Mit Urteil vom 30.04.2009 (67 C 237/08) hat das AG Bochum die beteiligteVersicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 445,79 € zzgl. Zinsen sowie weiterer vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt die Schwacke-Liste zugrunde und lehnt die Fraunhofer Tabelle ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nach dem Sachvortrag beider Parteien begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe der abgeurteilten Summe aus §§ 823 f. BGB in Verbindung mit den Vorschriften über den Direktanspruch gegen die Haftpflichtversicherung gem. VVG. Ausgangspunkt ist die Haftung der Beklagten anlässlich eines Verkehrsunfalls vom xx.xx.2007 auf dem Parkplatz der Fa. G., der unstreitig von dem Versicherungsnehmer der Beklagten verursacht worden ist. Insofern steht die Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 100 % nicht im Streit
Die Klage ist auch der Höhe nach begründet.
Das Gericht schätzt gem. § 287 ZPO den Schaden durch Anmietung eines Mietfahrzeuges auf Netto 905,47 Euro.
Dabei fasst sich das Gericht wegen der den Beteiligen bekannten und von ihnen auch umfangreich vorgelegten unterschiedlichen Rechtsprechung kurz. Nach der ständigen, neueren Rechtsprechung des angerufenen Gerichts in Übereinstimmung mit den Entscheidungen einer Vielzahl von Gerichten und insbesondere der Rechtsprechung des Bundesgenchtshofs in dem Urteil aus dem Jahre 2008, welches von der Klägerin zitiert worden ist, schätzt das Gericht Schäden der vorliegenden Art auf der Grundlage der Schwackeliste z.B. für das Jahr 2006 mit einem Zuschlag von bis zu 20 %. Die Schwackeliste 2006 bzw. 2007 bietet eine ausreichende Schätzungsgrundlage für das Gericht, weil es eine nachvollziehbare Berechnung darstellt, welches den Tatrichter in die Lage versetzt, auch zur Vermeidung weiterer Kosten im Sinne des § 287 ZPO den Schaden konkret schätzen zu können. Das Gericht hat in einer Vielzahl von Entscheidungen gerade auch in Rechtsstreitigkeiten gegen die Beklagte klargestellt, dass die Einwendungen der Beklagten gegen das Regelwerk der Schwackeliste unerheblich sind. Es kommt im Einzelnen nicht darauf an, ob die Erhebungen in der einen oder anderen Weise erfolgen.
Allein die Tatsache, dass eine Vielzahl von Gerichten gerade die Schwackeliste als Grundlage für Schätzungen nimmt, berechtigt das Gericht, diese Liste auch im konkreten Fall als Grundlage zu nehmen. Der Beklagten ist die Rechtsprechung des Amtsgerichts Bochum bereits bekannt, wonach der Geschädigte nicht verpflichtet ist, bei der Anmietung des Fahrzeugs zunächst eine umfangreiche Marktforschung zu betreiben. Vielmehr kann er sich an den für ihn nah zu erreichenden Mietwagenunternehmer halten. Insofern liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht gem. § 254 BGB vor. Insbesondere braucht der Geschädigte nicht das Internet zu befragen, wo er möglichst billig einen entsprechenden PKW erhält. Hier braucht nicht einmal erörtert zu werden, dass viele Geschädigte nicht über einen Internetzugang verfügen.
Maßgeblich ist besonders aber auch die Tatsache, dass bei derartigen Angeboten zunächst erst noch nachgefragt werden muss, ob das Fahrzeug auch tatsächlich zur Verfügung steht. Die Höhe des Unfallersatztarifes folgt in der Regel auch daraus, dass nahezu jedes Mitwagenunternehmen zu jenen Tarifen Fahrzeuge kurzfristig zur Verfügung stellen können und müssen. Nimmt man das Angebot eines Autovermieters ohne Berücksichtigung der sofortigen Verfügbarkeit, fehlt jegliche Vergleichbarkeit. Insofern verweist das Gericht ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts Dortmund vom 29.05.2008 in der Sache 4 S 169/07, welches von der Klägerin zitiert worden ist. Zu Unrecht verweist die Beklagte das Gericht auch auf die Tabelle des Fraunhofer Institutes. Hier braucht das Gericht keine Ausführungen zur Güte des einen oder anderen Tabellenwerkes machen. Es genügt, wie oben erörtert, dass eine Vielzahl von Gerichten genau das Tabellenwerk der Schwackeliste als Schätzungsgrundlage zu nehmen. Auch hier hat das Gericht freies Ermessen im Sinne des § 287 ZPO.
Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten wegen einzelner Positionen sind unerheblich.
Zu Recht verlangt die Klägerin auch Kosten für einen Zusatzfahrer. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin gewerbetreibend ist und deshalb ein Bedürfnis dafür hat, das Fahrzeug auch Anderen im Betrieb zur Verfügung zu stellen. Dies trägt die Klägerin hier jedenfalls insoweit unbestritten vor. Das damit gegebene Risiko muss entsprechend abgegolten werden. Der Sachvortrag der Beklagten, es handele sich um ein Fahrzeug einer juristischen Person, die nur vom Geschäftsführer genutzt wird, ist insofern unerheblich.
Geschädigt ist nämlich die GmbH und nicht der Geschäftsführer. Gerade auch bei Firmenfahrzeugen ist es nur selbstverständlich, dass das Fahrzeug auch von Dritten gefahren werden kann, wie hier z B durch die Ehefrau des Geschäftsführers der Geschädigten.
Die Klage ist auch wegen der Rechtsanwaltsgebühren aus § 280 BGB begründet.
Die Klägerin hat insofern nachgetragen, dass sowohl eine Rechnung erteilt als auch die Rechnung bezahlt ist. Die pauschale Einwendung der Beklagten reicht daher nicht. Im Übrigen hätte die Klägerin dann einen Freistellungsanspruch, was ökonomisch für die Beklagte im Grunde das Gleiche bedeutet.
Soweit das AG Bochum.
Hi Babelfisch,
mit Freude habe ich zur Kenntnis genommen, dass auch mitten im Ruhrpott Fraunhofer keine Chance hat.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker