Mit Urteil vom 05.05.2011 (12 S 114/10) hat das Landgericht Duisburg das Urteil des AG Duisburg vom 07.10.2010 (49 C 5195/09), mit dem die VHV Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten verurteilt wurde, bestätigt. Es gilt die Schwacke-Liste, Fraunhofer geht nicht.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig; insbesondere wurde diese form- und fristgerecht eingelegt und begründet.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, weshalb sie zurückzuweisen ist.
Für die Frage, welche Mietwagenkosten erforderlich waren, kann vorliegend auf die Schwacke-Liste zurückgegriffen werden ( § 287 ZPO ). Denn Bedenken gegen die Schwacke-Liste sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zu berücksichtigen, wenn konkret aufgezeigt wird, dass sich ihre Mängel auf den zu entscheidenden Fall auswirken ( vgl. BGH, NJW 2008, 1519; Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 33 ). Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Denn die Beklagte hat zum Preisvergleich lediglich Internetangebote ( Sondermarkt ) angeführt, diese aber sind für die Ermittlung des Normaltarifes nicht maßgeblich. Zudem bezogen sich diese Angebote auf einen anderen Zeitraum.
Auch die allgemeinen Ausfuhrungen der Beklagten zu anderen Verfahren genügen für eine Erschütterung der Werte der Schwacke-Liste nicht. Die Preisliste des Fraunhofer-Instituts erscheint darüber hinaus zur Ermittlung der erforderlichen Kosten weniger geeignet, da sie ein ungenaueres Postleitzahlengebiet berücksichtigt ( und damit zu grob in der Fläche ist ), internetlastig ist und nur die Angebote der sechs größten Autovermieter beinhaltet. Dass die Autovermieter im Rahmen der Erstellung der Schwacke-Liste aufgrund der offenen Befragung unzutreffende Angaben machten, ist reine Spekulation und nicht bewiesen.
Zutreffend hat das Amtsgericht für die unfallbedingten Mehrleistungen des Autovermieters ( Vorfinanzierung, höheres Ausfallrisiko u. a. ) gemäß § 287 ZPO einen pauschalen Aufschlag von 20 % vorgenommen ( vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage, § 249 Rn. 33 mit weiteren Nachweisen ).
Auch der Abzug von 10 % für die ersparten Eigenaufwendungen ist nicht zu beanstanden ( vgl. Palandt, BGB, 70. Auflage § 249 Rn. 36 mit weiteren Nachweisen ).
Dass die Schwacke-Liste 2009 niedrigere Werte als die berücksichtigte Schwacke-Liste 2006 aufweist, hat die Beklagte nicht dargetan.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 636,50 Euro
Soweit das LG Duisburg.
Hallo Babelfisch,
ein kurzes und knappes – aber zutreffendes – Urteil der Berufungskammer des LG Duisburg. Schönes Urteil.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker