUR. Bereits mit Schreiben ihrer Prozessbevolimächtigten vom xx.04.2008 war die Beklagte zu 2) aufgefordert worden, den vorgenannten Schaden bis spätestens xx.04.2008 zu ersetzen.

Die Klägerin behauptet, Eigentümerin und Besitzerin des Fahrzeuges BMW, … , zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalles gewesen zu sein.

Die Fahrerin des Fahrzeuges zum damaligen Zeitpunkt, die Zeugin … , habe sofort, als sie merkte, dass der Beklagte zu 1) auch in die Parklücke wolle, angehalten. Der Beklagte zu 1) sei weiter gefahren und schließlich in das Heck des Fahrzeuges der Klägerin gefahren.

Mit Klageschrift vom 26.05.2009, zugestellt den Beklagten am 06.06.2009, beantragt die Klägerin,

1. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 825,20 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu zahlen.

2. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin hinsichtlich der offenen Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 141,09 EUR für das verunfallte Fahrzeug gegenüber dem Kfz-Sachverständigenbüro …  freizustellen.

3. die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 155,30 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, die geltend gemachten Reparaturkosten, wie auch die Kosten für das Sachverständigengutachten seien überhöht. Insbesondere haben die Beklagten keine „fiktiven“ Kosten, wie eine Position „Verbringung Kfz“, die UPE-Aufschläge und die Position Entsorgung zu zahlen. Auch seien die Stundensätze (82,00 EUR bis 89,00 EUR), wie im Gutachten beschrieben, überhöht. Nach ihrer Auffassung seien Stundensätze in Höhe von 62,00 EUR (für die normalen Karosserietätigkeiten) bis 72,00 EUR (für die Lackiertätigkeiten) angemessen und üblich.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … . Der Beklagte zu 1) wurde zum Verkehrsunfall informatorisch gehört. Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2010 wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zu einem guten Teil begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz der ihr anlässlich des Verkehrsunfalls zwischen der Führerin des klägerischen Pkws und dem Beklagten zu 1) vom xx.03.2008 entstandenen Schäden, jedoch nur in Höhe von 75 %. Dies entspricht dem Verursachungsbeitrag des Fahrzeugs des Beklagten zu 1).

Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten zu 1) beruht auf § 7 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 StVG. Der Unfall geschah „beim Betrieb“ des Fahrzeugs, deren Halter der Beklagte zu 1) ist.

Der Beklagte zu 1) hat den ihm gemäß § 17 Abs. 3 StVG obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht. Der Beklagte zu 1) selbst – informatorisch gehört – erklärte, gefahren zu sein, als es zum Zusammenstoß kam. Er sei losgefahren, als er bemerkte, dass die Zeugin Z. dabei war, ihm die Parklücke wegzuschnappen. Er hat damit in der konkreten Situation nicht die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet. Der sogenannte Idealfahrer hätte in der konkreten Verkehrssituation trotz seines Vorranges (vgl. § 12 Abs. 5 StVO) nicht versucht, sich noch an dem bereits im Einfahren in die Parklücke befindenden Fahrzeug vorbeizumanövrieren.

Im Rahmen der gemäß § 17 Abs. 1 StVG sodann durchzuführenden Abwägung der Verursachungsbeiträge der am Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge hält das Gericht hier nach der durchgeführten Beweisaufnahme eine Haftungsverteilung von 75 % zu Lasten des Beklagten und 25 % (Betriebsgefahr) zu Lasten der Klägerin für angemessen. Die Klägerin konnte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis (§ 17 Abs. 3 StVG) ebenfalls nicht erbringen. Bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien steht fest, dass der Beklagte zu 1) bereits vor der Zeugin Z. die Parklücke erreichte und durch Setzen des Fahrtrichtungsanzeigers auch gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern seinen Vorrang (§ 12 Abs. 5 StVO) deutlich machte. Der idealtypische Kraftfahrer, der der überaus sorgfältig die jeweilige Verkehrssituation beobachtet, hätte in der konkreten Situation auch das in Richtung der Parklücke blinkende Fahrzeug des Beklagten zu 1) erkannt und diesem den ihm gebührenden Vorrang zugestanden. Dies tat die Zeugin Z. nicht, weshalb der Entlastungsbeweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG durch die Klägerin nicht geführt werden konnte.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme trifft am Verkehrsunfall jedoch den Beklagten zu 1) das überwiegende Verschulden. Die Zeugin Z. gab glaubhaft an, das Fahrzeug des Beklagten zu 1) beim Passieren der Parklücke zunächst nicht bemerkt zu haben. Als sie dann im Rückwärtsfahren das „hektisch“ in die Parklücke drängende Fahrzeug des Beklagten zu 1) wahrnahm, hat sie, da sie Angst vor einem Unfall hatte, sofort angehalten. Der Beklagte zu 1) versuchte weiter in die Parklücke zu fahren. Hierbei habe er mehrfach hin und her rangiert. Sie habe bestimmt schon eine längere Zeit gestanden, als sie dann bemerkte, wie der Beklagte nach mehrmaligem Hin- und Herrangieren in das Heck des Fahrzeugs der Klägerin fuhr. Diese Aussage hält das Gericht für absolut glaubhaft. Die Zeugin machte einen sehr glaubwürdigen Eindruck auf das Gericht. Es ist zwar nicht zu übersehen, dass die Zeugin … ein nicht unerhebliches Interesse am Ausgang des Prozesses hatte, jedoch nur wegen des eigenen Interesses kann nicht ohne weiteres der Zeugin die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Nach vorliegender Beweisaufnahme, in der auch der Beklagte zu 1) informatorisch gehört wurde und sich in diesem Rahmen zum Kern des Unfallgeschehens nahezu gar nicht äußerte, hält das Gericht nach seinem persönlichen Eindruck die detaillierte Aussage der Zeugin Z. für glaubwürdig.

Stand jedoch das Fahrzeug der Klägerin und ist der Unfall nur durch das Hin- und Herrangieren des Beklagten zu 1) geschehen, trifft den Beklagten zu 1) das weit überwiegende Verschulden an der Kollision der Fahrzeuge, weshalb hier das Gericht eine Haftungsverteilung von 75 % zu 25 % für gerechtfertigt erachtet

Zur Schadenshöhe:

Die Klägerin ist als Eigentümerin grundsätzlich Anspruchsinhaber. Für die Klägerin spricht die Vermutung des § 1006 Abs, 1 S. 1 BGB. Nach der Vernehmung der Zeugin Z. steht für das Gericht fest, dass die Klägerin zumindest Besitzerin des Pkw BMW zum Zeitpunkt des Unfalls war.

Die Zeugin Z. gab glaubhaft an, die Klägerin habe dieses Fahrzeug – ohne dass diese einen Kredit aufnehmen musste – erworben, wann dies genau gewesen sei, könne sie zwar nicht mehr angeben. Es war jedoch deutlich vor dem Unfall. Die Klägerin habe das Fahrzeug auch genutzt. Ab und an habe die Klägerin das Fahrzeug ihr (der Zeugin) für kürzere Fahrten übergeben,

Damit steht für das Gericht – zumindest – fest, dass die Klägerin Besitzerin des Fahrzeuges war, damit streitet die Vermutung des § 1006 Abs. 1 S. 1 BGB auch für die Klägerin.

Erstattungsfähig sind Reparaturkosten in Höhe von – netto – 1,021,46 EUR. Soweit die Beklagten meinen, UPE-Aufschläge, wie auch die Positionen Verbringung und Entsorgung seien, da nicht sicher feststeht, ob sie tatsächlich irgendwann anfallen – nicht erstattungsfähig, kann das Gericht dem nicht folgen. Der Unfallgeschädigte kann – und darüber besteht keinerlei Streit – grundsätzlich ohne das Fahrzeug zu reparieren auf Gutachtenbasis abrechnen. Sämtliche vom Gutachter angesetzten Positionen sind zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens „lediglich“ fiktiv, nicht nur die UPE-Aufschläge wie auch die Position Verbringung Kfz und Entsorgung, Daher kann die Beklagte auch nicht mit der Argumentation, die Kosten seien noch nicht angefallen, es steht noch nicht fest, dass diese Kosten anfallen, durchdringen, zumal der Gesetzgeber durch § 249 Abs. 2 S. 2 BGB (Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer nur soweit sie tatsächlich auch anfällt) auch deutlich machte, dass fiktive Kosten grundsätzlich auch erstattungsfähig sind (Ausnahme die Umsatzsteuer).

Der Kläger muss sich jedoch von den von ihm geltend gemachten Nettoreparaturkosten einen Betrag in Höhe von 58,25 EUR abziehen lassen, da – wie die Beklagten zurecht vorbringen – er nicht die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt von den Schädigern begehren kann. Das Fahrzeug der Klägerin ist bereits mehr als drei Jahre alt, sie hat nicht behauptet, in der Vergangenheit die Reparaturen und Wartungsmaßnahmen in einer BMW-Markenwerkstatt durchgeführt zu haben. Diesbezüglich haben die Beklagten zu Recht, die Stundensätze für freie Kfz-Meisterwerkstätten in Ansatz gebracht. Im Gegensatz zu den Beklagten hält das Gericht jedoch hier im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis es für angemessen, Stundensätze in Höhe von 66,00 EUR netto für die Karosserietätigkeiten sowie 78,00 EUR netto für die Lackiertätigkeiten anzunehmen.

Diese Beträge sind zur Überzeugung des Gerichts für Meisterwerkstätten im Bereich Halle übliche Stundensätze.

Unter diesem Aspekt war für die Karosserietätigkeiten lediglich ein Stundensatz von 55,00 EUR statt 68,33 EUR (laut Gutachten) und für die Lackiertätigkeiten lediglich ein Betrag in Höhe von 318,50 EUR statt 363,42 EUR (laut Gutachten) angemessen. Die Nettoreparaturkosten waren daher um einen Betrag In Höhe von 58,25 EUR zu reduzieren, die notwendigen Reparaturkosten betragen daher netto

1.020,46 EUR.

Unter Hinzufügung einer Unfallpauschale in Höhe von 25,00 EUR schulden die Beklagten der Klägerin einen Betrag in Höhe von 784,84 EUR (3/4 aus 1.046,46 EUR). Hiervon waren die von den Beklagten bereits gezahlten 279,51 EUR abzuziehen.

Es verbleibt ein Betrag in Höhe von: 505,33 EUR.

Die Beklagten sind dem Kläger auch zur Erstattung (bzw. hier Freistellung) der von ihm geschuldeten Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen verpflichtet, hier jedoch ebenfalls nur in Höhe von 75 %.

Grundsätzlich schulden die Beklagten dem Kläger auch die Kosten für die Feststellung der Schadenshöhe.

Der Einwand der Beklagten, die „durchschnittlichen Kosten eines vergleichbaren Sachverständigengutachtens“ seien erheblich niedriger, ist unerheblich.

Die Beklagten schulden dem Kläger die Kosten für die Feststellung des Schadens. Solange der Geschädigte vorliegend nicht sehenden Auges eine völlig überteuerte Beauftragung vornimmt, ist das von ihm geschuldete Sachverständigenhonorar auch erstattungsfähig. Dass der Klägerin hier ein grobes Verschulden bei der Auswahl und Beauftragung des Sachverständigen traf, behaupten die Beklagten nicht. Insoweit war der der Klägerin vom Sachverständigen in Rechnung gestellte Betrag auch – grundsätzlich – erstattungsfähig. Hier jedoch auch nur in Höhe von 75 %. Insgesamt schulden die Beklagten daher in Höhe von 330,06 EUR die Freistellung der Klägerin, wobei hiervon noch der von den Beklagten an den Sachverständigen gezahlte Betrag in Höhe von 298,98 EUR in Abzug zu bringen ist Verbleiben daher 31,08 EUR in deren Höhe die Klägerin freizustellen war.

Auch in Höhe von 75 % der der Klägerin entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Anwaltes, also in Höhe von 116,47 EUR, schulden die Beklagten der Klägerin Schadensersatz.

Die Zinsforderung rechtfertigt sich aus Verzug. Die Beklagten waren mit Fristsetzung zum xx.04.2008 aufgefordert worden, die Schadenssumme zu begleichen. Ab dem xx.04 sind die Beklagten daher in Verzug.

Die Kostenentschoidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 711, 708 Nr. ZPO.

Der Streitwert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Die Berufung war nicht zuzulassen. Soweit die Beklagten dies beantragten ist das Gericht ihrer Argumentation gefolgt und hat eine Erstattungsfähigkeit der Stundensätze für eine markengebundene Fachwerkstatt im vorliegenden Fall verneint.

Urteilsliste “Fiktive Abrechnung u.  SV-Honorar” zum Download >>>>>

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8 Antworten zu AG Halle zur fiktiven Schadensabrechnung und zu den erforderlichen Sachverständigenkosten [Urteil vom 29.1.2010 -104 C 1975/09 (104)-].

