Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
hier ein Urteil zu den Sachverständigenkosten aus der Berliner Mitte. Die Sachverständigenkosten sind von der Amtsrichterin der 110. Zivilabteilung des AG Mitte in Berlin bestens behandelt worden. Beklagte war die HUK-Coburg Allgemeine Versicherungs-AG. Selbstverständlich rügte die HUK-Coburg die Aktivlegitimation des Klägers, allerdings ohne Erfolg. Bei den Rechtsanwaltskosten holpert es allerdings. Lest aber selbst und bildet Euch Eure Meinung.
Viele Grüße
Willi Wacker
Amtsgericht Mitte
Im Namen des Volkes
Urteil
Geschäftsnummer: 110 C 3148/10 verkündet am : 13.08.2010
In dem Rechtsstreit
Sachverständiger,
Klägers,
gegen
die HUK-COBURG Allgemeine Versicherung AG, vertreten durch d. Vorstandsvorsitzenden Werner Strohmayr, Marburger Straße 10, 10914 Berlin,
Beklagte,
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hat das Amtsgericht Mitte, Zivilprozessabteilung 110, Littenstraße 12-17, 10179 Berlin, im schriftlichen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 04.08.2010 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Amtsgericht …
f ü r R e c h t e r k a n n t:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 275,84 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Dezember 2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz weiterer Sachverständigenkosten gemäß §§ 7, 17 StVG; 823, 398 BGB; 115 VVG in der geltend gemachten Höhe.
Die vorgelegte Abtretungserklärung vom 29.10.2009 ist nicht nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG nichtig. Ein Unternehmer besorgt nämlich dann keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, wenn es ihm bei der Einziehung der abgetretenen Forderung im Wesentlichen darum geht, die ihm durch Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen (BGH Versicherungsrecht 2003, 656 f.). Unbestritten hat der Kläger seine Ansprüche nicht nur gegenüber der Beklagten geltend gemacht, sondern auch den Auftraggeber des Gutachtens in Anspruch genommen.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 26.07.2010 behauptet, der Auftraggeber des Gutachtens, der Zeuge … , sei gar nicht der Eigentümer des beschädigten Fahrzeuges, ist ihr vorbringen gem. § 296 a ZPO verspätet, da es erst nach Ablauf der Schriftsatzfrist erfolgte.
Grundsätzlich hat ein Geschädigter auch Anspruch auf Ersatz der zur Darlegung seines Schadens erforderlichen Gutachterkosten. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob die Rechnung des Gutachters überhöht ist oder nicht. Da der nach einem Unfall hinzugezogene Sachverständige nämlich nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten ist, sind die Sachverständigenkosten auch bei einer überhöhten Rechnung erstattungsfähig (OLG Hamm, DAR 97, 275). Ebenso wie in den Fällen eines fehlerhaften Gutachtens kann der Geschädigte die Gutachterkosten nur dann nicht erstattet verlangen, wenn ihn selber insoweit ein Verschulden trifft. In Fällen überhöhter Rechnungen besteht daher kein Schadensersatzanspruch, wenn den Geschädigten ein Auswahlverschulden trifft oder er die Unrichtigkeit der Rechnung erkennen konnte. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Die Beauftragung des Sachverständigen durch den Geschädigten stellt auch keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, da die erforderlichen Reparaturkosten auch netto 975,27 EUR betragen. Es liegt daher kein so genannter Bagatellschaden vor.
Der Kläger hat daher einen Anspruch auf Ersatz der gesamten mit Rechnung vom 03.11.2009 geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 419,84 EUR. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter 144,00 EUR steht dem Kläger damit noch ein weiterer Anspruch in Höhe von 275,84 EUR zu.
Ein Anspruch auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten steht dem Kläger gegen die Beklagte dagegen nicht zu, da der Kläger nicht vorgetragen hat, dass er selber bisher überhaupt Rechtsanwaltskosten gezahlt hat. Da es sich nach herrschender Meinung bei den Rechtsanwaltskosten um eine Nebenforderung handelt, war ein gerichtlicher Hinweis insoweit gemäß § 139 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Wo holpert es? Etwa dort, wo das Gericht einen Anspruch Zahlung von RA-Kosten ablehnt? Wenn die nicht gezahlt wurden und die Zahlung nicht nachgewiesen wurde, dann ist der Anspruch zu Recht nicht zuerkannt worden.
Da muss man schon mal die Freistellung von Ansprüchen des Rechtsanwalts beantragen.
@Babelfisch
Der Freistellungsanspruch wandelt sich aber in einen Zahlungsanspruch um, wenn die Zahlung endgültig verweigert wird.
MfkG
Willi Wacker
Da hat der RA des Klägers seine eigenen Kosten nicht geltend gemacht? Merkwürdig.
@WW: richtig, aber auch das muss man vortragen …
Hallo Babelfisch!
Das Urteil hinsichtlich der Anwaltskosten und der ausgeurteilten Zinsen ist einfach schlecht. Das Gericht spricht Zinsen zu, und zwar in gesetzlicher Höhe, es begründet aber nicht, ab wann und weshalb Verzug eingetreten ist. Dann hätte sich auch die weitere Frage nach dem Zahlungsanspruch erübrigt. Fest steht, dass der Kläger eine RA-Kostenrechnung erhalten hat, denn das Gericht gibt an, dass nicht feststeht, ob er die Kosten bezahlt hat. Das Schadensersatzrecht ist allerdings kein Kostenerstattungsrecht. Auch die nicht bezahlten Reparaturkosten sind (fiktiv) zu erstatten. Also auf die Frage, ob die bezahlt worden sind, kommt es nicht an. Deshalb ist das Urteil in dieser Hinsicht „holprig“.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker