LG Aachen verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 S 206/08 vom 15.01.2009)

Mit Urteil vom 15.01.2009 (2 S 206/08) hat das Landgericht Aachen die  WGV Schwäbische Allgemeine Versicherung AG in der Berufung  zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 589,97 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt.  Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.

Aus den Entscheidungsgründen:
Von den in formeller Hinsicht unbedenklichen Rechtsmitteln hat lediglich die Berufung der Beklagten in der Sache teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung des Klägers in vollem Umfang der Zurückweisung unterliegen muss.

Die Beklagte kann sich im Ergebnis nicht mit Erfolg darauf berufen, das Amtsgericht habe der Ermittlung der Mietwagenkosten nicht die Schwacke-Liste 2006 zugrunde legen dürfen, weil diese keine geeignete Schätzgrundlage darstelle. Der Kläger macht im vorliegenden Fall keine fiktiven Kosten, sondern die ihm konkret entstandenen Mietwagenkosten geltend, die die durchschnittlichen Mietwagenpreise nach der Schwacke-Liste 2006 unterschreiten. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Köln, der sich die Kammer anschließt, ist die Schwacke-Liste grundsätzlich als geeigneter Maßstab zur Bestimmung der Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges anzusehen (vgl. BGH NJW 2008, 1519; OLG Köln, Urteil vom 18.März 2008 – 15 U 145/07 -).

Die Beklagte hat demgegenüber nicht hinreichend dargelegt, dass die gemäß Schwacke-Liste 2006 ermittelten Mietwagenpreise für den Bereich Düren überhöht sind. Der Hinweis auf einen Auszug der Marktanalyse des Fraunhofer Instituts genügt insoweit nicht, da Hinweise zur Art und Weise der Untersuchungsmethode fehlen. Das Angebot der Firma X, auf das die Beklagte verweist, betrifft die Niederlassung in Y.

Das Amtsgericht hat allerdings unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste 2006 höhere Mietkosten für gerechtfertigt gehalten, als mit der vom Kläger vorgelegten Rechnung der Mietwagenfirma in Rechnung gestellt worden sind. Die Mietwagenkosten belaufen sich nach der Rechnung der Firma X. vom 25. Februar 2008 für einen Zeitraum von 14 Tagen auf brutto 1.089,02 €, während das Amtsgericht den höheren Schwacke-Tarif mit 1.392,00 € zugrunde gelegt hat. Insoweit kann der Kläger lediglich die ihm tatsächlich entstandenen Kosten und nicht geschätzten Mietwagenkosten erstattet verlangen.

Darüber hinaus sind, wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat, die gegenüber dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten für Vollkasko in Höhe von brutto 254,03 € erstattungsfähig, da die abgerechneten Kosten die Sätze der Schwacke-Liste nicht übersteigen. Daneben sind nach Auffassung der Kammer auch die Kosten für die Winterbereifung in Höhe von brutto 199,92 € ersatzfähig.

Nicht erstattungsfähig sind dagegen die Kosten für einen Zweitfahrer. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger darauf angewiesen war, dass das Fahrzeug von mehreren Personen genutzt werden könnte. Der Kläger hat demgegenüber nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang eine Nutzung des Fahrzeuges durch seinen Sohn erfolgte und inwieweit diese erforderlich war. Mit dem Amtsgericht ist die Kammer der Auffassung, dass der Kläger nach den gegebenen Umständen nicht die Erstattung eines 20-prozentigen Aufschlages zu dem in der Rechnung ausgewiesenen Normaltarif für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges auf der Basis eines Unfallersatztarifs verlangen kann. Ein über dem Normaltarif liegender sog. Unfalltarif ist nur ersatzfähig, wenn dieser Tarif mit Rücksicht auf die Besonderheiten der Unfallsituation gerechtfertigt ist (vgl. OLG Köln OLGR 2007, 471). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der Kläger hat das Ersatzfahrzeug nicht unmittelbar in der Unfallsituation, sondern erst am Folgetag nach dem Unfallereignis angemietet, so dass nach Auffassung der Kammer nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei der Anmietung des Ersatzwagens auf durch die Unfallsituation bedingte besondere Leistungen des Vermieters angewiesen war, die einen höheren Mietwagentarif rechtfertigen könnten.

Danach errechnen sich die von der Beklagten zu erstattenden Kosten wie folgt:

Mietwagenkosten für 14 Tage            457,56 €

457,59 €

Vollkasko für 14 Tage                         110,92 €

110,95 €

Winterbereifung für 14 Tage              188,00 €

1.305,02 €

19 % Mehrwertsteuer                        247,95 €

insgesamt                                      1.552,97 €

abzüglich gezahlter                           963,00 €

Restforderung:                                 589,97 €

Dem Kläger steht darüber hinaus nach dem Geschäftswert von 589,97 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 84,54 € zu.

Soweit das LG Aachen.

Urteilsliste “Mietwagenkosten” zum Download >>>>>

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2 Antworten zu LG Aachen verurteilt WGV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten (2 S 206/08 vom 15.01.2009)

  1. Werkstatt-Freund sagt:

    Wieder hat sich ein Landgericht im OLG-Bezirk Köln für Schwacke und gegen Fraunhofer entschieden. Man kann daher jetzt wohl das (einsame) Urteil des OLG Köln pro Fraunhofer als „Ausreißer“ in die falsche Richtung bezeichnen. Die besseren Argumente liegen auf Seiten von Schwacke.
    Werkstatt-Freund

  2. Willi Wacker sagt:

    Hallo Werkstatt-Freund,
    ich glaube auch, dass das besagte Urteil des OLG Köln, das sich für Fraunhofer ausgesprochen hatte, schon allein durch die beiden Urteile der anderen Zivilsenate des OLG Köln „aufgehoben“ wurde. Dazu kommen dann auch noch die vielzähligen Urteile der Landgerichte ( Aachen und Bonn ) sowie der Amtsgerichte aus dem OLG-Bezirk Köln. Das besagte Urteil wird daher nur noch in der Fußnote mit „a.A.“ bezeichnet werden. Durchsetzen konnte es sich nicht.
    MfG
    Willi Wacker

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