  1. Lutz Look sagt:

    Interessant ist der (neue) Weg des Richters bei der Höhe der Schadensschätzung. Im Rahmen des § 287 ZPO schätzt er die Höhe des Schadens aus (eigenen) Erfahrungen bei Meisterbetrieben für Karosserie und Lackiererei im Bereich Halle/ Saale. Die Reduzierung im konkreten Fall wegen des Alters des Wagens ist nach BGH richtig. Allerdings richtet er sich nicht nach dem Prüfbericht, der von der Beklagtenseite vorgelegt wurde, sondern hält die von ihm in Erfahrung gebrachten Stundensätze im Wege der Schadensschätzung für richtig. Damit sind die Stundensätze der sog. Prüfberichte nun auch einmal hinfällig. Der Richter kann durchaus Werte zwischen GA und Prüfbericht als angemessen annehmen. Die niedrigen Werte aus den Prüfberichten, die sich i.d.R. aus Referenz- oder Partnerwerkstätten ergeben, sind damit out, auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind.
    Ein hinsichtlich der Schadensschätzung interessantes Urteil. Danke Willi.

  2. Willi Wacker sagt:

    Eine Schätzung der Schadenshöhe einmal anders, aber im Rahmen des § 287 ZPO zutreffend.
    Damit sind die Preise in den Prüfberichten keine Schätzgrundlage mehr. Der erkennende Richter kann im Rahmen seines Ermessens als besonders frei gestellter Richter durchaus von den Werten aus den Prüfberichten abweichen. Das ist der Haupttenor aus diesem bemerkenswrten Urteil.
    Ob das die Versicherungsrecht veröffentlicht? Was meint ihr?

  3. SV_W sagt:

    Nur frage ich mich, woher hat jener Richter seine „Erfahrungswerte“? Nach BGB ist der konkrete Schaden nachzuweisen. Sicherlich machen wir uns mit dem Anspruch, dass unser Gutachten auf den Cent genau den Schaden bestimmt, lächerlich.

    Es ist jedoch das Mindeste, eine konkrete Werkstatt zu benennen, die mit veranschlagter Reparaturmethode, mit den passenden – teils ermittelten – Erfahrungswerten der Arbeitszeit und weiterer absehbarer Nebenkosten den vorhandenen Schaden beziffert und darüber hinaus noch dem Geschädigten die tatsächliche Machbarkeit nachweist.

    Das Urteil führt in die falsche Richtung. Es lässt Spekulation zu und nichts anderes sind all diese Prüfberichte.

    Ich hoffe ja noch immer, dass diese AG Berlin Urteile endlich ihre Wellen schlagen!

  4. Willi Wacker sagt:

    Hallo SV_W,
    Du gibst in Deinem Kommentar folgendes an: „Es ist jedoch das Mindeste, eine konkrete Werkstatt zu benennen, die mit veranschlagter Reparaturmethode, mit den passenden – teils ermittelten – Erfahrungswerten der Arbeitszeit und weiterer absehbarer Nebenkosten den vorhandenen Schaden beziffert und darüber hinaus noch dem Geschädigten die tatsächliche Machbarkeit nachweist.“ Im konkreten Fall hat der SV ja auch Werte einer konkreten werkstatt angenommen, nämlich der Markenwerkstatt. Da das verunfallte Kfz. aber älter als 3 Jahre war, legt der Schädiger bei fiktiver Abrechnung die Werte einer freien Werkstatt zugrunde. So weit so gut. Es entspricht ja auch der BGH-Rechtsprechung. Neu ist aber jetzt, dass der Richter nicht mehr die Sätze der freien Werkstatt aus dem Prüfbericht zugrundelegt, sondern diese Werte selbst schätz im Rahmen des § 287 ZPO. Der Richter ist besonders frei gestellt, die Schadenshöhe zu schätzen, wenn eine beweisaufnahme unangemessen hohe Kosten verursachen würde. Dementsprechend hat der Riohter hier Werte angenommen, die zwischen Markenwerkstatt und freier Werkstatt liegen. Diese Werte waren ihm evtl. aus einem früheren Prozess bekannt, oder zu diesen Preisen sind in der Region Karosserie- und Lackarbeiten durchzuführen. Ich wollte mit meinem Beitrag ja auch nur darauf hinweisen, dass die Werte aus dem Prüfbericht im Falle der fiktiven Abrechnung bei einem Fahrzeug, das älter als drei Jahre ist, auch nicht der Weisheit letzter Schluss ist. Deshalb sollten die Werte des Prüfberichtes auf jeden Fall überprüft werden.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  5. RA Kampmann sagt:

