Aller guten Dinge sind 3. Deshalb hier das dritte Unterlassungsurteil des LG Düsseldorf.
Auch die DEVK gehört, wie z.B. auch der HDI und die HUK, wohl zum „Club“ derer, die bei der Schadensabwicklung freie und unabhängige Kfz-Sachverständige gegenüber Dritten gerne diskreditieren und damit letztendlich auch wirtschaftlichen Schaden zufügen? Im Bereich des aktiven Schadensmanagements scheint heute jedes Mittel recht zu sein, notfalls auch aus der unteren Schublade? Siehe hierzu u.a die Beiträge vom 16.11.2011 und 14.11.2011 bei denen die entsprechenden Versicherer, wie auch hier die DEVK, letztendlich rechtmäßig zur Unterlassung verurteilt wurden.
Diese 3 Urteile des LG Düsseldorf sind der Erfolg eines engagierten und couragierten Sachverständigen, der sich von Versicherern nicht hat vorführen lassen und dem alle zum Dank verpflichtet sind, die künftig aktiv oder passiv von diesen Urteilen partizipieren. Respekt!
Mit Entscheidung vom 29.09.2010 (12 O 273/10) wurde die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG durch das Landgericht Düsseldorf dazu verurteilt, geschäftsschädigende Äußerungen gegenüber Dritten zu unterlassen, die gegen die Geschäftsehre des Kfz-Sachverständigen gerichtet sind. Des weiteren handle es sich bei dem Vorgang um einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und stelle eine Kreditgefährdung sowie einen mittelbaren Boykott für den Sachverständigen dar.
Wieder ein hervorragend begründetes Urteil, das die Sachlage einschl. Urheberrechtsproblematik auf den Punkt bringt. Zur Urheberrechtsproblematik sei noch angemerkt, dass sowohl bei der zugrunde liegenden einstweiligen Verfügung als auch beim Hauptsacheverfahren die BGH-Entscheidung vom 29.04.2011 (I ZR 68/08) bereits gelaufen war. Der Vorgang zeigt damit auch, wie wenig sich Versicherer um Gesetze, u.a. hier das Urheberrechtsgesetz, scheren, wenn der Profit winkt? Mit dem folgenden Urteil wurde die einstweilige Verfügung vom 12.07.2010 bestätigt.
12 O 273/10 Verkündet am 29.09.2010
Landgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
des Herrn …
Antragstellers,
gegen
die DEVK Allgemeine Versicherungs-AG, vertreten durch den Vorstand, Riehler Straße 190, 50735 Köln,
Antragsgegnerin,
hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2010
durch den Richter am Landgericht … , die Richterin …
und den Richter am Landgericht …
für Recht erkannt:
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 12. Juli 2010 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin trägt auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
Tatbestand:
Der Antragsteller ist Ingenieur und betreibt ein Sachverständigenbüro für KFZ-Schäden, Bewertungen und Rekonstruktion. In dieser Funktion wurde er vom Taxibetrieb … aus Hilden beauftragt, einen an einem Kraftfahrzeug eingetretenen Schaden gutachterlich festzustellen. Das daraufhin von dem Antragsteller erstattete Gutachten vom 11.05.2010 {Anlage ASt 1, Bl. 11 – 27 d. A.) enthält auf Blatt 12 u.a. den Hinweis:
„An dieser Stelle wird auf die eindeutige Rechts- und Gesetzeslage in Bezug . auf das Urheberrecht, auf den Datenschutz, auf die Kalkulationsgrundiage sowie auf die Restwertermittiung hingewiesen.“
Nachdem der Antragsgegnerin das Gutachten zur Schadensregulierung vorgelegt wurde, richtete diese im Rahmen der Schadensregulierung an die Rechtsanwaltskanzlei … , die vom Auftraggeber des Gutachtens mandatiert war, ein Schreiben vom 11.08.2010 (Anlage ASt 2, ßi. 28 d. A.), in dem es u.a. heißt:
„Leider beinhaltet das eingereichte Gutachten ein Prüfverbol“
Mit Schreiben vom 16. Juni 2010 übermittelte die Rechtsanwaltskanzlei dieses Schreiben an den Antragsteller.
Die daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2010 verlangte Unterlassungserklärung gab die Antragsgegnerin nicht ab.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2010 hat die Kammer unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel der Antragsgegnerin auf Antrag des Antragstellers untersagt,
gegenüber Dritten in Bezug auf Gutachten des Antragstellers zu behaupten, zu verbreiten und/oder behaupten oder verbreiten zu lassen:
„Leider beinhaltet das eingereichte Gutachten ein Prüfverbot“
wie mit Schreiben vom 11. Juni 2010 an die Sozietät … , geschehen,
und der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Hiergegen hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Die angegriffene Äußerung sei wahrheitswidrig und stelle einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb sowie eine Kreditgefährdung dar. Die beanstandete Äußerung beinhalte eine unwahre Tatsachenbehauptung und einen betriebsbezogenen Eingriff in das Unternehmen des Antragstellers, weil sie den Eindruck erwecke, dieser habe ein untaugliches Gutachten geliefert und würde die sachgerechte Überprüfung dieses Gutachtens boykottieren,
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 12. Juli 2010 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Die angegriffene Äußerung beinhalte ein zulässiges Werturteil. Der rechtliche Hinweis des Antragsteilers sei tatsächlich mehrdeutig, verwirrend und missverständttch. Sie sei darauf angewiesen, dass das Gutachten durch weitere externe Sachverständige überprüft werde. Die Äußerung stelle keinen Eingriff in geschützte Rechte des Antragstellers dar, jedenfalls seien sie nicht rechtswidrig und in Wahrnehmung berechtigter Interessen der Antragsgegnerin aufgestellt worden. Zudem handelt es sich um privilegierte Äußerungen im Rahmen eines Rechtsstreits bzw. im Vorfeld eines solchen Rechtsstreits.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Prozessbevollmächtigten gewechselten Schriftsätze riebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist.
Dem Antragsteller steht gegenüber der Antragsgegnerin aus §§ 823 Abs. 1, 824 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB analog ein Urrterlassungsanspruch zu, so dass der Verfügungsantrag begründet ist.
I.
Soweit die Antragsgegnerin sich darauf beruft, es handele sich um sogenannte privilegierte Äußerungen, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens, verfängt dies nicht. Im Grundsatz gilt zwar, dass ehrkränkende Äußerungen., die der Rechtsverfolgung oder Verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, in aller Regel nicht mit Ehrschutzklagen abgewehrt werden können (BGH NJW 2005, 279 ff.). Außerhalb von gerichtlichen Verfahren finden diese – eine einschneidende Einschränkung des Ehrenschutzes darstellenden – Grundsätze jedoch keine Anwendung (BGH aaO. [281]).
In zeitlicher Hinsicht wird der Schutz des Persönlichkeitsrechts ab Einleitung des jeweiligen Verfahrens eingeschränkt jedoch können Äußerungen im Vorfeld bzw. zur Vorbereitung eines Prozesses privilegiert sein (Diesbach in; Götting/Bcherz/Seitz,. Handbuch des Person!ichkeitsrechts, 1. Aufl. 2008, § 34 Rn 19 mwN). Erforderlich ist aber, dass der beabsichtigte Prozess so konkret und unmittelbar bevorsteht dass die beanstandete Äußerung ohne weiteres seiner Vorbereitung zugeordnet werden kann (BGH NJW 1995, 397 [398]). Dass ein gerichtliches Verfahren zwischen der Antragsgegnerin und dem Geschädigten … bereits anhängig ist oder demnächst anhängig sein wird, wird von der Antragsgegnerin weder behauptet noch ist es ersichtlich. Anwendbar sind diese Grundsätze zwar auch auf Dritte, also an dem gerichtlichen Verfahren nicht beteiligte Personen, und zwar jedenfalls dann, wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht des Äußernden für die Darstellung und Bewertung des Streitstolfes von Bedeutung sein kann, also ein hinreichender Bezug zum Gegenstand dieses Verfahrens gegeben ist (BGH NJW 2008, 996 [997 ff.]). Das Äußerungsprivileg kommt gleichwohl dann nicht in Betracht, wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerung zum Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar ist um diese auf der Hand liegend falsch ist oder eine unzulässige Schmähung darstellt (BGH aaO. [997f.] mwN aus Rechtsprechung und Literatur), Vorliegend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang schon nicht substantiiert dargetan, dass ihre Äußerungen für die Höhe von Schadensersatzansprüchen des Geschädigten relevant sind.
II.
Durch die Äußerung, sein Gutachten beinhalte leider ein Prüfverbot wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt (§ 823 Abs, 1 BGB) sowie in seiner sogenannten Geschäftsehre verletzt (§ 824 BGB).
1.
Als sonstiges Recht geschützt im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, Geschützt ist die Fortsetzung der bisher rechtmäßig ausgeübten Tätigkeit unter Einschluss all dessen, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes als bestehender Einheit ausmacht (Sprau in: Palandt, 69. Aufl. 2010, § 823 BGB Rn 127 mwN.). Ein betriebsbezogener Eingriff im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Betriebs bzw. einer Bedrohung seiner Grundlage, der sich gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richtet und nicht bloß gegen vom Betrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter, liegt vor. Die Antragsgegnerin wendet sich nicht nur gegen die Qualität einer bestimmten Leistung des Antragstellers, sondern hat herabsetzende und geschäftsschädigende Äußerungen in Bezug auf seine generelle Arbeitsweise gemacht, die einem mittelbaren Boykott gleichkommen.
Soweit es um unwahre Tatsachenbehaupten geht, tritt der Schutz nach § 323 Abs. 1 BGB hinter den durch § 824 BGB zurück (Sprau aaO., Rn 126 mwN). Diese Regelung schützt die sogenannte Geschäftsehre, also die wirtschaftliche Wertschätzung von Personen und Unternehmen, vor Beeinträchtigungen, die durch Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen über sie herbeigeführt werden können (Sprau aaO., § 824 BGB Rn 1). Geschützt sind nur die wirtschaftlichen Interessen. Die beanstandete Äußerung muss geeignet sein, die wirtschaftliche Wertschätzung des Betroffenen unmittelbar zu beeinträchtigen oder zu gefährden. Das ist sie dann, wenn sie geeignet ist, die wirtschaftliche Tätigkeit des Betroffenen zu gefährden (Sprau aaO., Rn 8). Auch muss sie sich nach ihrer Stoßrichtung unmittelbar mit dem Verletzten in seinem wirtschaftlichen Betätigungsfeld, also der von ihm ausgeübten Tätigkeit befassen (Sprau aaO.}. Dies ist hier der Fall.
2.
Bei der verfahrensgegenständlichen Äußerung handelt es sich weder um – nachweislich – wahre Tatsachenbehauptungen, noch um – zulässige – Werturteile und/oder Meinungsäußerungen. Entscheidend für die Abgrenzung der Tatsachenbehauptung von der Meinungsäußerung ist, ob die konkrete Aussage greifbare, dem Beweis zugängliche Vorgänge zum Gegenstand hat. Dabei wird unter einer Tatsache ein Umstand verstanden, der dem Wahrheitsbeweis bzw. einer Überprüfung darauf ob wahre Vorgänge geschildert werden oder nicht, zugänglich ist. Demgegenüber ist eine Aussage als Meinungsäußerung einzuordnen, wenn bei der Aussage die einer Überprüfung auf ihre objektive Richtigkeit hin entzogene subjektive Wertung eines Sachverhalts im Vordergrund steht. Anders ausgedrückt, Tatsachen sind durch eine objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert, Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt seiner Aussage (BVerfG NJW 2008, 358 [359]).
Dabei ist zu beachten, dass sowohl Tatsachenbehauptungen wertende als auch Werturteile tatsächliche Elemente enthalten können. Wesentlich ist dann, welches dieser Elemente überwiegt und für den Gesamtcharakter der konkreten Aussage bestimmend ist. Eine Meinungsäußerung liegt bei einem Mischtatbestand dann vor, wenn der Tatsachengehalt der Äußerung so substanzarm ist, dass sie einen der beweismäßigen Überprüfung unzugänglicher, Tatsachengehalt enthält, eine Tatsachenbehauptung, wenn die Äußerung überwiegend durch den Bericht über die tatsächlichen Vorgänge geprägt ist und bei dm Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft, die als solche einer Überprüfung mit den Mitteln eines Beweises zugänglich sind (BGH NJW 2008, 830 [836]).
Für die Ermittlung des Aussagegehalts einer Äußerung ist darauf abzustellen, wie sie unter Berücksichtigung eines allgemeinen Sprachgebrauchs von einem unvoreingenommenen Durchschnittsleser verstanden wird, wobei eine isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils regelmäßig nicht zulässig ist, stets sind auch der sprachliche Kontext und die sonstigen erkennbaren Begleitumstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2005, 279 [282}; LG Düsseldorf, AfP 2005, 566),
Zu beachten ist weiter, dass die rechtliche Bewertung von Vorgängen grundsätzlich eine Meinungsäußerung darstellt. Auch dies schließt aber eine Beurteilung der Äußerung als Tatsachenbehauptung wegen des Gesamtzusammenhangs nicht aus. Enthält eine Äußerung einen rechtlichen Fachbegriff, so deutet dies zwar darauf hin, dass sie als Rechtsauffassung und damit als Meinungsäußerung einzustufen ist. Als Tatsachenmitteiiung ist sie aber dann zu qualifizieren, wenn sie beim Adressaten die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft. Entscheidend ist der Kontext, in dem der Rechtsbegriff verwendet wird (BGH aaO.).
Dies vorangestellt geht die Kammer von Folgendem aus:
a)
Die Äußerung stellt eine Tatsachenbehauptung dar, da sie beim Adressaten im Kontext die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorruft; dieser Tatsachenkern prägt die Äußerung. Durch die verfahrensgegenständliche Äußerung wird ein tatsächlicher Inhalt des Gutachtens behauptet, nicht dessen vermeintlicher Inhalt einer Wertung unterzogen. Der Durchschnittsadressat entnimmt der Äußerung, dass der Sachverständige in dem Gutachten ein Verbot ausgesprochen hat, dieses zu prüfen. Dies ist ein hinreichend konkreter Vorgang, dessen Richtigkeit unschwer durch Lesen des Gutachtens überprüft werden kann; auch unter Berücksichtigung des Ausdrucks „Prüfverbot“ bedarf es keiner rechtlichen Würdigung, da es sich einerseits um keinen fest umrissenen Fachterminus handelt und dert Ausdruck andererseits als schlichte Behauptung ohne juristische Grundlage wahrgenommen wird. Soweit die Antragsgegnerin gleichwohl der Auffassung ist, es bedürfe in diesem Zusammenhang einer rechtlichen Würdigung, weshalb es sich um eine Meinungsäußerung handele, bezieht sie dies auf die nach ihrer Auffassung zur Überprüfung erforderlichen Nutzungsrechte, und zwar vor dem Hintergrund des Hinweises des Antragstellers auf das Urheberrecht. Einen solchen Inhalt entnimmt der Durchschnittsadressat der Äußerung indes nicht, da der Kontext, der kaum über den verfahrensgegenständlichen Äußerungsteil hinausgeht, nichts enthält, das ihn zu einem derartigen Verständnis hinführt.
Durch die Äußerung wird der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt, § 823 Abs. 1 BGB. Zudem stellt die Äußerung eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB dar.
Der Eingriff ist auch widerrechtlich. Dies folgt zwar nicht schon aus der Tatbestandsmäßigkeit der Äußerung. Denn da es sich um einen sogenannten offenen Tatbestand handelt, reicht der Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Feststellung der Rechtswidrigkeit für sich genommen nicht aus; vielmehr ist die Feststellung, ob der Eingriff befugt war oder nicht unter sorgfältiger Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu treffen und dabei insbesondere die jeweils betroffenen Grundrechte unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in die Abwägung einzubeziehen (BVerfG NJW 2006, 207 [208]; BGH NJW 1998, 2141 [2143]; 2006, 830 [840]; 2008, 2110 [2112 f.]).
Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und Ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits hat der Antragsteller die Äußerungen nicht hinzunehmen. Die Kammer hat sich bei der vorzunehmenden Abwägung im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Die Äußerung ist unwahr, so dass sie schon aus diesem Grund vom Antragsteller nicht hingenommen werden muss und die Antragsgegnerin sich weder auf ihr Grundrecht aus Artikel 5 Abs. 1 GG noch auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen kann. Hinzu kommt, dass die hinter dem Verständnis der Antragsgegnerin stehende Einschätzung zumindest aus urheberrechtücher Hinsicht nicht haltbar ist und dass durch die Äußerung der – unzutreffende – Eindruck erweckt wird, der Antragsteiler verweigere der Antragsgegnerin willkürlich eine Schadensfeststellung im Interesse des Unfallgeschädigten, weshalb die von ihm erbrachte Leistung unbrauchbar sei.
Soweit die Antragsgegnerin das Prüfverbot auf die urheberrechtlichen Nutzungsrechte bezieht, ist dies für die Beurteilung unmaßgeblich; im übrigen wäre der Argumentation auch bei unterstellter Relevanz nicht zu folgen. Denn der Antragsteller ist unstreitig Urheber der von dem beschädigten Fahrzeug bzw. der festgestellten Schäden angefertigten Lichtbilder und somit Inhaber sämtlicher Rechte an diesen Bildern nach §§ 7, 11 ff., 15 ff., 72, 97 UrhG. Dass mit der Erstellung und Übergabe des Gutachtens an den Auftraggeber urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen oder eingeräumt worden sind, behauptet die Antragsgegnerin nicht. Derartiges ist auch nicht aufgrund sonstiger aus der Akte ersichtlicher Umstände ersichtlich. Es kann daher angenommen werden, dass der Antragsteller Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich der Antragsgegnerin ist. Warum der Antragsteller gleichwohl unter Verzicht auf seine gesetzlich geregelten urheberrechtlichen Ansprüche gehalten sein sollte, der Antragsgegnerin zu gestatten, ohne seine Zustimmung und/oder Zahlung eines entsprechenden Honorars die von ihm gefertigten Fotografien für ausschließlich deren eigene Zwecke zu verwenden, nämlich das Einstellen in eine Internet-Restwertbörse, erschließt sich nicht.
Die Antragsgegnerin hat auch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten. Einen solchen Anspruch hätte noch nicht einmal der Auftraggeber (so auch überzeugend das Hanseatische OLG in seinem Urteil vom 02.04.2008, Az. 5 O 242/07). Auch unter dem Aspekt der Einbeziehung des Haftpflichversicherers in den Schutzbereich des Werkvertrages zwischen dem Geschädigten und dem von ihm beauftragten Gutachter ergibt sich daher nichts anderes. Die Rechte der Antragsgegnerin können nicht weiter reichen als diejenigen des Auftraggebers. Tatsächlich ergibt sich mithin eine Beschränkung der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urheberrechtsgesetz. Das Begehren der Antragsgegnerin liefe auf die Einräumung einer in diesem Zusammenhang nicht vorgesehenen Zwangslizenz hinaus.
Die Antragsgegnerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Hinweis des Antragstellers sei mehrdeutig und es lasse sich sehr wohl als rechtliche Wertung entnehmen, dass die Weitergabe des Gutachtens an Dritte untersagt werde. Die Antragsgegnerin bringt gerade durch ihre Äußerung nicht zum Ausdruck, dass sie eine entsprechende Wertung vorgenommen hat. Vielmehr stellt sie eine unrichtige Tatsachenbehauptung auf.
Die Abwägung ergibt daher, dass die Äußerung nicht den Schutz des Artikels 5 Abs. 1 GG genießt.
b)
Ginge man statt dessen von einer Meinungsäußerung aus, so gilt, dass auch durch diese – wertende – Äußerung der Antragsteller in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt wird und eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB erfährt.
Auch wäre dieser Eingriff widerrechtlich.
Unter Berücksichtigung der Grundrechte der Antragsgegnerin und ihres generellen Stellenwertes einerseits und der Intensität der konkreten Beeinträchtigung andererseits, hat der Antragsteller diese Äußerung nicht hinzunehmen. Denn die Meinungsäußerungsfreiheit ist trotz Artikel 5 Abs. 1 GG nicht schrankenlos gewährleistet. Bei Werturteilen und Meinungsäußerungen darf die – im Grundsatz zulässige – abwertende Kritik sich nicht als Schmähkritik oder reine Formalbeleidigung darstellen. In diesem Fall genießt sie keinen Grundrechtsschutz. Solange die Kritik sachbezogen ist, darf sie allerdings scharf, schonungslos und auch auffällig sein. Eine Schmähkritik liegt hier zwar nicht vor. Es handelt sich vielmehr um eine Art Boykottaufruf zum Nachteil des Antragstellers, ohne dass – soweit ersichtlich – eine kritische Auseinandersetzung mit dessen Standpunkt stattgefunden hätte.
Bei der Abwägung kommt es neben dem fehlenden Wahrheitsgehalt der enthaltenen tatsächlichen Elemente entscheidend darauf an, dass sich das Verbot der Nutzung des Gutachtens und/oder der Lichtbilder aus dem Urheberrechtsgesetz ergibt, und nicht aus einer Untersagung der Prüfung des Gutachtens durch den Antragsteller, weshalb die Äußerung insgesamt unwahr ist und dem Geschädigten gerade kein objektives Bild von dem Vorgehen des Antragstellers vermittelt, sondern ein solches, welches tatsächlich unzutreffend und herabsetzend ist.
Die gegenüber dem Geschädigten aufgestellten Behauptungen kommen einem mittelbaren Boykottaufruf gleich und stellen sich als Herabsetzung der beruflichen Tätigkeit des Antragstellers gegenüber seinem Auftraggeber, und wegen des möglichen Multiplikatoreffektes – gegenüber potentiellen künftigen Auftraggebern dar. Dass ein Geschädigter mit am Schadensfeststellung keinen Gutachter beauftragen wird, dessen Gutachten von der Versicherung des Unfallgegners nicht akzeptiert wird, liegt auf der Hand. Der Geschädigte weiß, dass er in diesem Fall nicht nur keine zügige Schadensregulierung erfahren wird, sondern auch die durch die Beauftragung veranlassten Kosten nicht erstattet erhält.
Die Abwägung ergibt daher, dass auch diese Äußerung nicht den Schutz des Artikels 5 Abs. 1 GG genießt.
3.
Von einem Verschulden der Antragsgegnenn ist auszugehen, da sie jedenfalls fahrlässig gehandelt hat (§ 276 BGB).
4.
Die Dringlichkeit bzw. das Eilbedürfnis ergibt sich aus den zeitlichen Abläufen. Der Antragsteller erlangte durch die Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei des Unfallgeschädigten am 16. Juni 2010 Kenntnis vom Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2010 und forderte mit Schreiben vom 29. Juni 2010 die Antragsgegnenn zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf. Der Antrag vom 09. Juli 2010 ist am 12. Juli 2010 beim Landgericht eingegangen.
5.
Aufgrund des erfolgten Eingriffs wird die Wiederholungsgefahr für gleichartige Verletzungshandlungen auch außerhalb des Wettbewerbsrechts vermutet (BGH WM 1994, 641). Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht beseitigt. Die Antragsgegnerin hat eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
Zunächst, das ist eine wirklich beeindruckende Leistung vom Kollegen, dessen Rechtsvertretung und von den Richtern.
Uns liegen mehrere Schreiben der DEVK aus diesem Jahr vor, in denen es heißt: „Um den Schadenfall weiter bearbeiten zu können, müssen wir die polizeiliche Ermittlungsakte einsehen.
Die Behörden entscheiden selbstständig über die Akteneinsicht. Auf den Zeitpunkt haben wir daher keinen Einfluss.
Sobald wir einen Aktenauszug erhalten, melden wir uns sofort bei Ihnen.“
Diese offensichtliche Standartformulierung dient für mein Empfinden einzig und allein dazu, den Anspruchsteller hin zuhalten, bis der DEVK die Unterlagen aus der Nachbesichtigung vorliegen und von ControlExpert einer „Prüfung“ unterzogen werden konnten.
Trotz der Niederlage der DEVK am LG Düsseldorf heißt es weiter: „Da uns kein prüffähiges Gutachten zur Verfügung gestellt wurde, müssen wir das beschädigte Fahrzeug nachbesichtigen. Teilen Sie uns bitte eine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme für den Sachverständigen mit.“
Den so betroffenen SV, der ab sofort keinen Unterlassungsanspruch prüfen lässt, möchte ich sehen.
Angesichts des obigem Urteils ist jeder DEVK-Geschädigte jetzt gut beraten, mit anwaltlicher Hilfe seinen vom Haftpflicht-Versicherer unabhängig festgestellten Schaden einzufordern.
Verweigert die DEVK dann so wie oben zitiert, eine zügige Schadenregulierung, dürfte deren VN nicht erfreut über entsprechende Forderungsschreiben (von gleich zwei Anwälten) sein.
Auch wäre in Erwägung zu ziehen, nach einschlägiger Erfahrung grundsätzlich nur noch den VN in die Haftung zu nehmen. Soll sich dieser doch sodann mit seinem Versicherer herumplagen.
Zitat aus der bei Auto online veröffentlichten Rede von R. Berg (Hauptabteilungsleiter Sach/HUK-Schaden der DEVK)
„Geiz ist nicht (mehr) geil“
Ansprache vor Ort
Eine tragende Rolle spiele dabei die Unternehmensstruktur der Kölner. Insgesamt 19 Regionaldirektionen, 1.193 Geschäftsstellen, 2.500 hauptberufliche Vertriebspartner und über 3.700 nebenberufliche Vermittler im Außendienst kümmern sich um die Ansprache der Kunden bzw. Sachverständigen und Autohäuser vor Ort. Es gebe keine zentrale Management-Abteilung für die Schadensteuerung. Denn der örtliche Niederlassungs-Schadenchef kenne den regionalen Markt viel besser. Zum Unternehmen gehören zudem mehr als 500 gut ausgebildete Schadenregulierer, mehr als 60 eigene Kfz-Sachverständige, ein eigenes großes Werkstattnetz mit nahezu 3.000 Werkstätten im gesamten Bundesgebiet bestehend aus einer „gelebten“ Mischung aus qualifizierten Karosseriewerkstätten und markengebundenen Werkstätten. 2.972 Angestellte im Innendienst, davon 1.473 in der Zentrale in Köln und 365 Auszubildende vervollständigen die Geschäftsstruktur des mittelständischen Versicherers.“ …. die Kosten???
„…. mehr als 60 eigene Kfz-Sachverständige …“ Die werden doch wohl in der Lage sein, unsere Gutachten in Augenschein zu nehmen? Oder sind die alle derart mit der Aufnahme von Haftpflichtschäden und Nachbesichtigungen ausgelastet, derweil ControlExpert wider der „Geiz ist nicht (mehr) geil“-Aussage von R. Berg eins ums andere Mal berechtigte Schadensersatzansprüche kürzt?
@ virus
Mittwoch, 23.11.2011 um 22:56
Bezüglich des Regulierungsverhaltens der DEVK ist das in Verbindung mit dem angesprochenen Urteil des LG Düsseldorf eine sehr nützliche Information, die schon in der DEVK-AKTE ihren Platz gefunden hat für den Fall der Fälle. Gleichzeitig wurde sie an Sachverständige, Werkstätten und Rechtsanwälte weitergereicht zur Kenntnisnahme und Kontrolle einer gleichgearteten Regulierungspraxis. Wenn wir unser Gespür schärfen für den Wert der Informationsweitergabe und für die Notwendigkeit einer solchen, vervielfacht sich der Informationsnutzen diese Portals.Vielen Dank.-
Aber zum Schluss noch eine Frage: Welche Wertikeit hat ein DEKRA zertifizierter Innovations Group-Fachbetrieb oder woran ist die „Gleichwertigkeit“ eines solchen Betriebes gegenüber einer autorisierten Fachwerkstatt zu erkennen ? Wie ist überhaupt die DEKRA-Zertifizierung hinsichtlich ihrer vergleichbaren Wertigkeit einzuordnen ?
Noch einen schönen
und erfolgreichen Tag
Ludwig W.
Hallo Ludwig W.,
zu Deiner Frage siehe Urteil des AG.Koblenz
– 131 C 3135/09 – verkündet am 4.11.2010
„Ob dem Kläger hier die Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt unzumutbar war, kann dahinstehen. Die Beklagte hat den Kläger weder durch ihr vorgerichtliches Anschreiben noch durch den Prüfbericht des Dienstleisters, der dem Schreiben beigefügt war, auf eine gleichwertige mühelos und ohne weiteres zugängliche Reparaturwerkstatt hingewiesen. Die bloßen Angaben der Beklagten, bei der benannten Werkstatt handele es sich um einen zertifizierten Meisterbetrieb, der mit entsprechend ausgebildetem Personal und unter Verwendung von Original-Ersatzteilen qualitativ ebenso hochwertig arbeite wie eine Markenfachwerkstatt, ist insoweit nicht ausreichend. Bei diesen Angaben handelt es sich im Wesentlichen um bloße Schlagworte, die nicht ungeprüft übernommen und für den Nachweis der Gleichwertigkeit als ausreichend angesehen werden können. So ist beispielsweise die Tatsache, dass es sich bei der referierten Werkstatt um einen Meisterbetrieb handelt, kein Qualitätsmerkmal, sondern gesetzliche Notwendigkeit für den Betrieb einer Kfz-Werkstatt. Auch der Hinweis auf eine Zertifizierung und Überwachung von unabhängigen Prüforganisationen ist insoweit nicht ausreichend. Eine Zertifizierung nach DIN ISO 9001 bietet zwar einen Anhalt dafür, dass die Betriebsabläufe geordnet und die einzelnen Arbeitsschritte einer Person nachgewiesen werden können. Eine Gewähr für eine bestimmte, insbesondere den Herstellervorgaben entsprechende Qualität der Arbeitsergebnisse bietet diese Zertifizierung jedoch ebenso wenig wie die Überwachung durch eine Organisation. Auch der Hinweis auf Verwendung von Original-Ersatzteilen ist insoweit nicht ausreichend. Zwar ist für eine Gleichwertigkeit der Reparatur unter dem Gesichtspunkt des Integritätsinteresses die Verwendung von Original-Ersatzteilen zwingend notwendig. Die bloße Verwendung von Original-Ersatzteilen ist jedoch nicht genügend, wenn damit nicht mit evtl. erforderlichen Herstellerspezialwerkzeugen nach Herstellervorgaben verfahren wird (vgl. hierzu Ullmann NJW 2010, 489, 491).
Da der Geschädigte zu umfassenden Erkundigungen hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Reparatur in einer freien Werkstatt nicht verpflichtet ist, muss für ihn vom Schädiger bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nachvollziehbar und darstellbar vorgetragen sein, dass die Werkstatt, in
die er verwiesen werden soll, genau die gleiche Arbeit leistet und dieselben Ergebnisse in Qualität und Quantität erzielt, wie eine vom Hersteller autorisierte markengebundene Fachwerkstatt.
Notwendig für die behauptete Gleichwertigkeit ist es daher, dass die Beklagte konkret darlegt und beweist, dass der freien Werkstatt Herstellervorgaben und Qualitätsstandards durch regelmäßige Schulungen des Personals bekannt sind und durch die Mitarbeiter ordnungsgemäß umgesetzt werden sowie, dass notwendige herstellerautorisierte Spezialwerkzeuge verwendet werden und die Werkstatt Zugang zu den herstellerspezifischen Daten oder jedenfalls herstellerspezifische Datenblätter hat (Ullmann aaO.). Dies hat die Beklagte jedoch nicht getan. Sie hat sich vielmehr nur auf pauschale Aussagen zur Vergleichbarkeit der Reparaturleistung beschränkt.“
MfG.
K.H.W
Hallo K.H.W.,
so isses.
Zertifikate alleine reichen nicht aus, um die Gleichwertigkeit zu begründen. Praktisch muss die Referenzwerkstatt ein detailiertes Angebot mit allen Vertragspunkten vorlegen, das der Geschädigte mit dem Gutachten vergleichen kann und dann nur noch annehmen muss. Koblenz hat den richtigen Weg gezeigt.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann
@ K.H.W. und Herr Wortmann
sieht das AG Köln leider anders (271 C 179/10 und 272 C 74/11) …
Worum ging es noch mal in diesem Beitrag?
@ virus
Um die DEVK.
Und die hat mit deren Standartschreiben kürzlich gegen das oben genannte Urteil verstoßen. Es wurde beim LG-Düsseldorf ein Bestrafungsantrag gestellt.
aber bitte nicht unter 5000,- euro liebes gericht, ansonsten wäre es billiger, als ein verstoß gegen eine übliche außergerichtliche unterlassungserklärung, was wiederum zum aussitzen solcher angelegenheiten auch in zukunft verführen würde.
Harte Strafe: Ex-Betreiber des illegalen Streamingdienstes kino.to zu zwei Jahren Haft verurteilt
„Abgehakt ist das Thema mit diesem Urteil übrigens noch nicht: Nach Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Dresden wird derzeit noch immer gegen mehr als 20 Beschuldigte ermittelt.“
Fundstelle: http://www.onlinewelten.com/games/allgemeine-news/news/harte-strafe-ex-betreiber-illegalen-streamingdienstes-kinoto-zu-zwei-jahren-haft-verurteilt-108753/
Wäre es ein dummer Schachzug, Urheberrechtsverletzungen von Versicherern, ControlExpert und Autoonline bei der Generalstaatsanwaltschaft Dresden anzuzeigen?