Nochmal: Urheberrecht und Gutachten – positiver Beschluss des LG Hamburg für Sachverständige

Im Anschluss an meinen Beitrag „Versicherung respektiert Urheberrecht bei SV-Gutachten“ hat mich ein Sachverständiger noch auf folgendes hingewiesen: 

Auch nach Bezahlung des Gutachtens unterliegen zumindest die Lichtbilder im Gutachten einem Urheberrechtsschutz und dürfen daher ohne Einwilligung des Gutachters nicht einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Dieser Sachverständige hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Hamburg am 8.11.2006 einen dahingehenden Beschluss erwirkt. In diesem Beschluss wird es einer Versicherung untersagt, Fotografien aus einem konkret bezeichneten Gutachten künftig ohne ausdrückliche Einwilligung des Sachverständigen im Internet öffentlich zugänglich zu machen.

Betroffen war hier der Internetauftritt einer Restwertbörse. Das Gericht ging von einem Streitwert in Höhe von 10.000,- EUR aus und hat die Kosten des Verfahrens entsprechend der Versicherung auferlegt. 

Das Gericht führt wörtlich aus: 

….der Antragsteller hat einen aus § 97 Abs. 1 Satz 1 Urhebergesetz folgenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin, die weitere unlizenzierte Nutzung der streitgegenständlichen Fotos zu unterlassen, dargelegt und glaubhaft gemacht.  Die Fotos sind urheberrechtlich jedenfalls gemäß § 72 Urhebergesetz wie Lichtbildwerke geschützt.  Die ausschließlichen Nutzungsrechte entsprechen den §§ 15 ff. Urhebergesetz und stehen dem Antragsteller aus dem abgeleiteten Recht seines Mitarbeiters xxx zu. (…). Die Antragsgegnerin hat die Lichtbilder aus dem Gutachten des Antragstellers entnommen und in den Internetauftritt einer Restwertbörse, eingestellt, um die Fahrzeugbewertung des Antragstellers einer Überprüfung zu unterziehen. Der Zugang zu dieser Restwertbörse ist zwar passwortgeschützt. Die Börse selbst bewirbt sich aber damit, dass mehr als 1000 Händler und 4000 Sachverständige Zugriff haben. Das ist ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19 a Urhebergesetz. (…).

Das Landgericht Hamburg führt weiterhin aus, dass die Nutzung ohne das dazu erforderliche Einverständnis der Antragstellerin erfolgte und somit widerrechtlich war. Die Argumente der Versicherung, die kurzfristig eine Schutzschrift bei Gericht eingereicht hatte, dass eine Notwendigkeit der Überprüfung des Gutachtens bestehe, konnte das Landgericht nicht folgen. Zumindest könne hieraus kein stillschweigendes oder konkludentes Einvernehmen für eine Veröffentlichung der Fotos im Internet hergeleitet werden. Es gelte hier die sogenannte Zweckübertragungslehre, nach der der Urheber im Zweifel immer nur Rechte in einem Umfang überträgt, der für die Erreichung eines gemeinsam zugrunde gelegten Vertragszweckes erforderlich ist.

Wenn der Sachverständige der Versicherung das für seine Auftraggeberin erstellte Gutachten übersendet, erklärt er sein Einverständnis sicherlich nur damit, dass dieses im Rahmen einer Überprüfung nicht nur Mitarbeitern der Antragsgegnerin, sondern auch sachkundigen Dritten zugänglich gemacht wird. Dies gelte aber nicht für das Einstellen der Fotos aus dem Gutachten in einen Internetauftritt für nach Sachlage mehr als 5.000 Zugangsberechtigte.

Das Landgericht Hamburg führt weiter aus, dass dies für die Antragsgegnerin zwar ein einfacher Weg der Überprüfung der Bewertung sei, erforderlich sei eine Nutzung in dieser dafür aber nicht. 

Die einstweilige Verfügung datiert vom 8.11.2006 und wurde am 20.11.06 an die Versicherung zugestellt. Außer dass sich Anwälte für die Versicherung angezeigt haben und um Akteneinsicht gebeten haben, ist seitdem nichts geschehen, ein Widerspruch ist bis dato nicht erfolgt.

Weiterer Bericht folgt, sobald sich etwas relevantes tut.

Fazit:

Das Landgericht Hamburg erkennt auch die Bemühungen der Versicherung, in den Onlinerestwertbörsen nicht das Gutachten zu überprüfen, sondern möglichst hohe Angebote herauszuschlagen. Zu Recht führt es daher aus, dass eine Überprüfung des Gutachtens auch auf anderem Wege erfolgen kann, als den Inhalt des Gutachtens sowie die hierin enthaltenen Fotos einer breiten Öffentlichkeit, und seien es auch nur Personen, die mit Passwort sich einloggen können, zugänglich zu machen.

