Mit Urteil vom 28.04.2009 (41 C 1775/08) wurde die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG durch das Amtsgericht Stuttgart dazu verurteilt, restlichen Schadensersatz zu erstatten. Es handelt sich hierbei um die Positionen Sachverständigenhonorar aus abgetretenem Recht sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren. Das SV-Honorar wollte die WGV nicht ausgleichen, da man dort der Meinung war, der Sachverständige habe den Restwert nicht richtig ermittelt, indem keine Werte aus der Restwertbörse im Gutachten berücksichtigt wurden. Mit Hinweis auf das BGH-Urteil VI ZR 205/08 vom 13.01.2009 hat das Gericht den Rechtsvorstellungen der WGV eine klare Absage erteilt.
Der unterlegene Versicherer mag dem (noch) nicht folgen und legte Berufung gegen das ergangene Urteil ein, sodass dieses bisher nicht rechtskräftig ist. Trotz des Hinweises des AG Richters auf die höchstrichterliche Rechtssprechung muss sich somit die nächste Instanz mit dem eigentlich erledigten Rechtsstreit nochmals befassen.
Aus den Gründen (schriftliches Verfahren):
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.03.2008 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 156,50 € zu bezahlen.
Hinsichtlich der übrigen Nebenforderungen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitwert: 1.350 €
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz infolge eines Verkehrsunfalls in Anspruch, welcher sich am 16.11.2007 auf der Neuen Straße in Esslingen/Neckar vor Gebäude ereignet hat.
Bei diesem Unfall wurde das Fahrzeug Audi A4 des Zeugen M, amtliches Kennzeichen SDL- , durch das bei der Beklagten haftpflichtversicherte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ES- beschädigt (Auffahrunfall auf das abgeparkte Fahrzeug des Zeugen).
Der Zeuge beauftragte den Kläger sodann mit der Schadensbegutachtung. Zugleich trat er seine Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unfallgegner und der Beklagten durch Sicherungsabtretung vom xx.11.2007 ab. Der Kläger stellte einen wirtschaftlichen Totalschaden fest. Nach Erstellung des Gutachtens berechnete der Kläger dem Zeugen Sachverständigenkosten i.H.v. 1.350,77 € brutto. Dieser Betrag steht weiterhin zur Zahlung offen.
Der Beklagten wurde mit Schreiben vom xx.11.2007 ein Originalgutachten übersandt.
Der Kläger trägt streitig vor, er habe sein Gutachten mangelfrei erstellt und angemessen abgerechnet.
Der Kläger beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.350,77 € nebst 5 % über dem Basiszins liegende Zinsen seit 15.01.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H. v. 156,50 € zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreite eine Beauftragung durch den Zeugen , eine ordnungsgemäße Leistungserbringung und eine Abnahme des Gutachtens mit Nichtwissen. Die Abtretungserklärung sei unwirksam.
Die Honorarforderung des Klägers sei unangemessen hoch. Das Gutachten sei mangelhaft. Der Kläger habe hierin einen Restwert von 950,- € angegeben unter Verweisung auf eine Restwertanfrage beim Autohaus in Böblingen, ohne dass ein solches Restwertangebot tatsächlich eingeholt worden sei. Der tatsächliche Restwert des begutachteten Unfallfahrzeugs habe sich auf 4.000,- € belaufen. Das Gutachten sei daher zur Schadensregulierung unbrauchbar.
Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. Das Gericht hat zur Höhe des Restwerts ein schriftliches Sachverständigengutachten eingeholt.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
1.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten aus abgetretenem Recht des Zeugen ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 ff. BGB, § 3 PflVG a.F. i.V.m. § 398 BGB in Höhe von 1.350,77 € zu.
a. Die Sicherungsabtretung vom xx.11.2007 ist wirksam.
b. Auch ist die alleinige Einstandspflicht der Beklagten für das Unfallereignis vom xx.11.2007 zwischen den Parteien unstreitig.
c. Bei Sachverständigenkosten handelt es sich um erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung, die der Haftpflichtversicherer zu tragen hat.
2.
Die Beklagte kann dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten keinen eigenen Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 BGB entgegenhalten, weil der Kläger bei der Ermittlung des Restwertes den für den Aufkauf von Unfallfahrzeugen bestehenden Sondermarkt nicht berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 13.1.2009, Az.: VI ZR 205/08, NJW 2009, 1265 – Juris Rz. 7 f f.).
a. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass die Beklagte in den Schutzbereich des zwischen dem Kläger und dem Geschädigten abgeschlossenen Vertrags einbezogen ist und Schadensersatz beanspruchen kann, wenn der Kläger vertragliche Pflichten verletzt hat, die auch zu Gunsten der Beklagten bestehen (BGH, a.a.O. – Juris Rz. Rz. 9, unter Verweis auf BGHZ 138, 257 [260f£.]; BGH, NJW 2001, 512) .
b. Der Auffassung der Beklagten, dass die Schadensschätzung mangelhaft sei, weil der Kläger sich bei der Ermittlung des vom Wiederbeschaffungswert abzurechnenden Restwerts auf drei Angebote des regional zugänglichen Marktes gestützt und nicht die Angebote des für Unfallfahrzeuge bestehenden Sondermarktes über Restwertaufkäufer oder den Internetmarkt berücksichtigt hat, ist nicht zu folgen. Der Kläger hat seinem Auftrag entsprechend denjenigen Restwert zu ermitteln, der auf dem regional zugänglichen allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu erzielen war.
c. Auch wenn der Sachverständige weiß, dass im Regelfall das Gutachten als Grundlage der Schadensregulierung dient und Auswirkungen für den Haftpflichtversicherer haben kann, reichen die Rechte des in die Schutzwirkung des Vertrags einbezogenen Dritten nicht weiter als die des Vertragspartners selbst. Maßgebend ist dafür der Inhalt des Vertrags des Geschädigten mit dem Sachverständigen. Beauftragt der Geschädigte – wie im Streitfall – den Gutachter mit der Schadensschätzung zum Zwecke der Schadensregulierung, hat der Sachverständige das Gutachten unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz bei Kfz-Unfällen zu erstellen. Zu weiteren Erhebungen und Berechnungen ist der Sachverständige auch nicht im Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners verpflichtet {BGH, a.a.O. – Juris Rz. 8).
Nimmt der Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gem. § 249 II 1 BGB selbst in die Hand, so ist der zur (Wieder-) Herstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, a.a.O.- Juris Rs. 9) Diese subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Hat er das Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf ein höheres Angebot verweisen, das vom Geschädigten nur auf einem Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer über das Internet, zu erzielen wäre. Anderenfalls würde die dem Geschädigten nach § 249 II 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen.
Das gilt auch für die Begutachtung durch den vom Geschädigten eingeschalteten Kläger, der im Streitfall auf denjenigen Kaufpreis abgestellt hat, der auf dem für den Geschädigten allgemein zugänglichen regionalen Markt für das unfallbeschädigte Fahrzeug zu erzielen war. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, der Schadensgutachter habe die optimale Verwertungsmöglichkeit unter Einschluss der Online-Börsen und Restwerthändlern zu ermitteln, verkennt sie, dass der Gutachtensumfang durch den Gutachtensauftrag und nicht durch das Interesse des Haftpflichtversicherers des Unfallgegners an einer besonders kostensparenden Schadensabrechnung bestimmt wird. Wenn der Fahrzeugeigentümer Angebote spezialisierter Händler und Internetangebote nicht berücksichtigen muss, sind diese auch vom Gutachter nicht einzubeziehen, denn der Sachverständige hat den Fahrzeugrestwert aus der Position seines Auftraggebers zu ermitteln.
Muss sich der Geschädigte aber nicht auf den Sondermarkt verweisen lassen, so wurde der vom Kläger ermittelte Restwert von 950,– € nicht pflichtwidrig zu niedrig ermittelt (zur streitigen Frage, ob er das 3. Angebot überhaupt eingeholt hat, siehe unten). Auch der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige hält nämlich einen Restwert von 950,– € beim Verkauf an eine fachgebundene Markenwerkstatt für realistisch (Gutachten S. 8, Bl. 108 d.A.). Der Hinweis des Sachverständigen über einen Restwerthändler sei ein Restwert von 4.000,– € zu erzielen gewesen, kann aus den oben dargestellten Rechtsgründen nicht berücksichtigt werden.
d. Weiter kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, er habe nicht drei Restwertangebote eingeholt.
Zwar ist der Sachverständige im Ausgangspunkt nach der Rechtsprechung des BGH dazu verpflichtet, 3 Restwertangebote einzuholen.
Im konkreten Fall kann aber die Streitfrage, ob der Kläger tatsächlich die drei Angebote eingeholt hat, welche er der Beklagten mit Schreiben vom 03.12.2007 benannt hat (Bl. 68 d.A.) offen bleiben.
Verkauft der Geschädigte nämlich sein Unfallfahrzeug an den Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens durch Inzahlungsgabe des Unfallfahrzeugs bei Anschaffung eines Neufahrzeugs, braucht er sich nicht auf einen Sondermarkt verweisen lassen. Vielmehr kann er das Fahrzeug im Rahmen seiner Dispositionsfreiheit bei dem Autohaus seines Vertrauens und damit auch bei einer Markenwerkstatt in Zahlung geben.
e. Schließlich kann die Beklagte auch nicht auf die höheren Restwertangebote verweisen, die sie mit Anlage B 2 vorgelegt hat. Vor dem Verkauf des Unfallfahrzeugs waren diese dem Geschädigten oder dem Sachverständigen nicht unterbreitet worden.
3.
Die abgerechnete Honorarforderung bewegt sich zwar im oberen Bereich einer ortsüblichen vorgerichtlichen Gutachtenberechnung, ist jedoch nicht unangemessen hoch.
II.
Verzugszinsen hat die Beklagte ab Rechtshängigkeit zu zahlen, §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Soweit der Kläger Zinsen für einen früheren Zeitraum beansprucht, waren hierfür die Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere eine Mahnung – nicht dargelegt worden.
Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind ebenfalls Kosten der Rechtsverfolgung, welche vom Schadensersatzanspruch mit um-fasst sind. Im Einzelnen stehen dem vorsteuerabzugsberechtigten Kläger auf Basis eines Gegenstandswerts von 1.350,77 € folgende Gebühren zu:
1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13,14, Nr. 2300 W RVG 136,50 €
Post- und Telekom. Pauschale, Nr. 7002 W RVG 20,—- €
—————
156,50 €
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die sofortige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits den vollständigen Schadenersatzprozess seitens des Geschädigten in selbiger Schadensangelegenheit vor dem LG Stuttgart verloren hatte.
Das Urteil wurde bereits zu früherem Zeitpunkt in CH eingestellt.
http://www.captain-huk.de/urteile/die-wgv-versicherung-streitet-dem-geschaegten-den-geburtstag-ab
MfG
SV Stoll
Hallo Virus, hallo SV Stoll,
zeigt das von virus eingestellte Urteil doch mit einiger Deutlichkeit, dass sich die Versicherer mit keinem Deut um die höchstrichterliche Rechtsprechung kümmern. Was interessiert uns der Bundesgerichtshof? Wir machen Schadensersatz, so wie es uns gefällt. Diese Mißachtung des BGH durch die Versicherer sollte viel häufiger hier dargestellt werden, da auch Richter bekanntermaßen hier mitlesen, damit insgesamt die Richterschaft informiert wird.
MfG
Werkstatt-Freund
Hallo Werkstatt-Freund,
das macht nicht nur die Mißachtung der BGH Rechtsprechung seitens des Versicherers deutlich, vielmehr grenzt dies ja schon an Justiz-Verarsche.
Die haben ja wohl jeglichen Respekt gegenüber den Gerichten im Neckar versenkt.
Und das ganze mit den Beiträgen der Versichertengemeinschaft.
Ist ja kaum zu fassen.
Grüße aus dem Wilden Süden
Gottlob Häberle
Werkstatt-Freund Dienstag, 16.06.2009 um 15:14
Hallo Virus, hallo SV Stoll,
zeigt das von virus eingestellte Urteil doch mit einiger Deutlichkeit, dass sich die Versicherer mit keinem Deut um die höchstrichterliche Rechtsprechung kümmern. ….
Hi, Werkstattfreund,
so sehen wir das inzwischen auch. Mißachtung der Gesetzgebung, wie es kaum noch zu beschreiben ist.
Was ist eigentlich los in unserem Staat und mit unserer Regierung. Wollen die wirklich noch ernst genommen werden ? Oder handeln die nach dem Motto: Nichts hören, nichts sehen, nichts sagen ?
Das Wirtschaftsministerium, das Justizministerium und das Innenministerium ist offenbar gelähmt durch die Macht der Assekuranz. Ein unglaublicher Vorgang in einer „Demokratie“. Wir werden jetzt noch deutlicher als bisher die Machschaften bei der Schadenregulierung anprangern und auch Ross und Reiter nennen.
Alle Unfallopfer, die bei einer Schadenregulierung benachteiligt wurden, sollten sich deshalb hier detailliert zu Wort melden, denn oft kann im Nachhinein mit der Hilfe von unabhängigen Experten noch etwas gerettet werden.
Mit freundlichen Grüssen
Autoschaden-Bild
L.B.
Hi Sebastian,
Dein Kommentar vom 16.09.2009, 19.31 Uhr, ist mir nicht verständlich. Sollte es sich um eine Zustimmung zu meinem Kommentar handeln, so sollte das dann klar zum Ausdruck kommen.
Erkläre Dich.
MfG
Werkstatt-Freund