    Ich halte das Urteil im Hinblick auf die Stundenverrechnungssätze für falsch. Aus welchem rechtlichen Gesichtpunkt soll der Kl. nicht die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen können, weil sein BMW älter als 3 Jahre ist? Zu Darlegungen, wo er in der Vergangenheit Reparaturen und Wartungsmaßnahmen hat durchführen lassen, ist er erst verpflichtet, wenn feststeht(!), dass die alternative Reparaturmöglichkeit ihm zugänglich und technisch gleichwertig ggü. der in einer Vertragswerkstatt ist.
    Das Gericht überspannt m.E. die Reichweite des § 287 ZPO, zumal der Kl. seiner grundsätzlich bestehenden Pflicht zum Vollbeweis nach § 286 durch Vorlage des Gutachtens (Urkunde) oder Vernehmung seines Sachvständigen als Zeugen nachkommen kann.
    Mit freundlichen Grüßen
    Kampmann

  6. virus sagt:

    Hallo Willi, wann darf ein Geschädigter bei fiktiver Abrechnung laut BGH noch mal auf andere Stundenverrechnungssätze verweisen werden?

    …. aha!

    Also hätte die Abrechnung nach dem vorliegenden Gutachten erfolgen müssen.

    Wenn der Fachmann sagt – genauso Teuer wird es! bleibt kein Raum für eine an welchen Haaren auch immer herangezogene Schätzung eines nicht Fachmannes.

  7. Willi Wacker sagt:

    Hallo virus,
    dabei vergißt du § 254 II BGB, wie es der BGH ausgeführt hat. Unter gewissen Punkten kann der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verwiesen werden (BGH DS 2010, 28 ff). Im übrigen kann der Fachmann (sprich: SV!) gar nicht sagen, genau so teuer wird es, sondern er kalkuliert die voraussichtlichen Wiederherestellungskosten auf xx Euro.
    Genauso unbestritten ist, dass der BGH entschieden hat, dass der besonders frei gestellte Tatrichter die Schadenshöhe schätzen kann gem. § 287 ZPO. Also kann der Richter, um eine teure Beweisaufnahme zu vermeiden, die Schadenshöhe unter den Bedingungen des § 287 ZPO schätzen (BGH im Eurogarant-Urteil!).
    Ich sag doch nicht, dass das richtig ist, ich ssag doch nur, dass die Werte im Prüfbericht im Falle der Verweisungsmöglichkeit auch nicht der Weisheit letzter Schluss beim Richter sind. Damit werden die Werte in den Prüfberichten erheblich abgewertet.

    Hallo RA. Kampmann,
    aufgrund des Alters und des Vortrags der Beklagten konnte der Richter nicht die Markenstundensätze zugrunde legen (vgl. BGH DS 2010, 28 m. Anm. Wortmann). Der Geschädigte trägt auch eine sekundäre Beweislast. Inwieweit seitens der Beklagten eine ohne weiteres zugängliche Alternativwerkstatt benannt worden ist, ist aus den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. I.d.R. sind die Alternativwerkstätten jedoch in den Prüfberichten angegeben. Die Klägerin hat auch nicht behauptet, ständig den Wagen in der Markenfachwerkstatt gewartet zu haben. Schon von daher ist entsprechend dem VW-urteil des BGH bei entsprechendem Vortrag der Beklagten der Geschädigte auf die Preise der freien Werkstatt zu verweisen, wenn diese für ihn ohne weiteres und mühelos zu erreichen ist.
    Mithin konnte der Geschädigte auf freie Werkstätten verwiesen werden.
    Fazit aus diesem Urteil ist aber, dass der erkennende Richter nicht an die Preise im Prüfbericht gebunden ist. Er kann die eingetretene Schadenshöhe gem. § 287 ZPO schätzen. Damit sind in der Tat die Preise in den Prüfberichten nicht mehr maßgeblich, auch in den (zulässigen) Fällen der Verweisung.
    Mit freundl. Grüßen
    Willi Wacker

  8. Willi Wacker sagt:

    Hallo Leute,
    nur am Rande weise ich noch darauf hin, dass auch das Gericht die Sachverständigenkosten gequotelt hat. Ich halte zwar die vom Gericht vorgenommene Quote von 75 % der entstandenen Sachverständigenkosten für falsch, da 75 % des Schadensbetrages die Basis für die zu erstattenden Sachverständigenkosten sein müssen. Die Sachverständigenkosten sind in Relation zur ausgeurteilten Schadenshöhe zu erstatten.
    Das aber nur am Rande.
    Noch einen schönen Abend.
    Willi Wacker

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