Sollte im Hauptverfahren die einstweilige Verfügung bestätigt werden, kann jedem Sachverständigen nur geraten werden, in seinem Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass mit einer Weitergabe der Fotos an Dritte, insbesondere Einstellung ins Internet, kein Einverständnis besteht. Soweit die Versicherung dann die Fotos für die Einstellung in die Restwertbörse benutzt, besteht ein entsprechender Unterlassungsanspruch, der im Einzelfall dann auch geltend gemacht werden sollte.

Sollte sich die Rechtsansicht des Landgerichtes Hamburg im Hauptverfahren bestätigen, würde dies meiner Ansicht nach den Tod der Internetrestwertbörsen bedeuten, da eine Veröffentlichung ohne Foto für die Aufkäufer nicht interessant ist.    

Über RA Bernhard Trögl

Geb. 10.12.1969 in Weissenburg 1991- 1995 Studium an der Friedrich-Alexander-Universität in Erlangen 1995 – 1997 Referendariat, unter anderem bei der Audi AG in Ingolstadt 01.09.1998 Eröffnung einer eigenen Anwaltskanzlei Seit Beginn der anwaltlichen Tätigkeit schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Verkehrsunfällen befasst (sowohl Klein- als auch Großschäden) RA Trögl engagiert sich neben seiner Kanzleitätigkeit noch als Referent bei Schulungen sowie auf der Internet-Plattform www.frag-einen.anwalt.de. Zudem ist er Fördermitglied im Verband der unabhängigen Kraftfahrzeug-Sachverständigen e.V seit dem Jahr 2001. Bernhard Trögl Marktplatz 5 91785 Pleinfeld ratroegl@t-online.de www.ra-troegl.de
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17 Antworten zu Nochmal: Urheberrecht und Gutachten – positiver Beschluss des LG Hamburg für Sachverständige

  1. Boris Schlüszler sagt:

    Das ist ja interessant.

    Tatsächlich empfinde ich es auch unzumutbar, die Arbeit der Sachverständigen für die Schadensschätzung auftragsfremd für Marketingzwecke zu mißbrauchen.

    Hier wird der SVe wohl systematisch zum Werbefotografen umfunktioniert… Ggf. sollten die betroffenen SVe Lizenzgebühren nachverlangen.

  2. RA Bernhard Trögl sagt:

    Hallo Herr Schüszler,
    ich danke hier geht es nicht um die Werbefotografie, sondern darum, dass die Versicherung die Fotos aus den Gutachten verwendet, um die Unfallfahrzeuge in die Restwertbörse einzustellen, damit der Restwert nach oben getrieben werden kann. Mit Marketing hat das gar nichts zu tun. Dies nur als Hinweis, damit keine Mißverständnisse auftreten!

  3. urlawyer sagt:

    Sehr geehrter Herr Kollege,

    würden Sie mir die Entscheidung des LG HH zur Verfügung stellen? Das wäre sehr freundlich.

    Gruss
    Rechtsanwalt Alexander Ebner
    Stadtheider Straße 16
    33609 Bielefeld
    —————————————-
    Telefon: 0521-3906730
    Telefax: 0521-3906731

  4. RA Bernhard Trögl sagt:

    @urlawyer und alle anderen, die die Entscheidung haben wollen:

    da es sich um ein laufendes Verfahren handelt, welches auch nicht in unserer Kanzlei bearbeitet wird, hat mich der Antragsteller und auch sein RA gebeten, die Entscheidung nicht an Dritte weiterzugeben, so dass ich Ihrer Bitte leider nicht entsprechen darf. Ich bitte um Verständnis.

  5. Sir Henry Morgan sagt:

    Aufgeschoben ist ja nicht aufgehoben.

    Mfg

  6. F.Hiltscher sagt:

    Na endlich,
    ich gratuliere dem Streiter aus dem Norden.
    Das ist genau das was ich als Sachverständiger aber juristischer Laie, seit Jahren anprangere.
    Man muss nur immer wieder mit steten Tropfen den Stein höhlen.
    Weiter so!
    Jetz genieße ich erst richtig den Abend.

  7. WESOR sagt:

    Gesetze haben wir genügend um den Versicherern einhalt zu gebieten. Aber da braucht man einen Anwalt, der was kann halt.

    Endlich Licht am Horizont, damit der Geschädigte sich nicht von einem weitgereisten Restwerthändler blöd anreden lassen muß. Eine ordentliche Kaufabwicklung soll wieder hergestellt werden und nicht das fremdländische Feilschen dem Geschädigten nach einem Unfall aufgezwunden werden, nur damit die Versicherung eventuell ein paar EURO profitiert. Ein deutscher Briefkasten ist nicht der regionale Markt.

  8. H. Nordmeier sagt:

    @ Kollegen

    Bspl. so oder so ähnlich?

    Besonderer Hinweis:

    „Außerdem weise ich darauf hin, dass es sich bei dem erstellten Beweissicherungsgutachten um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, welches ohne vorherigen Rechnungsaus-gleich nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Kein Teil dieses Gutachtens darf ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Unterzeichners reproduziert und/ oder verbreitet werden. Auch die gefertigten Fotos sind urheberrechtlich (§ 72 Urhebergesetz) geschützt und somit eine Weitergabe, Veröffentlichung, Verwendung durch elektronischer Systeme wie z.B. Internet mit Onlineverkaufsbörsen ist ausdrücklich nicht gestattet. Auch der Gutachtenauftraggeber ist mit einer Weitergabe an Dritte nicht einverstanden.“

  9. Fotograf sagt:

    an Herrn Hiltscher: Irrtum, der“Streiter“ stammt nicht unbedingt aus dem Norden! Weil aber das Internet auch in Hamburg zugänglich ist, konnte dieser qualifizierte Gerichtsstand mit der sich dort bereits herausgebildeten ebenso qualifizierten Fachanwaltschaft in dieser Sache „in Anspruch genommen werden“. (Deshalb laufen auch viele Urhebersachen zu Fotos, Kartenauszügen etc. derzeit dort ab.)
    Interessant dürfte hier auch noch die übliche Nachvergütung ber derartigen Verstößen (gemäß MFM Liste/Broschüre-lizenzpflichtig: für 33,-Euro pro Heft-wohl ab 100,-Euro pro Marketingfoto-und hier geht es ja um Marketing von kaputten Fahrzeugen) und der Anspruchszeitraum von mindestens 3 Jahren ab Kenntnis sein! gez.: Fotograf

  10. Zwölfender sagt:

    Na da werden wir doch den einen oder anderen zu entrichtenden Restwertregress wieder zurück in unsere Kasse fließen lassen können. Wir verwenden das Urheberrecht bereits seit anderthalb Jahren und wissen nun was zu tun ist.

    Mit dankendem Gruß

  11. Andreas sagt:

    Frage an die Experten:

    Muss der Hinweis auf das Urheberrecht erfolgen oder reicht es, dass man einfach der eindeutig identifizierbare Urheber eines Werkes ist?

    Grüße

    Andreas

  12. Fotograf sagt:

    Das Urheberrecht für Fotos ergibt sich aus dem Gesetz, es ist deshalb gerade kein Hinweis auf das Urheberrecht im Gutachten erforderlich. Wer also Fotos benutzt, die nicht seine eigenen sind, benötigt immer die Zustimmung des Urhebers für die Art der Benutzung. Tut er dies illegal, stehen dem Urheber neben Unterlassungsensprüchen auch nachträgliche Lizensgebühren zu.

    gez.Fotograf

  13. Frank sagt:

    @ fotograf,

    m. e. nach ist es aber besser einen vermerk im gutachten anzubringen. so kann niemand sagen “ ich habe nichts gewusst“. trotz urhr ist aber eine überprüfung des ga im rahmen dessen verwendung möglich.

  14. wausb sagt:

    Nochmal Urheberrecht

    © >>>Auch der Gutachtenauftraggeber untersagt eine Weitergabe an Dritte und besteht nach Regulierung auf Rückgabe des Gutachtens im Original.
    ———–
    Da hat es hat mal eine Entscheidung des LG Bremen gegeben, – die haben der Vers. bescheinigt, daß Sie am GA kein Eigentum haben und dieses nach Regulierung zurückgeben müßten. – leider habe ich das AZ nicht mehr. Vielleicht kann da einer helfen ??

    Jedenfalls müßte die Vers. dann, – egal wie, – wenn sie das GA nicht zurückgeben kann, wenigsten die Kosten übernehmen.

    Und da die heute ja alles einscannen und dann nach kurzer Frist schreddern…..das freut jeden Sachbearbeiter.

    wausb

  15. Stefan sagt:

    Für das Az. des o.g. Beschlusses des LG Hamburg wäre ich dankbar. Damit dürfte auch Ihre Zusage an Ihre Mandantschaft nicht beeinträchtigt werden.

    Danke & Beste Grüße
    Stefan

  16. Helmut Sander sagt:

    Ist die Entscheidung des LG Hamburg mittlerweile verfügbar?

  17. leser sagt:

    Ich schicke das Urteil direkt.

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