Die Amtsrichterin der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wolfsburg (Niedersachsen) hat die Schädigerin zur Zahlung restlicher Sachverständigenkosten, die die hinter ihr stehende Haftpflichtversicherung nicht gezahlt hatte, verurteilt, und zwar mit Urteilsausfertigung vom 10.06.2009 ( 10 C 101/08 (III)).
Das Urteil lautet wie folgt:
1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 146,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2008 sowie 46,41 Euro vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 01.02.2008 zu zahlen.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidunqsqründe
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus abgetretenen Recht auf Erstattung der restlichen Sachverständigenkosten aus §§ 7 Abs.1 StVG, 249 Abs.2 S.1 BGB.
Der Kläger ist aktivlegitimiert. Die am 12.12.2007 erfolgte Abtretung der aus dem Unfall vom 07.12.2007 resultierenden Schadensersatzansprüche der geschädigten Fahrschule H. an Erfüllung statt an den Kläger ist wirksam. Insbesondere verstößt sie nicht gegen Art. 1 § 1 RBerG, da der Kläger durch die Abtretung an Erfüllung statt Vollinhaber der Forderung geworden ist, also eine eigene Forderung geltend macht und keine fremden Rechtsangelegenheiten besorgt.
Die Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens sind nach § 249 Abs.2 S.1 BGB vom Schädiger zu ersetzen, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und damit als Begleitkosten zur Herstellung des Zustandes, der ohne die Schädigung bestehen würde, erforderlich sind (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 249 Rn. 40 m. w. N). Ob und in welcher Höhe Sachverständigenkosten erforderlich sind, richtet sich danach, ob sie Aufwendungen darstellen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten darf. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Hierbei sind die spezielle Situation des Geschädigten und insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einfluss-möglichkeiten zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 1450 (1452) m. w. N.).
Im Bereich der Sachverständigengutachten fehlt es an einheitlichen Abrechnungsmodalitäten und allgemein zugänglichen Preislisten, die dem Geschädigten einen Vergleich der anfallenden Kosten ermöglichen. Daher darf der Geschädigte grundsätzlich von der Erforderlichkeit der anfallenden Sachverständigenkosten ausgehen, solange der Sachverständige sein Honorar nicht für ihn als Laien erkennbar willkürlich festsetzt oder Preis und Leistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander stehen (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 29.08.2008, 13 S 108/08, zitiert nach juris. Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 2008, S. 101 f. m. w. N.). Diese Grundsätze des Schadensrechts finden auch im Rahmen der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch den Kläger Anwendung, da der Inhalt der Forderung des Geschädigten durch die Abtretung an den Kläger nicht verändert worden ist.
Das Sachverständigenhonorar hält sich hier im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen i. S. d. § 249 BGB. Denn eine für den Geschädigten erkennbar willkürliche Festsetzung oder Überhöhung des Sachverständigenhonorars ist nicht gegeben.
Die Berechnung eines pauschalen Grundhonorars in Abhängigkeit von der Schadenshöhe ist allgemein üblich und nicht erkennbar willkürlich. Denn die „richtige Ermittlung des Schadensbetrages wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige. Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars dem Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist (vgl. BGH NJW2006, 2472 (2474); BGH NJW 2007,1450 (1452) jeweils m. w .N.).
Soweit die Beklagte den Anfall und die Erforderlichkeit sämtlicher berechneter Nebenkosten mit Nichtwissen bestritten hat, ist auch deren Abrechnung für den Geschädigten nicht erkennbar willkürlich. Es ergibt sich bereits aus dem Gutachten selbst (S.2 des Gutachtens), dass eine Besichtigung des beschädigten Fahrzeugs in O. stattgefunden hat, wodurch Fahrzeugkosten inklusive Fahrtzeit angefallen sind. Auch hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Nebenkosten bestehen keine Anhaltspunkte für den Geschädigten dahingehend, dass der Sachverständige Leistungen in Ansatz gebracht hat, die er nicht erbracht hat. Insofern bedarf es auch keiner detaillierten Preiskontrolle der einzelnen Nebenkostenpositionen zur Beurteilung der Erforderlichkeit, denn auch insofern wären nur für den Geschädigten erkennbar nicht erforderliche Positionen im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zu berücksichtigen, wofür es angesichts der geltend gemachten üblichen Nebenkostenpositionen keine Anhaltspunkte gibt.
