LG Gera verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie weiterer Mietwagenkosten (1 S 165/08 vom 01.04.2009)

Mit Urteil vom 01.04.2009 (1 S 165/08) hat das LG Gera die HUK-Coburg Versicherung auf die Berufung des Klägers zu restlichen SV-Kosten und weiteren Mietwagenkosten von insgesamt 280,42 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht betont hinsichtlich der SV-Kosten noch einmal, dass es auf die ERFORDERLICHKEIT ankommt und und wendet bei den Mietwagenkosten die Schwacke-Liste an.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann von den Beklagten gem. § 7, 17 StVG, 823, 249 BGB weiteren Scha­densersatz aufgrund des Verkehrsunfalles vom xx.xx.2006 auf der X Straße in G. in Höhe eines Betrages von 280,49 € verlangen.

Eine über die von der Klägerin nunmehr im Berufungsverfahren selbst zugrundegelegte Mit­haftung betreffend die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges im Umfange von 25 % hinausgehende Haftung auf Klägerseite ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gerechtfertigt. (Folgen Ausführungen zur Haftungsquote) ….

Die Sachverständigenkosten, auf die die Beklagte zu 2., nachdem durch die Klägerin Sach­verständigenkosten i.H. von 452,40 € geltend gemacht worden sind, vorgerichtlich 258,60 € geleistet hat (75% aus beklagtenseits lediglich für erstattungsfähig erachteten 344,80 €), sind entgegen der Einwendungen der Beklagtenseite mit 452,40 € gemäß der Rechnung der Fa. S. vom 13.11.2006 in Ansatz zu bringen. Die Beklagten, die hin­sichtlich vorbenannter Rechnung erstinstanzlich eingewandt haben, die den Betrag von 344,80 € übersteigenden Kosten seien nicht erforderlich, können hiermit nicht gehört wer­den. Die Rechnung führt insoweit als Bezugsgröße aus: „Kalk. Gr.1 – kleiner als 3.060,– € = 390,– € netto“, wonach sich ergibt, dass die Höhe der Gutachterkosten sich an den Repara­turkosten orientiert, die das erstellte Sachverständigengutachten ausgewiesen hat. Auf den Einwand der Beklagten hat die Klägerin zudem Bezug genommen auf den Auftrag über die Erstellung des Schadensgutachtens sowie die diesem zugrundeliegende Ge­bührenordnung der S. Der Bundesgerichtshof hat mit Ur­teil vom 23.01.2007 (VI ZR 67/06) ausgeführt, dass es nicht von Bedeutung sei, welche Ver­gütung im Falle fehlender Honorarvereinbarung zwischen Geschädigtem und Sachverstän­digem von letzterem nach billigem Ermessen gem. § 315 BGB bestimmt werden könnte, denn maßgeblich sei allein, ob sich die an den Sachverständigen gezahlten Kosten nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten im Rahmen des zur Wiederher­stellung Erforderlichen halten. Eine an der Schadenshöhe orientierte (angemessene) Pau­schalierung des Honorars trage dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten sei. Nach­dem vorliegend konkrete Angriffe hinsichtlich der Höhe des Sachverständigenhonorars seitens der Beklagten ansonsten nicht festzustellen sind, sind die in der Rechnung vom 13.11.2006 ausgewiesenen Sachverständigenkosten in Höhe von 452,40 € in voller Höhe erstattungsfähig. Ausgehend von einer Mithaftung der Klägerin im Umfange von 25 % sind durch die Beklagten folglich 339,30 € an Sachverständigenkosten zu erstatten. Nachdem insoweit vorgerichtlich bereits 258,60 € geleistet worden sind, haben die Beklagten auf die Position Sachverständigenkosten noch weitere 80,70 € zu erstatten.

Bezüglich der Mietwagenkosten, auf die gemäß der Rechnung der A. vom 24.11.2006 über 1.712,16 € die Beklagte zu 2. ) bereits einen Betrag i.H. von 655,62 € geleistet hat, ergibt sich folgendes:

Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung i.S.d. § 249 II 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. die Urteile vom 04.12.1984 (VI ZR 225/82), vom 02.07.1985 (VI ZR 86/84 und VI ZR 177/84), vom 07.05.1996 (VI ZR 138/95), vom 12.10.2004 (VI ZR 151/03), vom 26.10.2004 (VI ZR 300/03), vom 15.02.2005 (VI ZR 74/04 und VI ZR 160/04), vom 19.04.2005 (VI ZR 37/04), vom 25.10.2005 (VI ZR 9/05) ), der die Kammer folgt, hat der Schädiger bzw. dessen Haft­pflichtversicherung Mietwagenkosten insoweit zu ersetzen, als dies tatsächlich zur Herstel­lung des Zustandes erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Erforderlich i.S.d. § 249 II 1 BGB sind aber nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und erforderlich halten darf. (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 02.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.; Urteile vom 15.02.2005, a.a.O.; Ur­teil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.). Der Geschädigte ist deshalb unter dem Gesichtpunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zu­mutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg zur Schadensbeseitigung zu wählen, (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 04.12.1984, a.a.O.; Urteile vom 02.07.1985, a.a.O.; Urteil vom 07.05.1996, a.a.O.; Urteil vom 26.10.2004, a.a.O.; Urteile vom 15.02.2005, a.a.O.; Ur­teil vom 19.04.2005, a.a.O.; Urteil vom 25.10.2005, a.a.O.).

Nach der vorbenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes verstößt der Geschädigte nicht schon deshalb gegen seine Pflicht zur Schadengeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem gegenüber dem „Normal- bzw. Selbstzahlertarif“ teureren „Unfallersatztarif“ anmie­tet, wobei es sich bei der Frage der Berechtigung der Anmietung eines Fahrzeuges zum sogenannten „Unfallersatztarif“ nicht um eine im Rahmen der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB zu beantwortende Frage, sondern vielmehr um eine Frage der Erforder­lichkeit im Sinne des § 249 II 1 BGB handelt.

Die Klägerin, die vorliegend im Hinblick auf den ausweislich der Rechnung der Autovermie­tung A. hinreichend nachgewiesenen Fahrbedarf die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zunächst dem Grunde nach für erforderlich halten durfte, hat hinsichtlich der anzustellenden Prüfung, ob die Anmietung zum Unfallersatztarif auch der Höhe nach als erforderlicher Schadensbeseitigungsaufwand im Sinne des § 249 II 1 BGB anzusehen ist, im Rahmen ihres erstinstanziellen Vorbringens allgemeinen Vortrag zur betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung des in Anspruch genommenen Tarifs gehalten, der nicht geeignet ist, die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit des in Anspruch genommenen Tarifs mit Hilfe sach­verständiger Beratung zu schätzen.

Die Klägerin hat sich vor der Anmietung (der Unfalltag war ein Sonntag, die Klägerin hat am darauffolgenden Tag angemietet) nicht durch Einholung von Vergleichsangeboten erkundigt. Für die Annahme einer Eil- und Notsituation, die die Einholung von Vergleichsangeboten entbehrlich gemacht hätte, ist nichts vorgetragen. Die – alleinstehende – Klägerin hat sich zwar darauf berufen, dass sie nach dem Unfallereignis, das sich an einem Sonntag gegen 11.45 Uhr zugetragen hat, zunächst in das Waldklinikum Gera zur Notfallbehandlung ver­bracht worden und erst zwischen 16.00 und 17.00 Uhr entlassen worden sei, woraufhin sie sich am darauffolgenden Montag gegen 11.00 Uhr mit dem zwar noch fahrfähigen, aber nicht mehr verkehrssicheren Fahrzeug in das Autohaus in R. begeben und dort gegen 12.45 Uhr das Ersatzfahrzeug – mit vereinbarter Vertragsdauer bis zunächst 17.11.2006 – angemietet habe. Die Annahme einer Eil- und Notsituation, in der die Einholung von Vergleichsangeboten nicht gefordert werden kann, ergibt sich hieraus indes nicht.

Die Klägerin, die lediglich vorgetragen hat, Rentnerin zu sein und insoweit nur über begrenz­te finanzielle Mittel zu verfügen, keine Kreditkarte zu besitzen und nicht in der Lage gewesen zu sein, die Reparatur- und Mietwagenkosten vorzufinanzieren, weshalb die Unfallkosten-Stundungsvereinbarung vom 13.11.2006 mit der A. geschlossen worden sei, hat auch nicht hinreichend nachgewiesen, das ihr aus finanziellen Gründen ein anderer Tarif nicht zugänglich gewesen sei.

Da die Klägerin weder die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des in Anspruch genomme­nen Tarifs darzulegen noch nachzuweisen vermocht hat, dass ihr in der konkreten Situation eine günstigere Anmietmöglichkeit nicht offengestanden hat, ist sie für die Erstattung der Mietwagenkosten auf den Normaltarif des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 zu verweisen. Soweit die Beklagte dessen Anwendbarkeit als Grundlage einer Schätzung gem. § 287 ZPO in Zweifel zieht, gilt folgendes. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2008 (VI ZR 164/07) sowie vom 24.06.2008 VI ZR 234/07) besagen, dass die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Anwendung finden können, nur dann der Klärung bedarf, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend ge­machte Mängel der betreffenden Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken. Konkrete Tatsachen im Hinblick auf den vorliegenden Tarif ergeben sich aus den Erhebungen von Richter in VersR 2007, 620 schon nicht. Sie leiten sich aber auch nicht aus dem Umstand ab, dass der Schwackeerhebung keine eigentliche Marktanalyse, sondern die Meldung der Zahlen durch die Unternehmen selbst gegenüber Schwacke zugrunde liegt. Der bloße Umstand der Preisveränderungen des Schwacke- Mietpreisspiegels 2006 zu dem von 2003, wenn möglicherweise auch mit den Statistiken des statistischen Bundesamtes nicht in Einklang stehend, zwingt jedoch nicht dazu, die Methode der Erfassung der einzel­nen Mietpreise sowie die Ermittlung des Modus-Preises im Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 auf die Geeignetheit hin zu überprüfen.

Unter Anwendung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 ergibt sich folgende Berechnung: Für das relevante PLZ-Gebiet 075.. (die Anmietung erfolgte nach Klägervortrag in dem zum PLZ-Gebiet 075.. gehörenden Ronneburg) für ein Fahrzeug der Mietwagengruppe 4 (die Eingruppierung des verunfallten Fahrzeuges im Gruppe 4 ist unstreitig) ergibt sich im Modus für eine Woche ein Betrag von 477,- €, mithin täglich 68,14 € und somit für die Anmietdauer von 11 Tagen insgesamt 749,54. Eine Aufschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen ist mangels hinreichenden Vortrages der Klägerin nicht vorzunehmen. Für einen Eigenerspar­nisabzug ist mangels greifbarer Ersparnis kein Raum. Haftungsbefreiungskosten sind auf Vollkaskobasis gemäß der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 i.H. von insgesamt 231,– € zu erstatten (147,– € im Modus pro Woche, mithin täglich 21,– €). Hinzu treten gemäß der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 – beklagtenseits nicht angegriffene – Zustell- und Abholkosten i.H. von insgesamt 50,– € sowie Win­terreifenkosten gemäß vorstehender Tabelle i.H. von insgesamt 110,– € (10,– € pro Tag), deren Notwendigkeit durch die Beklagten im Rahmen ihres maßgeblichen erstinstanziellen Vortrages nicht angegriffen worden ist.

Insgesamt ergeben sich folglich für die Klägerin erstattungsfähige Mietwagenkosten i.H. von 1.140,54 €. Ausgehend von einer Mithaftung der Klägerin im Umfange von 25% hat die Be­klagtenseite somit Mietwagenkosten i.H. von 855,41 €zu erstatten. Nachdem auf die Miet­wagenkosten bereits beklagtenseits vorgerichtlich ein Betrag i.H. von 655,62 € gezahlt wor­den ist, sind der Klägerin bezüglich dieser Schadensposition noch weitere 199,79 zu erstat­ten.

Hingegen kann die Klägerin über den durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich insoweit geleis­teten Betrag i.H. von 400,– € weiteres Schmerzensgeld im Hinblick auf die klägerseits vor­getragenen Beeinträchtigungen und unter Berücksichtigung der Mithaftung der Klägerin im Umfange von 25% nicht beanspruchen. Die Klägerin hat insoweit vorgetragen, infolge des streitgegenständlichen Unfalles ein Halswirbelsäulen-Schleudertrauma erlitten zu haben und nach ihrer Notaufnahme am Unfalltag im Waldklinikum Gera noch am 12., 15, 26.11 sowie am 27.12.2006, u.a. wegen Kopfschmerzen bei ihrem Hausarzt in Behandlung gewesen zu sein. Auch unter Berücksichtigung des Inhaltes des klägerseits vorgelegten Arztberichtes steht der Klägerin aber im Hinblick auf das Maß der geschilderten Beeinträchti­gungen ein den Betrag von 400,– € übersteigendes Schmerzensgeld nicht zu. Schließlich konnte die Klägerin für 11 Tage nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug anmieten und nutzen. Hinzu kommt, dass als Bewertungsfaktor für die Bemessung des Schmerzensgeldes auch die klägerseitige Haftung betreffend die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung der nach Aktenlage für die Bemessung des Schmerzensgeldes maßgeblichen Umstände ergibt mithin, dass ein Schmerzensgeld i.H. von 400,– €, wie bereits beklagtenseits gezahlt, in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der konkreten unfallbedingten Verletzung steht.

Letztlich ergibt sich ausgehend von einer Mithaftung der Klägerin im Umfange von 25% ein Erfolg der Berufung insoweit, als der Klägerin ein weiterer Erstattungsanspruch über insge­samt 280,49 (80,70 € restliche Sachverständigenkosten sowie 199,79 € restliche Mietwa­genkosten) zusteht.

Der Anspruch auf die Erstattung von Zinsen ergibt sich gem. §§ 286, 288 BGB in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.02.2007.

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin lediglich aus dem erstattungsfähigen Gegenstandswert i.H. von 280,49 € verlangen, und zwar i.H. eines Betrages von 45,24 € (1,3-Gebühr aus Gegenstandswert bis 300,– € ergibt 32,50 € zuzüglich Pauschale nach Nr. 7002 Anl. 1 RVG im Umfange von 20% zuzüglich Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 Anl.1 RVG).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundlegende Bedeutung hat, da insbesondere nicht erkennbar ist , dass ein über die Interessen der am Rechtsstreit Beteiligen hinausgehendes Interesse der Allgemeinheit gegeben ist, noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist. Aus Sicht der Kammer liegt in der vorliegenden konkreten Fallkonstellation keine Divergenz zu anderer obergerichtlicher Rechtsprechung vor (§ 543 II ZPO).

Soweit das LG Gera.

Urteilsliste “Mietwagenkosten u. SV-Honorar” zum Download >>>>>

Dieser Beitrag wurde unter Haftpflichtschaden, Haftungsteilung, HUK-Coburg Versicherung, Mietwagenkosten, Personenschäden, Quotenschaden, Rechtsanwaltskosten, Sachverständigenhonorar, Urteile, Urteile Mietwagen, Urteile pro Schwacke, Wichtige Verbraucherinfos abgelegt und mit , , , , , , , , , , verschlagwortet. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.

2 Antworten zu LG Gera verurteilt HUK-Coburg in der Berufung zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten sowie weiterer Mietwagenkosten (1 S 165/08 vom 01.04.2009)

  1. Melanie sagt:

    Hallo Babelfisch, hallo Redaktion,
    als eifrige Leserin Ihres BLogs darf ich Ihnen und den weiteren Redakteuren einen herzlichen Dank aussprechen und Ihnen gleichzeitig zu dem Erfolg gratulieren. In diesem Monat haben Sie die bisherige Spitzenzahl von 91 überschritten. Wenn die Zahl 100 erreicht bzw. überschritten wird, spendiere ich eine Flasche Sekt. Versprochen! Ich schicke sie ordentlich verpackt nach Karlsruhe zu Ihrem Chefredakteur. Machen Sie so weiter. Auch weiterhin viel Erfolg.
    Mit freundlichen Grüssen
    Melanie

  2. Werkstatt-Freund sagt:

    Hallo Melanie,
    auch von mir den Redakteuren und den Verantwortlichen von Captain-Huk ein herzliches Dankeschön für die täglichen neuen Informationen. Herzlichen Dank auch an den Babelfisch, der mit seinen Mietwagenurteilen den Blog fast schon alleine betreiben könnte. Dank aber auch an alle nicht genannten Mitarbeiter, die im Hintergrund ihre Arbeit verrichten und ohne deren Mithilfe der der Blog nicht zu dem geworden wäre, was er jetzt ist, nämlich ein ernst zu nehmendes Schadensforum gegen das Schadensmanagement der KFZ-Haftpflichtversicherungen. Ich schicke auch eine Flasche Sekt.
    Euer Werkstatt-Freund

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert