Mit Urteil vom 06.05.2009 (100 C 114/08) hat das Amtsgericht Aachen die VHV Versicherungs AG zur Freistellung von weiteren Mietwagenkosten in Höhe von 2.391,23 € zzgl. Zinsen verurteilt. Für das AG Aachen gilt: Schwacke-Liste ja, Fraunhofer Tabelle nein.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist nur teilweise begründet
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von weiteren Mietwagenkosten gegenüber der Fa. X. GmbH i.H.v. 2.391,23 EUR aus §§ 7, 17 SfVG, 823 BGB, 3 PflVG, 257 BGB.
Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass der Kläger aufgrund des Unfallereignisses vom xx.xx.2007 bis zum 23.01.2006 ein Ersatzfahrzeug benötigte. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass der Kläger jedenfalls am Unfalltag, einem Sonntag auf die unmittelbare Anmietung eines Fahrzeugs angewiesen war, um damit am darauffolgenden Montag seine Arbeitsstelle in Köln zu erreichen.
Nach Auflassung des Gerichts betragen hier die erforderlichen Mietwagenkosten i.S.d. § 249 BGB Insgesamt 6.354,60 EUR.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, stellt der Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 eine geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO für die Feststellung der erforderlichen Mietwagenkosten dar. Soweit die Beklagte hiergegen Einwendungen erhebt, sind diese nicht konkret belegt allein die Vorlage von Internetangeboten aus einem anderen Anmietzeitraum genügt nicht, entsprechende Zweifel an der Richtigkeit der dort festgestellten Werte und damit der Geeignetheit der Schätzgrundlage zu begründen. Soweit sich die Beklagte darüber hinaus auf die Studie des Fraunhofer Instituts bezogen hat, hält das Gericht diese jedenfalls im vorliegenden Fall nicht für eine geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO. Denn unstreitig berücksichtigt diese Studie ausschließlich die Preise für Anmietungen, die eine Woche im voraus gebucht werden, sowie nur die Grundpreise, nicht jedoch ggf. anfallende Zusatzkosten. Eine Vergleichbarkeit der in der Studie ermittelten Kosten mit den in der hier vorliegenden konkreten Anmietsrtuation dem Kläger zugänglibhen Tarifen ist damit nicht erkennbar.
Nach Auffassung des Gerichts ist für den Zeitraum bis zum 07.01.2008 eine Berechnung der erforderlichen Mietwagenkosten auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels vorzunehmen, wobei ein pauschaler Aufschlag von 20 % für unfallbedingte Mehrleistungen anzunehmen ist.
Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das im Verfahren AG Eschweiler, Akt.-Z. 223 C 220/05 eingeholte Gutachten substantiiert dargelegt, dass zum hier vorliegenden Anmietzeitpunkt an einem Sonntag nur die Fa. Y. GmbH geöffnet , war, dem Kläger also keine andere Anmietmöglichkeit zur Verfügung stand. Diesen als substantiierten Parteivortrag zu wertenden Darlegungen der Klägerseite ist die Beklagte auch nicht konkret entgegengetreten, etwa durch Benennung eines Unternehmens, das ebenfalls geöffnet gewesen wäre.
Der Kläger war auch nicht verpflichtet, sich bereits einen oder zwei Tage nach der Anmietung nach günstigeren Angeboten umzuschauen. Unter Berücksichtigung der offensichtlich erheblichen Beschädigung des Fahrzeugs und der anstehenden Weihnachtsfeiertage sowie des nachfolgenden Urlaubs ist es nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, dass der Kläger zunächst bis zum 07.01.2008, d.h. einen Tag nach Rückkehr von der geplanten Urlaubsreise, das Fahrzeug anmietete.
Für den Zeitraum ab dem 08.01.2008 hätte sich der Kläger dagegen nach Auffassung des Gerichts um eine günstigere Anmietmöglichkeit bemühen müssen. Wie sich aus der vorgelegten Bescheinigung der Fa. Y. GmbH vom 07.02.2008 ergibt, ist das Auto in wesentlichen Teilen erst in der Zeit vom 07.01.2008-10.01.2008 repariert und dann bis zum 16.01.2008 in die Lackierei verbracht worden. Es war also bei Aufbringung der notwendigen Sorgfalt durchaus erkennbar, dass sich die Reparaturdauer weiter verzögern würde. Ein wirtschaftlich denkender Mensch hatte spätestens in diesem Zeitpunkt die Höhe der anfallenden Kosten überprüft.
Ab diesem Zeitpunkt besteht daher nur noch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz der „Normalkosten“ für einen Mietwagen. Auch insoweit hält das Gericht den Schwacke-Automietpreisspiegel 2007 grundsätzlich für eine geeignete Schätzgrundlage i.S.d. § 287 ZPO, wobei ein 20prozentiger Aufschlag auf den Normaltarif für unfallbedingte Mehrleistungen nicht mehr gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich der über den Grundpreis hinaus geltend gemachten Zusatzkosten sind diese nach Auffassung des Gerichts allerdings nur ersatzfähig, wenn sie nach den konkreten Umständen des Falles erforderlich waren.
Danach hat der Kläger Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Vollkaskoversicherung, unabhängig davon, ob sein eigenes Fahrzeug ebenfalls vollkaskoversichert war. Ebenso besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für einen Zweitfahrer. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die im Mietvertrag als Zweitfahrerin benannte Zeugin Z. das Fahrzeug tatsächlich gefahren ist. Es genügt, dass insbesondere unter Berücksichtigung der beabsichtigten Urlaubsfahrt ein nachvollziehbares Interesse daran bestand, dass auch eine weitere Person das Recht hatte, das Fahrzeug zu steuern.
Die für eine Abholung und Zustellung des Fahrzeugs anfallenden Kosten sowie die Kosten einer Spätzustellung gehören dagegen nach Auffassung des Gerichts bereits zu den besonderen Kosten, die den 20prozentigen Aufschlag auf den Normaltarif des Mietpreisspiegels rechtfertigen. Eine gesonderte Ersatzfährgkeit ist daher nicht gegeben. Ebenso besteht kein Anspruch auf Ersatz der gesondert ausgewiesenen Kosten für Winterreifen. Denn das Fahrzeug wurde im Dezember angemietet, ausdrücklich auch zu dem Zweck, damit in Winterurlaub zu fahren. Der Vermieter ist aber verpflichtet, ein verkehrssicheres Fahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Verwendung von Winterreifen gehört in dieser Jahreszeit selbstverständlich, nicht zuletzt unter Berücksichtigung der neuen Rechtslage zur Notwendigkeit von Winterbereifung, dazu. Allein die Tatsache, dass der Schwacke-Mietpreisspiegel in der Nebenkostentabelle die Kosten für Winterreifen ausweist, ersetzt nicht die Notwendigkeit einer tragfähigen Begründung.
Danach sind unter Berücksichtigung des vorstehenden Gesagten Mietwagenkosten i.H.v. insgesamt 6.345,60 EUR erforderlich gewesen. Wegen der Einzelheiten der Berechnung wird auf Bl. 14 f. des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 27.11.2008 verwiesen. Von der dort berechneten Kosten waren die Kosten für Winterreifen, Zustellung und Abholung abzuziehen. Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung der Beklagten i.H.v. 3.954,37 verbleibt somit ein Restanspruch 2.391,23 EUR.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286,288 BGB.
Dagegen besteht kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten. Denn die Höhe der erstattungsfähigen Kosten berechnet sich nach der Höhe des insgesamt ersatzfähigen Schadens. Dieser liegt hier aber unter dem von dem Kläger zunächst klageweise geltend gemachten Schaden. Da hier auch weder die Höhe des insgesamt von der Beklagten erstatteten Schadens noch der ggf. bereits gezahlten Anwaltskosten dargelegt wurde, war es dem Gericht auch nicht möglich, die Höhe der noch zu ersetzenden Anwaltskosten zu berechnen.
Soweit das AG Aachen.