Mit Datum vom 18.07.2011 (34 C 4030/11) hat das Amtsgericht Nürnberg die Optima Versicherungs-AG zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 72,07 € zzgl. Zinsen sowie zur Freistellung von vorgerichtlichen RA-Kosten verurteilt. Das Gericht legt bei der Schätzung des Normaltarifs die Schwacke-Liste zugrunde und erteilt der Fraunhofer Tabelle eine Absage.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
Wegen der unstreitig dem Grunde nach bestehenden Haftung der Beklagten für die Mietwagenkosten war lediglich über den Schadensumfang gemäß § 249 BGB zu entscheiden.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 72,07 € zu.
1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Unabhängig davon, dass ein schriftlicher Mietvertrag seitens der Klagepartei vorgelegt wurde, hat das Gericht keinerlei Zweifel am Abschluss eines Mietvertrages. Dieser kommt zumindest schlüssig durch die Inanspruchnahme der Leistungen der Klägerin zustande, da die Vermietung eines Mietfahrzeuges üblicherweise nur gegen Vergütung erfolgt, so dass die üblichen Preise als vereinbart gelten (vgl. Palandt-Ellenberger, 69. Auflage 2010, Rn. 2 zu § 154).
2. Eine unwirksame Abtretung liegt nicht vor. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Abtretungserklärung nicht gem. § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen das RDG nichtig. Die von der Klägerin vorgenommene Tätigkeit erfüllt die Voraussetzungen des § 5 RDG und ist somit nach dem RDG erlaubt. § 5 Abs. 1 RDG erlaubt solche Rechtsdienstleistungen in dem Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist bezüglich der Geltendmachung von Mietwagenkosten durch die Klägerin aus abgetretenen Recht von einer Nebentätigkeit im Sinne des § 5 RDG auszugehen. Gerade in den Fällen, in denen es wie hier zum Streit über die Höhe der in Ansatz gebrachten Mietwagenkosten kommt, zeigt sich die Zugehörigkeit der Geltendmachung und der Forderung zu der eigentlichen Hauptieistung deutlich. In diesen Fällen wird eine Rechtfertigung der eigenen Leistung und Abrechnung der Klägerin als Mietwagenunternehmen erforderlich. Dem Kunden ist dies mangels entsprechender Kenntnis oftmals gar nicht möglich.
Der Gesetzgeber hat sich bei der Neufassung des RDG ausdrücklich mit diesem Problem befasst und klargestellt, dass „soweit die Rechtssprechung unter Geltung des Art. 1 § 5 Rechtsberatungsgesetz bis heute ganz überwiegend daran festhält, dass die Einziehung abgetretener Kundenforderungen, wenn durch den gewerblichen Unternehmer nur dann zulässig ist, wenn es diesem wesentlich darum geht, die ihm durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, (..) soll dies künftig nicht mehr gelten“. Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass es sich im Bereich der Unfallschadensregulierung etwa bei der Geltendmachung von Mietwagenkosten um eine als Nebenleistung zulässige Inkassotätigkeit einer Werkstatt handelt (Bundestagsdrucksache 623/06 zu § 5 RDG).
3. Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH in NJW 2010, 1445). Für den Bereich der Mietwagenkosten bedeutet dies, dass der Geschädigte von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfaügeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis verlangen kann (vgl. BGH in NJW 2009, 58).
4. Das Gericht schätzt die erforderlichen Mietwagenkosten nach der Schwacke-Liste 2010.
Die Schwacke-Liste wird vom Gericht trotz teilweise geäußerter Bedenken als taugliche Grundlage einer Schätzung geachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass die Fraunhofer Liste, die wie die Schwacke-Liste auch, auf Umfragen basiert, der Schwacke-Liste überlegen wäre, zumal die Schwacke-Liste wesentlich ausdifferenzierter ist. So umfasst die Fraunhofer-Liste im einsteiligen Postleitzahlengebiet weite Teile der Bundesländer Bayern, Baden-Württemberg und Thüringen, so dass insoweit nicht mehr vom örtlich relevanten Mietwagenmarkt gesprochen werden kann. Zudem erfolgte die Abfrage der Mietpreise unter Zugrundelegung einer einwöchigen Vorbuchungsfrist, was der Anmietung bei einem Verkehrsunfall zumindest nicht vollumfänglich gerecht wird.
Auch die beklagtenseits vorgelegten Tarife der Firmen Avis, Hertz, Sixt und Europe Car vermögen die Schätzgrundlage Schwacke-Liste nicht zu erschüttern. Daran ändert auch die Rechtssprechung des BGH vom 22.02.2011 (in MDR 2011, 481) nichts. Zwar führte der BGH in dieser Entscheidung aus, dass Bedenken an der Schätzgrundlage deshalb bestehen, wenn deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter aufgezeigt werden. Es muss vorliegend jedoch berücksichtigt werden, dass die beklagtenseits vorgelegten Vergleichstarife nicht erkennen lassen, ob die Nebenkosten hierbei mit umfasst sind, lediglich beim Angebot der Firma Europe Car ist ersichtlich, dass ein Vollkaskoschutz mit umfasst ist. Zu weiteren Nebenkosten schweigt sich der Computerausdruck jedoch aus. Bei der Firma Avis ist erkennbar, dass es sich hierbei offensichtlich um Mindestpreise handelt, da der Preis mit „ab (…) €“ genannt ist. Bei den anderen Angeboten muss bezüglich der Nebenkosten gesondert angefragt werden, insofern sind diese Angebote nicht vergleichbar und vermögen die Schätzgrundlage nicht zu erschüttern.
Ausweislich der Anlagen K 10 und K 11 ist das Gericht davon überzeugt, dass die Unfallgeschädigte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach alledem ergeben sich folgende erforderliche Mietwagenkosten für die Anmietung der Dauer von 5 Tagen:
Ausgehend von der Schwacke-Liste 2010 im Postleitzahlengebiet 904-.. unter Einstufung des Fahrzeuges in Gruppe 7 beträgt eine 3-Tages-Pauschale nach dem nahen Mittel 393,00 €. Hinzu zu addieren ist eine zweifache 1-Tagespauschale in Höhe von je 139,00 €. Hiervon abzuziehen ist eine Eigenersparnis von 3 %, mithin, 20,13 € (§ 287 ZPO).
Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Klägerin lediglich die hälftigen Haftungsbefreiungskosten verlangen kann oder nicht, da selbst bei Annahme der hälftigen Haftungsbefreiungskosten die Klage voll begründet wäre.
Unabhängig von der Zahlung der Beklagten in Höhe von 516,46 € ist die Klage vollumfänglich begründet.
Nebenentscheidugen
1. Die Zinsentschetdung auf die Hauptforderung ergibt sich aus den § 286, 288 Abs. 1 BGB.
2. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaitkosten beruhen auf Verzgusgesichtspunkten. Die Verzinsungsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB.
3. Kosten: §91 ZPO.
4. Vorläufige Voilstreckbarkeit: §§708 Nr. 11, 713 ZPO.
Soweit das AG Nürnberg.
Hallo Babelfisch,
das Gericht hat tatsächlich sauber begründet, warum Fraunhofer nichts taugt. Das Gericht hat auch sauber die angeblich günstigeren Angebote anderer Anbieter unter die Lupe genommen. Es blieb nichts Stichhaltiges übrig.
Schönes Urteil.
Mit freundlichen Grüßen
F-W Wortmann