Hallo verehrte Captain-Huk-Leser,
von Karlsruhe nun weiter nach Leipzig. Hier wurde wieder ein Sachverständigenkostenurteil gegen die HUK-Coburg erstritten. Die 105. Zivilabteilung ist für die HUK-Coburg ein schlechtes Pflaster. Und obwohl ihr diese Tatsache bekannt ist, werden nach wie vor die Sachverständigenkosten rechtswidrig, wie auch dieses Urteil wieder zeigt, gekürzt. Nur bei dem zuständigen Richter der 105. Zivilabteilung hat sie kein Glück, wie die bereits im Urteil erwähnten Urteile beweisen.
Viele Grüße
Euer Willi Wacker
Amtsgericht
Leipzig
Zivilabteilung I
Aktenzeichen: 105 C 5739/11
Verkündet am: 10.11.2011
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
– Klägerin –
gegen
HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungs-Kasse kraftfahrender Beamter Deutschlands a. G. in Coburg, Willi-Hussong-Straße 2, 96442 Coburg, v.d.d. Vorstand
– Beklagte –
hat das Amtsgericht Leipzig durch
Richter am Amtsgericht ….
im schriftlichen Verfahren, in welchem Schriftsätze bis zum 03.11.2011 eingereicht werden konnten, am 10.11.2011
für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 268,33 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.07.2010 sowie weitere EUR 3,00 vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen,
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert beträgt EUR 268,33.
Tatbestand
entfällt gem. § 331a Abs. 1 ZPO
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist vollumfänglich aus §§ 398 ff. BGB, 7 ff. StVG, 823 BGB, 115 VVG i.V.m. § 249 BGB begründet.
Das Amtsgericht Leipzig hat bereits mit seinen Urteilen vom 02.08.2007 (Az.: 105 C 8014/06), 28.06.2007 (Az.: 105 C 643/06), 14.06.2007 (Az: 105 C 203/07), 14,06.2007 (Az.: 105 C 204/07), 12.07.2007 (Az.: 105 C 2159/07) und vom 19.02.2009 (Az.: 105 C 1288/08) entschieden, dass eine Beklagte als Haftpflichtversicherung eines Kraftfahrzeuges unter den in den jeweiligen Urteilen festgelegten Prämissen zur Zahlung der Kosten des Sachverständigengutachtens verpflichtet ist.
Es wird soweit ergänzend darauf hingewiesen, dass der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 04.04.2006 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 16.05,2006 (Az.: X ZR 122/05) grundsätzlich festgestellt hat, dass ein Vertrag, nach dem ein Sachverständiger ein Gutachten über die Höhe eines Kraftfahrzeugunfallschadens zu erstatten hat, ein Werkvertrag ist und für die Bemessung der Vergütung des Sachverständigen der Inhalt der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung maßgeblich ist, wobei nach § 632 BGB – in dieser Reihenfolge – ihre tatsächliche Absprache, eine eventuell vorliegende Taxe oder die übliche Vergütung den Inhalt der Vereinbarung bestimmen. Anderenfalls ist die verbleibende Vertragslücke nach den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung zu schließen, für die Gegenstand und Schwierigkeit der Werkleistung und insbesondere die mit dem Vertrag verfolgten Interessen der Parteien von Bedeutung sein können.
Nur wenn sich auf diese Weise eine vertraglich festgelegte Vergütung nicht ermitteln lässt, kann zur Ergänzung des Vertrages auf die Vorschriften der §§ 315 f. BGB zurückgegriffen werden.
Der Bundesgerichtshof hat weiter festgelegt, dass ein Sachverständiger, der für Routinegutachten eine an der Schadenhöhe orientierte angemessene Pauschalierung seiner Honorare vornimmt, die Grenzen des ihm vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht überschreitet.
Er hat weiter in den Gründen ausgeführt, dass, wenn sich nach einer festen Übung Spannen für Leistungen, wie die Leistungen der Schadengutachter für Kraftfahrzeugschäden auch für überregional tätige Auftraggeber, wie Versicherungen, erbracht werden, allgemein herausgebildet haben, die Feststellung, welche Vergütung üblich ist, dem nicht entgegensteht, dass sich an einem bestimmten Ort eine feste Übung nicht gesondert feststellen lässt.
Nach dem zugrundeliegenden Sachverhalt haben die Geschädigte und die Klägerin unstreitig vereinbart, dass die Honorartabelle, die der Auftragserteilung beiliegt bzw. auf der Rückseite abgedruckt ist, als Abrechnungsgrundlage dient. Diese Honorartabelle ist nach Schadenhöhe der Nettoreparaturkosten gestaffelt. Der Bundesgerichtshof hat in der oben zitierten Entscheidung ausdrücklich festgestellt, dass nicht von Amts wegen ein „gerechter Preis“ zu ermitteln ist; vielmehr geht es grundsätzlich darum, ob die getroffene Bestimmung – des Sachverständigenhonorars – sich noch in den Grenzen der Billigkeit hält und erst dann, wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen der Preisbemessung überschritten hat, die Bestimmung durch die Entscheidung des Gerichts zu ersetzen ist.
Die Vereinbarung der Parteien ist bindend, da Anhaltspunkte für eine sittenwidrige Preisvereinbarung nicht ersichtlich bzw. substantiiert dargetan sind. Auch sonstige Nichtigkeitsgründe sind nicht erkennbar.
Insoweit wird ergänzend auf die Entscheidungen des Landgerichts Leipzig vom 14.10.2005 (Az.: 12 S 238/05 – Amtsgericht Leipzig Az.: 113 C 7019/04 und vom 09.02.2006 (Az.: 12 S 549/05 = Amtsgericht Leipzig Az.: 117 C 13084/04) verwiesen.
Anhaltspunkte, die ersichtlich sind, von den grundsätzlichen Entscheidungen dieses Gerichts oder auch den anderen Referaten des Amtsgerichts Leipzig abweichen, sind nicht ersichtlich. Auch die weitergehenden Ausfuhrungen der Beklagten führen im Ergebnis nicht zum Erfolg; ein Missverhäftnis zwischen dem entstandenen Schaden und der Höhe des Gutachterhonorar der Klägerin ist nicht ersichtlich. Ausführungen der Beklagten zur „Mietwagenproblematik“ sind nicht angezeigt. Gerade bei der Untersuchung von Kraftfahrzeugen, die im Straßenverkehr ein erhebliches – technisches Gefahrenpotential darstellen -, kommt es darauf an, dass im Falle des Eintritts eines Schadens dieser mit der gebotenen Sorgfalt und Sachkunde untersucht wird.
Pauschalierungen, wie die Bezugnahmen der Beklagten auf eine – abwegige – Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Mitte oder andere Amtsgerichte greifen nicht. Dies gilt insbesondere auch, als die Beklagte zum wiederholten Male die Höhe der Kosten eines Lichtbildes mit € 2,79 rügt und auch die Höhe der Schreibkosten und sonstigen Nebenkosten.
Insoweit wird auf das Urteil vom 28.06.2007 (105 C 10643/06) verwiesen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Und nun bitte Eure Kommentare.