Die Honorarforderung war für den Geschädigten ferner nicht erkennbar überhöht. Das Grundhonorar in Höhe von 305,00 Euro bewegt sich im Rahmen des bei der Honorarbefragung 2005/2006 des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) ermittelten Honorarkorridors. Auch die gesondert abgerechneten Nebenkosten liegen innerhalb des
Honorarkorridors in der BVSK Honorarbefragung 2005/2006. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand der Beklagten, dass das Sachverständigenhonorar in Anbetracht der im Rahmen des Gesprächsergebnisses 2007 BVSK ermittelten Sachverständigengebühren überhöht sei. Denn dieses Gesprächsergebnis bezieht sich auf eine Abrechnungspraxis der Sachverständigen ausschließlich gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten. Die Höhe der von Sachverständigen gegenüber einer einzelnen, verhandlungsstarken Haftpflichtversicherung geltend gemachten Honorarforderungen lässt sich zum einen nicht ohne weiteres auf die gegenüber Privaten geltend gemachten Honorarforderungen übertragen. Zum anderen fehlt es auch bei Bestehen einer solchen Abrechnungspraxis an der Erkennbarkeit einer überhöhten Abrechnung für den Geschädigten. Denn solange die geltend gemachte Abrechnung des Sachverständigen sich im Rahmen des oben dargelegten Gebührenkorridors bewegt, gab es keine Veranlassung für den Geschädigten an der Angemessenheit der Honorarhöhe zu zweifeln.
Dem Ersatzpflichtigen ist hierdurch auch nicht jeglicher Einwand gegen das Sachverständigenhonorar abgeschnitten, da er – soweit er die angesetzte Vergütung des Sachverständigen für überhöht erachtet – von dem Geschädigten entsprechend § 255 BGB die Abtretung seiner eventuellen Rückforderungsansprüche gegen den Sachverständigen verlangen kann.
Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB, nachdem der Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2008 unter Angabe einer Zahlungsfrist bis zum 31.01.2008 in Verzug gesetzt hat.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden nach §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB. Denn zum Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten durch den Kläger und deren vorgerichtlichen Tätigwerden durch ihr Schreiben vom 17.01.2008 befand sich die Beklagte bereits im Verzug. Gemäß § 164 Abs.3 BGB i. V. m. § 10 Abs.5 AKB wirkte die gegenüber der Haftpflichtversicherung der Beklagten in der Rechnung vom 10.12.2007 gesetzte Zahlungsfrist bis zum 07.01.2008 auch gegenüber der Beklagten verzugsbegründend. Denn nach § 10 Abs. 5 AKB gilt der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer als bevollmächtigt, im Namen der versicherten Personen Haftpflichtansprüche zu befriedigen oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben. Diese Vollmacht ist nach ihrem Sinn und Zweck auch auf die Entgegennahme rechtsverbindlicher Erklärungen sowie rechtsgeschäftsähnlicher Erklärungen wie Mahnungen oder Fristsetzungen zu erstrecken (OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950 (1951)). Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr.11, 713 ZPO.
So die Richterin der 10. Zivilabteilung des Amtsgerichtes Wolfsburg.
Hallo Willi Wacker,
kannst du noch das Urteilsdatum und das gerichtliche Aktenzeichen bekannt geben?
Hallo Werkstatt-Freund,
ist bereits geschehen. In der Eile war das Datum und das Aktenzeichen vergessen worden.
Ich bitte um Entschuldigung.
Mit freundlichen Grüßen
Willi Wacker