Mit Datum vom 28.03.2011 (3 S 302/10) hat das LG Freiburg das Urteil des AG Freiburg vom 28.09.2010 (11 C 1122/10) lediglich wegen der Kosten aufgehoben. Im Übrigen bleibt es bei der Verurteilung der beteiligten Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten, wobei auch hier die Schwacke-Liste zugrunde gelegt wird und Fraunhofer eine Absage erteilt wird. Ein Verstoss gegen das RDG liegt nicht vor.
Aus den Entscheidungsgründen:
Eine Darstellung der tatsächlichen Feststellungen entfällt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
Die zulässige Berufung ist nur geringfügig begründet. Die Angriffe der Beklagten sind im Ergebnis lediglich in Höhe von € 66,01 erfolgreich.
1. Mit Recht ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Klage nicht an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin scheitert. Zumindest die vorgelegte Vollabtretung vom 01.03.2010 ist wirksam und nicht nach § 134 BGB i.V.m. §§ 2, 3 RDG nichtig. Die erstinstanzliche Klageerwiderung befasst sich im Wesentlichen mit einer – wohl ursprünglich erfolgten – Sicherungsabtretung. Ob diese wirksam gewesen ist, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Mit der Vollabtretung an Erfüllungs statt, die zudem lediglich Ersatzansprüche wegen restlicher Mietwagenkosten betrifft und nicht etwa sämtliche Ansprüche, ist der Geschädigte von Verpflichtungen gegenüber der Klägerin frei geworden. Mit der Beitreibung der Restforderung betreibt die Klägerin daher keine Rechtsangelegenheit des Geschädigten, sondern eine eigene Angelegenheit. Nachdem die Restforderung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten mit der Annahme der Abtretung an Erfüllungs statt erloschen ist, bedurfte es vorliegend auch nicht – möglicherweise im Gegensatz zur Situation bei einer Sicherungsabtretung – dessen vorheriger Mahnung bezüglich der Restforderung. Die ursprüngliche Rechnung lautet auf den Geschädigten (zur Problematik: BGH NZV 2005, 34 ff; vgl. auch LG Baden-Baden, Urteil v. 20.05.2010 – 3 S 78/09 -). Im Übrigen dürfte es sich bei der Forderungseinziehung durch die Klägerin auch um eine untergeordnete, marktübliche und daher zum Tätigkeitsbild gehörende Nebenleistung einer gewerblichen Autovermietung handeln (Knerr in JurisPK-BGB 5. Aufl. § 398 Rn 42).
2. Der Klägerin steht dem Grunde nach ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten zu. Eine Beweisaufnahme zur Frage des Zustandekommens des Mietvertrages ist nicht erforderlich, nachdem die Beklagte durch insoweit vorbehaltlose Zahlung eines Teils der Mietwagenkosten diese dem Grunde nach anerkannt hat. Ein solches deklaratorisches Anerkenntnis, das grundsätzlich auf den Grund des Anspruchs beschränkt sein kann (BGH NJW 1973, 620; VersR 84, 442), schließt weitere Einwendungen des Anerkennenden, mit denen zumindest zu rechnen war, aus. Im Übrigen kommt es für die Frage der Erforderlichkeit eines Tarifs oder Unfallersatztarifs im Allgemeinen nicht darauf an, ob der Mietpreis für das Ersatzfahrzeug zwischen Mieter und Vermieter wirksam vereinbart worden ist (BGH, Urteil v. 09.10.2007 – VI ZR 27/07 -).
3. Die Schätzung des Normaltarifs hat das Amtsgericht zutreffend nach dem Automietpreisspiegel Schwacke (AMS) 2009 vorgenommen. Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg halten auch nach erneuter Bewertung daran fest, dass der jeweils für den Zeitpunkt der Anmietung aktuelle Schwacke Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten Normaltarif im Landgerichtsbezirk darstellt. Dabei bildet der dort angegebene Tarif nach der Überzeugung der Kammer auch denjenigen ab, der im Fall einer Vermietung nach einem Unfall einem Geschädigten ohne Weiteres zugänglich und damit als normal anzusehen ist. Ein Zuschlag von 20 % ist daher im Regelfall nicht zu machen.
Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Geschädigter nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst in die Hand nimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGH Urteil vom 19.01.2010 – VI ZR 112/09 -). Verlangt ein Geschädigter Erstattung von den Normaltarif übersteigender Mietkosten, etwa die eines „Unfallersatztarifs“, trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt ein Normaltarif nicht zugänglich war. Dem Schädiger obliegt hingegen im Rahmen des § 254 BGB die Darlegungs- und Beweislast, wenn lediglich nach einem gegenüber dem Normaltarif noch niedrigeren Tarif abgerechnet werden soll (BGH Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 -; Urteil vom 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -).
Mit Recht geht das Amtsgericht davon aus, dass dem Zedenten mangels ausreichender Erkundigungen lediglich ein Betrag für Mietkosten zuzusprechen ist, der dem Normaltarif entspricht. Die Berufungskammern des Landgerichts Freiburg sehen in ständiger Rechtsprechung im Schwacke-Automietpreisspiegel insoweit eine geeignete Schätzungsgrundlage für den sogenannten „Normaltarif“. Die von der Beklagten vorgebrachten Bedenken an der grundsätzlichen Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels vermag die Kammer nicht zu teilen. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass – wie hier – der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den Normaltarif grundsätzlich auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Automietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (vgl. etwa BGH Urteil vom 18.05.2010 – VI ZR 293/08 – ). Klargestellt hat der Bundesgerichtshof indessen auch, dass eine Schätzung aufgrund anderer Listen und/oder Tabellen, wie etwa dem Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Instituts oder eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Listen, ebenfalls nicht rechtsfehlerhaft ist (BGH aaO). Entscheidend kommt es nur darauf an, ob mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass die geltend gemachten Mängel der jeweils beanstandeten Schätzungsgrundlage, sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Lediglich abstrakte Einwände des Fraunhofer-Instituts und unverbindliche Internetangebote sind dabei nicht geeignet, den Schwacke-Automietpreisspiegel als Schätzgrundlage in Frage zu stellen (ausdrücklich: OLG Karlsruhe NZV 2010, 472f).
In der zitierten Entscheidung vom 18.05.2010 hat der Bundesgerichtshof das Verfahren mit der Begründung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, es seien konkrete Tatsachen aufgezeigt worden, weil ein auf den dortigen örtlichen Markt bezogenes Sachverständigengutachten in sieben von neun Vermietstationen einen wesentlich niedrigeren Grundmietpreis ermittelt und die Versicherung zudem deutlich günstigere Angebote anderer Anbieter benannt habe. Derartige konkrete Tatsachen hat die Beklagte vorliegend jedoch nicht hinreichend dargelegt. Denn Einwendungen gegen die Grundlagen der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den zu entscheidenden Fall bezogen sind. Daran fehlt es hier. Den von der Beklagten vorgelegten Angeboten fehlt es an der Vergleichbarkeit; ein auf den örtlichen Markt bezogenes Gutachten liegt nicht vor und musste auch nicht eingeholt werden.
Aus den von der Beklagten vorgelegten Angeboten verschiedener Stationen bundesweit tätiger Autovermieter ergeben sich keine gewichtigen Bedenken gegen die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage. Den von der Beklagten vorgelegten Ausdrucken der jeweiligen Internetangebote ist nicht zu entnehmen, dass diese Angebote mit der hier tatsächlich erfolgten Anmietsituation vergleichbar sind. So stand zum Zeitpunkt der Anmietung durch den Zedenten die Mietdauer noch nicht fest. Die vorgelegten Angebote enthalten demgegenüber einen festen Mietzeitraum (BGH Urteil v. 02.02.2010 – VI ZR 139/08 -). Die Angebote betreffen aber insbesondere auch einen anderen Zeitpunkt der Anmietung (Juni 2010 statt Heiligabend 2009) und sind schon deshalb ungeeignet. Bei den von der Beklagten über das Internet ermittelten Angeboten handelt es sich um zeitpunktbezogene Preise, die Schwankungen unterliegen können bis hin zur zeitweisen NichtVerfügbarkeit. Nach Ansicht der Kammer sind zeitpunktbezogene (und damit ggf. von der jeweiligen Auslastung abhängige) Angebote grundsätzlich nicht geeignet, die Eignung des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzungsgrundlage in Frage zu stellen. Bei in einem Internetportal recherchierten Preisen, handelt es sich zudem um einen Sondermarkt, der nicht mit dem „allgemeinen“ regionalen Mietwagenmarkt vergleichbar ist, auf dem auch nicht bundesweit tätige Autovermieter präsent sind (BGH Urteil v. 02.02.2010 – VI ZR 7/09 -). Erforderlich wäre daher die Vorlage von Preislisten oder Preisverzeichnissen verschiedener, am Ort der Anmietung tätiger, Mietwagenunternehmen, sei es in Papierform oder als hinterlegtes PDF-file o.a. Nachdem dies nicht erfolgt ist, kommt es nicht darauf an, dass die behaupteten Internetpreise von der Klägerin auch bestritten worden sind.
Es ist nicht Aufgabe des Tatrichters, lediglich allgemein gehaltenen Angriffen gegen eine Schätzgrundlage nachzugehen (vgl. etwa BGH NJW 2008, 2910 ff). Daher sind auch Einwendungen gegen die Methodik einer als Schätzungsgrundlage in Frage kommenden Übersicht nur dann beachtlich, wenn zugleich dargetan ist, dass sie sich auf den zu entscheidenden Einzelfall auswirken. Damit stehen zunächst Gutachten einer Heranziehung des Schwacke-Automietpreisspiegels nicht entgegen, die sich allein mit dessen allgemeinen Erhebungs- und Auswertungsmethoden kritisch auseinandersetzen, ohne zugleich Anhaltspunkte für deren fehlende Eignung in den vorliegenden Einzelfällen zu bieten (OLG Köln Urteil vom 18.08.2010 – 5 U 44/10 – = NZV 2010, 614).
Allein die Tatsache, dass andere Erhebungen, wie die vom Fraunhofer-Institut, zu anderen Ergebnissen als der Schwacke-Automietpreisspiegel gelangt sind, genügt nicht, um Zweifel an der Anwendbarkeit der Schwacke-Liste im konkreten Fall zu rechtfertigen. Nachdem schon nicht ausreichend dargelegt ist, dass sich die geltend gemachten Mängel auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang ausgewirkt haben, kommt es nicht darauf an, dass auch an der Erhebungsmethode der Untersuchung des Fraunhofer-Instituts erhebliche Zweifel bestehen. Die Auffassung der Beklagten, wonach angesichts ihrer Gegenargumente zumindest ein Sachverständigengutachten einzuholen sei, liefe auf eine Vollbeweiserhebungspflicht hinaus, die im Anwendungsbereich des § 287 ZPO gerade nicht besteht. Der Rückgriff auf den Schwacke-Automietpreisspiegel liegt auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens innerhalb des tatrichterlichen Ermessens gemäß § 287 ZPO.
Ist es daher im Rahmen des § 287 ZPO nicht zu beanstanden, dass bei der Berechnung des Normaltarifs als Schätzungsgrundlage der „Modus“ als der am häufigsten genannte Mietpreis innerhalb des maßgebenden Postleitzahlenbezirks nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel als überwiegend wahrscheinlich angesehen worden ist, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin ihrerseits etwa die Erhebungen des Fraunhofer-Instituts zu erschüttern vermochte oder hat darlegen können, dass dem Geschädigten günstigere Angebote nicht zur Verfügung standen. Denn dem Geschädigten ist ein Tarif grundsätzlich in der Höhe zu ersetzen, der zur Schadensbehebung i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist. Das ist hier der von der Klägerin geltend gemachte Tarif auf der Grundlage des Schwacke-Automietpreisspiegels. In diesen Fällen ist nur ausnahmsweise nach § 254 BGB ein niedrigerer Schadensersatz zu leisten, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein noch günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne Weiteres“ zugänglich war. Dies hat nach allgemeinen Grundsätzen der Schädiger, d.h. hier die Beklagte, darzulegen. Hierzu reichen freilich die von der Beklagten allein über Internetportale recherchierten Angebote aus den oben dargelegten Gründen ebenfalls nicht aus (OLG Köln aaO ). Es steht auch nicht fest, dass der Zedent – wäre er seiner Erkundigungspflicht nachgekommen – gerade auf diese Autovermieter gestoßen wäre.
Nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht seiner Schätzung den Schwacke-Automietpreisspiegel für das Jahr 2009 zugrunde gelegt hat, nachdem die Anmietung in diesem Jahr erfolgt ist. Die Erhebungen zum Schwacke-Automietpreisspiegel 2009 erfolgten ausweislich dessen Vorbemerkungen ab Mai 2009.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem Grunde nach auch einen Zuschlag für Vollkaskokosten vorgenommen. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz seiner Mietwagenkosten in den Grenzen des Normaltarifs. Dieser Anspruch erstreckt sich auch auf den Vollkaskozuschlag, da dieser Zuschlag, wie sich aus der Erhebung von eurotaxSchwacke ergibt, bundesweit branchenüblich ist. Es ist daher erforderlich i. S. d. § 249 BGB bzw. frei von Mitverschulden i. S. d. § 254 BGB, wenn der Geschädigte ein Fahrzeug zu solchen Konditionen anmietet. Da der von der Klägerin tatsächlich berechnete Zuschlag jedoch niedriger als der übliche Betrag nach Schwacke liegt, war lediglich dieser tatsächlich berechnete Betrag der Abrechnung zugrundezulegen.
4. Es ergibt sich damit folgende Abrechnung.
Wochentarif 601,40 : 7 x 22 1.890,02 €
Eigenersparnisabzug von 5 % entsprechend der ständigen
Rechtsprechung der Berufungskammern 94,50 €
Zwischensumme 1.795,52 €
zuzüglich Kasko (brutto) 417,99 €
Summe 2.213,51 €
abzüglich bezahlter 1.087,00 €
Restforderung 1.126,51 €
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Entscheidend kam es darauf an, ob die Beklagte mit konkreten Tatsachen aufgezeigt hat, dass sich die geltend gemachten Mängel des Schwacke-Automietpreisspiegels als Schätzgrundlage auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfange auswirken. Das sind Tatsachenfragen im Einzelfall.
Soweit das LG Freiburg.