Mit Urteil vom 06.05.2009 (3 C 255/08) hat das AG Landau in der Pfalz die HUK-Coburg Versicherung zur Zahlung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von 987,51 € zzgl. Zinsen sowie vorgerichtlicher RA-Kosten verurteilt. Das Gericht wendet die Schwacke-Liste an und lehnt andere Schätzungsgrundlagen ab.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist überwiegend begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagten sowohl einen Anspruch auf die restlichen Mietwagenkosten von 939,35 €, als auch auf restliche Gutachterkosten in Höhe von 48,16 €.
Wenn und soweit der Kläger zu einem Unfallersatztarif angemietet hat, kann dies nicht als unberechtigt angesehen werden. Namentlich die Rechtsprechung des BGH geht davon aus dass nicht von einem Mitverschulden des Geschädigten ausgegangen werden kann, wenn er einen Mietwagen zum Unfallersatztarif anmietet. Diese durchgängige Rechtsprechung hat der BGH bis in die neueste Zeit hinein beibehalten, wie sich aus der Entscheidung vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07 – ergibt (DAR 2008, 643).
Nach dieser Rechtsprechung ist der Tatrichter auch frei im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO einen Mietwagentarif zu ermitteln. In Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO kann der Tatrichter den Normaltarif auch auf der Grundlage des gewichteten Mittels des Schwacke-Mietpreisspiegels im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln (BGH, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist mithin der Schwacke-Mietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage. Die Ausführungen des BGH zeigen aber weiter dass der Schwacke-Mietpreisspiegel vom Tatrichter nicht einfach anzuwenden ist sondern dass er berechtigt ist, auf der Grundlage dieses Mietpreisspiegels die erforderlichen Mietwagenkosten zu schätzen, wobei der BGH betont, dass der Tatrichter bei der Berechnung nach § 287 ZPO besonders frei ist (a.a.O.). Im Eregbnis bedeutet dies, dass der Tatrichter nicht gehalten ist das konkrete Zahlenwerk aus dem Schwacke-Mietspiegel zu übernehmen, sondern dass dieser nur als Schätzgrundlage anzusehen ist. Auch was die Aufschläge auf den Normaltarif angeht wird dies in der Rechtsprechung unterschiedlich gehandhabt. Es kommt dabei teilweise zu Zuschlagsquoten von 40%. Wenn die Mietwagenfirma im vorliegenden Fall einen Aufschlag von 25% vornimmt, so hält sich dies im allgemein üblichen Rahmen. Es kommt hinzu, dass auch die Beklagten davon ausgehen, dass zum Normaltarif ein Aufschlag von 20 bis 30% vorzunehmen ist. Nimmt man all diese Gesichtspunkte zusammen, so ist der hier geltend gemachte Tarif angemessen, was das Gericht nach § 287 ZPO schätzt. Es ist nicht zu verkennen dass auch andere Schätzgrundlagen existieren, von denen aber bisher nicht feststeht, dass sie dem Schwacke-Mietpreisspiegel überlegen sind.
Von weiterer Bedeutung ist aber auch die Tatsache, dass dem Kläger gar kein anderer Tarif zur Verfügung stand. Steht einem Geschädigten aber kein anderer Tarif zur Verfügung so ist er im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu diesem Themenkomplex berechtigt zu den angebotenen Bedingungen anzumieten, die er dann auch als erforderlich im Sinne von § 249 BGB ansehen darf (Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 25.06.2007 -1 S 34/06 m.w.N.). Dabei obliegt es dem Schädiger, darzulegen und gegebenfalls zu beweisen dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne weiteres“ zugänglich gewesen ist (BGH, a.a.O.). Solches behaupten zwar die Kläger, ohne dies jedoch näher konkret auszuführen, geschweige denn unter Beweis zu stellen. Es liegen also nicht ansatzweise Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger in dem in Frage kommenden Umkreis günstiger hätte anmieten können.
Auch die Differenz der Gutachterkosten von 48,16 € ist dem Kläger zu ersetzen. Warum sich die angesetzten Kosten von 633,79 € nicht im üblichen Rahmen halten sollen, läßt sich dem Sachvortrag der Beklagten nicht ausreichend entnehmen. Es kann hier möglicherweise zu einzelnen Schwankungen kommen, wobei aber eine Differenz von 48,16 € rational kaum mehr nachvollziehbar ist. Soweit sich die Beklagten hier auf die Tabelle BVSK 2007 berufen, so enthält die Tabelle selbst den Hinweis, dass sie keine verbindliche Preisempfehlung für Sachverständige darstelle. Die Berufung auf diese Tabelle reicht mithin nicht aus, die dort angesetzten Kosten als angemessen anzusehen.
Kein Anspruch besteht auf Erstattung der Bezinkosten in Höhe von 30,- € Dies ist ein reiner Pauschalbetrag, für dessen Richtigkeit sich der Kläger lediglich auf sein eigenes Zeugnis bezieht Es kommt hinzu, dass im Ergebnis davon auszugehen ist, dass auch ein restlich in dem Fahrzeug noch befindliches Benzin vom Wiederbeschaffungswert mit umfaßt ist Eine Auslagenpauschale von 25,- € erscheint angemessen, so dass die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen ist.
Die geltend gemachten Zinsen und vorgerichtlichen Kosten kann der Kläger nach §§ 286, 288 BGB verlangen.
Soweit das AG Landau in der Pfalz.
Hallo Babelfisch,
mit diesem Urteil halte ich fest, dass auch in der Pfalz Schwacke gilt und nicht Fraunhofer. Wieder ein schöner Erfolg für Schwacke. Fraunhofer ist nach Ansicht des Gerichtes Schwacke unterlegen.