Mit Urteil vom 22.04.2009 (3 C 13/09) hat das Amtsgericht Bayreuth die WGV-Schwäbische Allgemeine Versicherung AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 522,75 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage erweist sich als teilweise begründet.
Die Beklagte schuldet dem Kläger den Ersatz weiterer Mietwagenkosten nach S 7 Abs. 1 StVO, 115 Abs. 1 VVG in Höhe von 522,75 EUR.
Hierbei ist zwischen den Parteien die vollumfängliche Einstandspflicht der Beklagten für die dem Kläger entstandenen Schaden aus dem Verkehrsunfallereignis vom 01.04.2008 unstreitig.
Dem Kläger stehen gem. § 249 BGB Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 1.463,27. EUR zu, worauf 940,52 EüR bezahlt wurden und der Differenzbetrag mit der Klage zuzusprechen war.
Hierbei legt das Gericht den „Schwacketarif“ zu Grunde, nachdem der Beklagte die Erforderlichkeit des gewählten Tarifs bzw. dass ein anderer als der gewählte nicht zugänglich war, nicht dargelegt hat.
Das Gericht wendet insoweit in ständiger Rechtsprechung den „Schwacketarif“ an und nimmt nicht den „Fraunhofer-Institut Tarif“, nachdem das Gericht Bedenken über die Art und Weise, wie dieser erhoben wurde, hat. Der Schwacketarif ist dagegen gerichtsbekannt geeignet. Hierbei beruft sieh das Gericht auf die eigene Rechtsprechung, ob und in wie weit andere Gerichte anders entscheiden, kann hier dahinstehen.
Demnach ist hier für das streitgegenständliche Auto der Abrechnungsgruppe VI. eine Wochenpauschale von 505,52 EUR für 2wei Wochen, mithin 1.005,04 EUR sowie zwei Tagespauschalen in Höhe von 94,95 EUR, mithin 189,90 EUR sowie die Haftungsbeschränkungen in Höhe von 262,18 bzw. 42 EUR (siehe Klageschrift) zu Grunde zu legen, so, dass sich zunächst 1.499,12 EUR errechnen.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist ein 20 %iger Sicherheitsaufschlag nicht mehr vorzunehmen, nachdem ein Ausgleich regionaler Schwankungen nicht gerechtfertigt ist, weil der Schwacketarif dies ausreichend berücksichtigt.
Abzusetzen hiervon sind nach ständiger Rechtsprechung 3 % Eigenersparnis, also 35,05 EUR, so dass der zu erstattende Tarif 1.463,27 EUR beträgt. Hierauf wurden 940,52 EUR bezahlt, so dass noch 522,75 EUR offenstehen.
Ob und in wie weit andere, billigere Tarife , auf dem Markt existieren, kann dahinstehen. Gerichtsbekannt kann ein Produkt zu unterschiedlichen Preisen an unterschiedlichen Orten angeboten werden. Maßgeblich ist nur, was der.Kläger fordern kann.
Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist nicht verpflichtet, einen Zweitwagen einzusetzen, um den vom Schädiger zu verantwortenden Schaden zu kompensieren. Vielmehr ist es Verpflichtung des Schädigers, eingetretene Schäden auszugleichen.
Die Beklagte schuldet auch die aus dem zugesprochenen Betrag zu errechnenden nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten nach § 249 BGB.
Soweit das AG Bayreuth.