Quelle: Kfz-Betrieb Online vom 17.11.2011
Schadenabwicklung darf nicht als „eigene Dienstleistung“ verkauft werden
Erweckt ein Autohaus gegenüber seinen Kunden den Eindruck, dass es die Schadenabwicklung als eigene Dienstleistung anbietet, so verstößt es damit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). So hat das Landgericht (LG) Gießen in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 2.11.2010, AZ: 6 O 43/10) entschieden.
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